Mit Fahrerlaubnissen aus EU- oder EWR-Staaten, die zeitlich unbefristet erteilt wurden, dürfen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen geführt werden. Eine Umschreibung ist nicht vorgeschrieben.
Mit befristeten EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E dürfen entsprechende Kraftfahrzeuge trotz möglicher längerer Geltungsdauer nur noch 6 Monate in Deutschland geführt werden, wenn bei Erstanmeldung in der Bundesrepublik Inhaber diese Fahrerlaubnis mehr als fünf Jahre besitzen oder das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Befristete EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E dürfen bei Vollendung des 50. Lebensjahres ebenfalls nur noch für 6 Monate genutzt werden.
Informationen über die Registrierung oder auch Notwendigkeit einer Umschreibung erteilt die Führerscheinstelle.
Bei Aushändigung des deutschen Führerscheines muss der ausländische Führerschein bei der Führerscheinstelle abgegeben werden.