Auf den Internetseiten haben wir zu unseren Aufgabengebieten vielfältige Informationen für Sie zusammengestellt. Informieren Sie sich hier zu unseren Standorten und Öffnungszeiten und vereinbaren online einen Termin.
Viele Anliegen können Sie bei uns bequem und sicher online erledigen. Mit unseren Online-Diensten bieten wir Ihnen Service rund um die Uhr - und das ganz ohne Besuch bei uns.
Hier können Sie Ihre Fahrzeugpapiere ändern lassen und einen Verlust oder Diebstahl melden. Ebenso erhalten Sie eine Auskunft aus dem Fahrzeugregister und eine Halter- und Datenbestätigung.
Sie wollen Ihr Fahrzeug verkaufen? Hier finden Sie alle Informationen darüber, was Sie beachten müssen und was Sie der Zulassungsbehörde mitteilen sollen.
Wenn Sie von außerhalb nach Nürnberg zugezogen sind, ein Fahrzeug gekauft haben, das bisher kein „N“-Kennzeichen hat, sondern beispielsweise „FÜ“, „LAU“, „M“, dann müssen sie das Fahrzeug auf sich als neuen Halter umschreiben lassen.
Hier erhalten Sie alle Informationen über besondere Kennzeichen, wie zum Beispiel Kurzzeit- oder Rote Dauerkennzeichen. Sie wollen ein bestimmtes Kennzeichen oder Ihres mitnehmen? Auch das können Sie hier melden.
Die Plaketten werden bei der Zulassungsbehörde, den technischen Prüfstellen und den anerkannten Abgasuntersuchungswerkstätten auf Antrag hin ausgegeben.
Sofern für die Bearbeitung die Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich ist, müssen sie diese von Ihrer Leasing-Bank an uns senden lassen. Ob die ZB II bereits eingegangen ist, können Sie hier prüfen.
Welche Unterlagen brauche als Unternehmer oder Freiberufler?
Wenn das Fahrzeug auf Ihre Firma zugelassen werden soll, bringen Sie bitte zusätzlich zu den benötigten Unterlagen Folgendes mit:
- Handelsregisterauszug (bei ausländischen Handelsregisterauszügen bitte eine amtliche Übersetzung beifügen) - zusätzlich eine Gewerbeanmeldung (wenn die Firmenadresse im Handelsregisterauszug nicht enthalten ist) - Adressnachweis (zum Beispiel einen Steuerbescheid oder eine sonstige amtliche Bescheinigung)
Mein Fahrzeug kommt aus dem Ausland, was muss ich beachten?
- Bei Fahrzeugen aus dem Ausland ist eine Vorfahrt erforderlich oder ein Nachweis der Fahrzeugidentnummer - Überprüfung durch ein AU-berechtigtes Autohaus oder einer technischen Prüfstelle (nicht älter als 2 Wochen). - Sie benötigen die Bestätigung des Fahrzeugherstellers, dass noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde und es sich um ein Neufahrzeug handelt.
Kann ich das am Fahrzeug befindliche Kennzeichen mitnehmen/behalten?
Seit dem 01.01.2015 besteht die Möglichkeit, bei Zuzug das bisherige, auswärtige Kennzeichen zu behalten, sofern sich der Halter des Fahrzeuges nicht ändert und das Fahrzeug zugelassen ist. Allerdings ist die Vorsprache bei der Zulassungsbehörde trotzdem zwingend notwendig, da die Fahrzeugpapiere umgeschrieben werden müssen.
Kann ich ohne Zulassung zur Zulassung oder zum TÜV fahren?
Sofern Ihnen ein Kennzeichen zugeteilt wurde und das Fahrzeug explizit auch für Fahrten ohne Zulassung versichert ist, dürfen Sie Fahrten, die in direktem Zusammenhang mit der Zulassung stehen, auch ohne gültige Plaketten auf dem Kennzeichen durchführen. Es empfiehlt sich, vorher Kontakt mit dem Versicherungsunternehmen aufzunehmen.
Brauche ich eine Feinstaubplakette?
Seit 1. März 2007 gilt die Plakettenverordnung über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge, die bestimmten Kraftfahrzeugen die Einfahrt in besonders ausgewiesenen Zonen verbietet. Wenn Sie in eine dieser ausgewiesenen Zonen fahren wollen, brauchen Sie eine Feinstaubplakette.
Muss ich für die Kfz-Steuer eine Einzugsermächtigung erteilen?
Die Zulassungsbehörde darf Fahrzeuge nur dann zulassen, wenn eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer erteilt wird.
Bei Zulassung eines Fahrzeuges muss der Antragsteller IBAN, BIC und das Kreditinstitut angeben.
Vollmachten für Zulassung müssen die oben genannten Angaben beinhalten.
Die Zulassungsbehörde muss überprüfen, ob eine Kfz-Steuerschuld besteht. Sind Steuerrückstände vorhanden, kann die Fahrzeugzulassung nur nach Bezahlung der Steuerschuld erfolgen.
Grundlage für diese Maßnahme ist § 13 Abs. 1 und 1a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), das die Zulassungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden zu vollziehen haben.