Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Büro, Gaststätte etc.) als Haupt- oder Filialbetrieb errichten. Dabei ist es unbedeutend, ob das Gewerbe lediglich nebenberuflich ausgeübt wird bzw. ob mit der Tätigkeit ein Gewinn erzielt wird.
Bei Personengesellschaften, wie BGB, OHG, KG, sind alle geschäftsführenden Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
Zusätzlich wird für die Ausübung folgende Tätigkeiten eine besondere Erlaubnis benötigt: