Feuerungsanlagen - Anforderungen 1. und 44. BImSchV
Kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Bei häuslichen Feuerungsanlagen, sei es zur Gebäudeheizung oder als Einzelraumheizungen, handelt es sich im Zusammenhang mit dem Immissionsschutz in der Regel um sogenannte "kleine und mittlere Feuerungsanlagen".
Mit Feuer betriebene Heizungen, Kachel- und Kaminöfen spenden nicht nur wohlige Wärme. Bei falscher Bedienung oder der Verwendung ungeeigneter Brennstoffe beeinträchtigen sie über einen hohen Staub- und Rußausstoß die Luftqualität und führen wegen Rauch- und Geruchsentwicklung zu Nachbarschaftsbeschwerden.
Mit der Novellierung der „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV“ hat der Gesetzgeber zum 22. März 2010 auf die Forderung zur Reduktion von Feinstäuben reagiert. Diese Verordnung beinhaltet erstmals verbindliche Staubgrenzwerte für die Errichtung und den Betrieb von feststoffbefeuerten Einzelraumfeuerstätten.
Was ist zu beachten?
Bei neuen Einzelraumfeuerstätten muss die Einhaltung der Grenzwerte durch eine Typbescheinigung des Herstellers nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung ist dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen. Holzheizungen müssen künftig wiederkehrend messtechnisch überprüft werden. Altanlagen unterliegen einer Übergangsregelung.
Auslaufen der Übergangsfristen für Altanlagen
Mit der Fristenregelung für Altanlagen beabsichtigt der Gesetzgeber durch eine sukzessive Außerbetriebnahme oder Nachrüstung älterer Feststofffeuerungsanlagen mit ungünstigen Emissionsverhalten eine Verbesserung der Luftqualität, insbesondere die Reduzierung von Feinstaubemissionen in die Außenluft. Neue Feuerungsanlagen haben auf Grund einer verbesserten Verbrennungstechnik auch ein deutlich besseres Emissionsverhalten als alte Öfen.
Nach den Bestimmungen der 1. BImSchV sind Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, welche vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, je nach Alter der Feuerstätte Fristenreglungen zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme unterworfen, soweit nicht durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung durch den Schornsteinfeger die Einhaltung von Grenzwerten für Altanlagen nachgewiesen werden können. Die Grenzwerte für Einzelraumfeuerungsanlagen betragen für Staub 0,15 g/m³ und für Kohlenmonoxid 4 g/m³. Für Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kachel- und Kaminöfen, die zwischen 1. Januar 1995 und 21. März 2010 errichtet wurden, endete die nunmehr letzte Übergangsfrist zum 31.12.2024. Nach Fristablauf dürfen Altanlagen nur noch unter den vorgenannten Voraussetzungen oder alternativ mit Nachrüstung einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik (sogenannte Feinstaubfilter) weiterbetrieben werden. Für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die eingemauert sind, gilt dasselbe, also Vorlegen einer Herstellerbescheinigung, Messnachweis oder Nachrüstung mit Filter. Andernfalls sind solche Öfen außer Betrieb zu nehmen.
Hierzu sollten die Betreiber betroffener Feuerungsanlagen bereits zurückliegend von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern informiert worden sein. Es besteht auch die Möglichkeit, gegenüber dem Schornsteinfeger mittels eines Formblatts schriftlich zu erklären, dass eine weiterhin betriebsbereite und kehrpflichtige Feuerungsanlage nur für den Notfallbetrieb vorgehalten wird. Zudem gelten diese Bestimmungen nicht für Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt bzw. für bestimmte historische Öfen und nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen. Auch offene Kamine sowie Grundöfen, das sind Einzelraumfeuerungsanlagen als Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt wurden, unterfallen nicht der Fristenregelung.
Kompetenter Ansprechpartner für Fragen zu Errichtung und Betrieb von häuslichen Feuerungsanlagen ist der für Ihren Kehrbezirk zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
Technischer Umweltschutz
Herr Brückner, Frau Melcher
Telefon 09 11 / 2 31-20529, -2279
Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht
Einige Links mit weiterführenden Informationen finden Sie am Seitenende.
Mittelgroße Feuerungsanlagen (44. BImSchV)
Feuerungsanlagen, die größer sind als üblicherweise für die Gebäudeheizung benötigt, sind im Zusammenhang mit dem Immissionsschutz sogenannte "mittelgroße Anlagen" und damit in der Regel Anlagen, die unter die 44. BImSchV fallen.
Diese ist am 20.06.2019 als Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV) in Kraft getreten. Mit der 44. BImSchV wird die sogenannte MCP-Richtlinie 2015/2193 (eng. medium combustion plant, dt. mittelgroße Feuerungsanlagen) der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt.
Die 44. BImSchV enthält neue Anforderungen an mittelgroße Feuerungsanlagen sowie an Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Unter anderem legt sie Registrierungs-, Dokumentations- und Messpflichten sowie neue und zum Teil strengere Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd fest.
Betreiberpflichten
Die 44. BImSchV enthält einige neue Betreiberpflichten. Hier die wichtigsten:
Bei Fragen zur 44. BImSchV helfen wir Ihnen gerne weiter.
Ansprechpartner
Frau Pfingst
Telefon 09 11 / 2 31- 27 27
Telefax 09 11 / 2 31- 2583
Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht
Frau Schlee
Telefon 09 11 / 2 31-4321
Telefax 09 11 / 2 31-2583
Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht
Sonstige Feuerungsanlagen
Die Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) und die Abfallverbrennungsanlage (17. BImSchV), die sich im Stadtgebiet Nürnberg befinden, fallen unter die Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken bzw. des bayrischen Landesamtes für Umwelt. Informationen zu diesen Anlagen und ihrer Überwachung finden Sie auf den Seiten der Regierung bzw. des Landesamtes für Umwelt (LfU) sowie als Übersicht in Anlage 4 zum Überwachungsprogramm der Nürnberger IE-Anlagen. Bei Fragen zum Krematorium, das als Feuerungsanlage der 27. BImSchV unterfällt, nutzen Sie bitte eines der oben stehenden Kontaktformulare.