Zweitwohnungssteuer

Allgemeine Informationen zur Zweitwohnungssteuer

Seit 2005 gibt es in Nürnberg eine Zweitwohnungssteuer. Rechtsgrundlage für die Steuererhebung ist die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Nürnberg.

Nach Anmeldung einer Nebenwohnung beim Einwohneramt wird im Regelfall vom Kassen- und Steueramt eine Steuererklärung per Post zugesandt. Diese ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Wer noch nicht gemeldet ist oder innerhalb von 6 Monaten keine Steuererklärung zugesandt bekommen hat, muss die Steuererklärung unaufgefordert abgeben.

Die Steuer wird mit einem Zweitwohnungssteuerbescheid festgesetzt. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils zum 15. Februar eines jeden Jahres und ohne neue Aufforderung weiter zu entrichten.

Sollten sich Änderungen bei der für die Steuer maßgeblichen Verhältnisse ergeben, zum Beispiel Änderung der Miete, ist der Inhaber der Zweitwohnung verpflichtet, dies unverzüglich dem Kassen- und Steueramt schriftlich mitzuteilen.



FAQs

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig ist jede Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf innehat. Wo sich die Hauptwohnung befindet, innerhalb oder außerhalb Nürnbergs, hat auf die Steuererhebung keine Auswirkung. Auch ist es für die Steuerpflicht nicht notwendig, dass man Inhaber der Hauptwohnung ist.

Für die Steuerpflicht ist es nicht entscheidend, ob die Wohnung angemietet wurde oder es sich um eine Eigentumswohnung handelt. Auch unentgeltlich überlassene Wohnungen können steuerpflichtig sein.

Da es sich bei der Zweitwohnungssteuer um eine Aufwandssteuer handelt, ist es für die Beurteilung der Steuerpflicht unerheblich, aus welchem Grund – Ausbildung, Berufstätigkeit, Erholung – die Zweitwohnung genutzt wird. Lediglich verheiratete Personen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Zweitwohnungssteuer für beruflich notwendige Wohnungen.

Bin ich als verheiratete berufstätige Person steuerpflichtig?

Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrenntlebende Personen aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken in Nürnberg innehaben und die sie überwiegend nutzen, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb von Nürnberg befindet; nicht dauernd getrenntlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind den nicht dauernd getrenntlebenden Ehepartnerinnen und Ehepartnern gleichgestellt.

Kann ich mich als Geringverdiener:in oder als Person ohne Einkommen von der Steuer befreien lassen?

Sofern die Einkommensgrenzen von Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz nicht überschritten werden, können Personen mit einem geringen oder ohne Einkommen auf Antrag von der Zweitwohnungssteuer ganz oder teilweise befreit werden. Bitte beachten Sie, dass die Antragsfrist grundsätzlich jeweils am 31.01. des Folgejahres endet und dass jedes Jahr ein neuer Antrag gestellt werden muss.

Wie hoch ist die Steuer?

Die Zweitwohnungssteuer beträgt jährlich zehn Prozent der Jahresnettokaltmiete (Miete ohne Nebenkosten und Heizung). Sofern im Mietvertrag keine Nettokaltmiete vereinbart wurde, wird dies bei der Steuerberechnung vom Kassen- und Steueramt durch pauschalierte Abzüge berücksichtigt. Wenn keine Miete oder keine ortsübliche Miete gezahlt wird, zum Beispiel bei selbst genutztem Wohneigentum, setzt die Stadt Nürnberg in Anlehnung an die Nettokaltmiete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung gezahlt wird, die Jahresnettokaltmiete fest.

Wann muss ich die Steuer zahlen?

Die Zweitwohnungssteuer muss von Ihnen jährlich bis zum 15. Februar bezahlt werden.
Wie hoch Ihre Zweitwohnungssteuer ist, finden Sie in Ihrem letzten Steuerbescheid.
Bitte beachten Sie: Eine Zahlungserinnerung erhalten Sie von uns nicht, der Betrag muss von Ihnen ohne erneute Aufforderung jedes Jahr selbstständig bezahlt werden. Die Zahlungen leisten Sie dann bitte auf unser Konto bei der Sparkasse Nürnberg mit der IBAN DE33 7605 0101 0001 0084 34. Bitte geben Sie auch immer das Kassenzeichen bei den Einzahlungen mit an.

Was muss ich machen, sollte sich etwas an meiner Situation ändern?

Sollten sich später Änderungen bei der für die Steuer maßgeblichen Verhältnisse ergeben, zum Beispiel wenn es eine Mieterhöhung gibt, so muss dies unverzüglich dem Kassen- und Steueramt mitgeteilt werden.

Wer ist zuständig für Fragen zum Meldestatus?

Ob Sie mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind, ist für die Steuerpflichtig sehr wichtig. Unverheiratete oder dauernd getrenntlebende Personen müssen die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung - in der Regel der Ort, von dem aus der Berufsausübung nachgegangen wird - als Hauptwohnung anmelden.

Sollten Sie Fragen zum Meldestatus oder zur An-/Ab- oder Ummeldung haben, so wenden Sie sich bitte an die Meldebehörde am Ort Ihrer Haupt- oder Ihrer Nebenwohnung.


Möglichkeit 1 der Antragstellung: Schnell, sicher und online über Mein Nürnberg

Die sicherste und schnellste Möglichkeit der Antragstellung ist online über ein freigeschaltetes Mein Nürnberg-Konto.

Mit "Mein Nürnberg" schnell und einfach Ihre Angelegenheiten bei der Zweitwohnungssteuer erledigen

Einfach Online machen

1. Schritt: Bei "Mein Nürnberg" registrieren oder als Gast beantragen

Legen Sie sich ein persönliches "Mein Nürnberg"-Konto an. Danach können Sie alle Anliegen sicher und bequem online erledigen.

Als Gastnutzer stehen Ihnen nicht alle Funktionen zur Verfügung (bspw. automatische Datenübernahme). Wenn Sie als Gast fortfahren wollen, dann gehen Sie direkt zu Schritt 2 über.

2. Schritt: Ihre Steuerbefreiung bei der Zweitwohnungssteuer online erledigen

Bitte halten Sie folgende Unterlagen bereit:

Steuernummer Zweitwohnungssteuer (siehe Zweitwohnungssteuerbescheid oder Aufforderung zur Abgabe einer Zweitwohnungssteuererklärung)

Einkommensnachweise i. d. R. für das Vorvorjahr, z. B.
- Schulbescheinigungen, Immatrikulationsbescheinigungen
- Einkommensteuerbescheid bzw. andere Einkommensnachweise
- Kopie Leistungsbescheid der Sozialbehörde

Welche Unterlagen darüber hinaus nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Was passiert nach der Online Antragsstellung

Der Befreiungsantrag wird auf Vollständigkeit geprüft und zeitnah bearbeitet. Fehlende Unterlagen oder Angaben werden zeitnah angefordert.


Möglichkeit 2 der Antragstellung: Vor-Ort-Beantragung

Sollten Sie den Antrag nicht online stellen können oder wollen, stehen wir Ihnen in der Theresienstr. 7 (Eingang über Theresienstr. 1), 90403 Nürnberg zur Verfügung.

Besuche sind während der unten genannten Öffnungszeiten auch ohne Termin möglich. Für bestmöglichen Service und geringe Wartezeiten wird jedoch um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 0911 / 231 31 08 gebeten.

Welche Unterlagen benötige ich bei der Antragstellung vor Ort?

- Amtliches Ausweisdokument
- Schriftliche Vollmacht, wenn sie im Auftrag einer anderen Person vorsprechen.
- Einkommensnachweise jeweils i. d. R. für das Vorvorjahr, z. B.:
Schulbescheinigungen, Immatrikulationsbescheinigungen
Einkommensteuerbescheid bzw. andere Einkommensnachweise
Kopie Sozialleistungsbescheid


Kontakt:

Kassen- und Steueramt, Bereich Steuern

Theresienstraße 7

90403 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31- 31 08

Telefax 09 11 / 2 31- 73 80

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht


Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag von 08.30 bis 12.30 Uhr und nach Terminvereinbarung.


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