Bewachungsgewerbe und Wachpersonen gemäß § 34a Gewerbeordnung
Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach Paragraph 34a der Gewerbeordnung.
Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Ausübung eines Bewachungsgewerbes erst dann begonnen werden darf, wenn die hierzu erforderliche Erlaubnis erteilt und das Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet ist.
FAQs
Möglichkeit 1 der Antragstellung: Online über den Upload-Assistenten
Bitte halten Sie folgende Unterlagen bereit:
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gültiger Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
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ggf. Aufenthaltsgenehmigung, welche die selbständige Erwerbstätigkeit gestattet (Kopie)
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juristische Personen und eingetragene Einzelunternehmen: aktuellen Handelsregisterauszug
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ggf. schriftliche Vollmacht, Ausweis des Vollmachtgebers sowie Ausweis des Bevollmächtigten
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schriftlicher Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
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Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Verfahren anhängig ist bzw. keine Eintragung besteht
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Bescheinigung des Amtsgerichts Hof – Zentrales Vollstreckungsgericht, ob Einträge in der Schuldnerkartei verzeichnet sind
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Nachweis der Haftpflichtversicherung für Bewachungsgewerbe (§ 6 Abs. 2 der BewVerordnung)
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Sachkundeprüfung (IHK) oder vergleichbare Prüfungszeugnisse
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Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
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Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramts
Möglichkeit 2 der Antragstellung: Vor-Ort-Beantragung
Sollten Sie den Antrag auf die Erlaubnis nicht online einreichen können oder wollen, kommen Sie gerne am Inneren Laufer Platz 3, 90443 Nürnberg vorbei.
Für die persönliche Vorsprache ist zwingend eine Terminvereinbarung nötig. Hier können Sie bequem einen Termin online buchen. Bitte bringen Sie Ihre Terminbestätigung (Papier oder mobil) mit.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
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gültiger Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
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ggf. Aufenthaltsgenehmigung, welche die selbständige Erwerbstätigkeit gestattet (Kopie)
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juristische Personen und eingetragene Einzelunternehmen: aktuellen Handelsregisterauszug
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ggf. schriftliche Vollmacht, Ausweis des Vollmachtgebers sowie Ausweis des Bevollmächtigten
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schriftlicher Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
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Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Verfahren anhängig ist bzw. keine Eintragung besteht
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Bescheinigung des Amtsgerichts Hof – Zentrales Vollstreckungsgericht, ob Einträge in der Schuldnerkartei verzeichnet sind
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Nachweis der Haftpflichtversicherung für Bewachungsgewerbe (§ 6 Abs. 2 der BewVerordnung)
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Sachkundeprüfung (IHK) oder vergleichbare Prüfungszeugnisse
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Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
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Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramts
Möglichkeit 3 der Antragstellung: Schriftlich
Sollten Sie den Antrag auf die Erlaubnis nicht online einreichen können oder wollen, können Sie uns den Antrag sowie Kopien der benötigten Unterlagen auch auf dem Postweg zukommen lassen.
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
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gültiger Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
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ggf. Aufenthaltsgenehmigung, welche die selbständige Erwerbstätigkeit gestattet (Kopie)
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juristische Personen und eingetragene Einzelunternehmen: aktuellen Handelsregisterauszug
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ggf. schriftliche Vollmacht, Ausweis des Vollmachtgebers sowie Ausweis des Bevollmächtigten
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schriftlicher Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
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Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Verfahren anhängig ist bzw. keine Eintragung besteht
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Bescheinigung des Amtsgerichts Hof – Zentrales Vollstreckungsgericht, ob Einträge in der Schuldnerkartei verzeichnet sind
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Nachweis der Haftpflichtversicherung für Bewachungsgewerbe (§ 6 Abs. 2 der BewVerordnung)
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Sachkundeprüfung (IHK) oder vergleichbare Prüfungszeugnisse
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Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
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Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramts
Wachpersonen
Der Bewachungsunternehmer darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die für zuverlässig erklärt wurden und die erforderliche Qualifikation (Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis) besitzen. Die Wachperson ist vor Beginn der Beschäftigung zu melden und darf erst nach der vom Ordnungsamt durchzuführenden Überprüfung der Zuverlässigkeit eingesetzt werden.
Seit 01.06.2019 erfolgt die Meldung von Wachpersonal ausschließlich über das Bewacherregister.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Zuständig für die Überprüfung von Wachpersonen ist die Gewerbebehörde, in welcher die Wachperson ihren Hauptwohnsitz hat. Überprüfungen werden über das Bewacherregister automatisch an die zuständige Behörde übermittelt und von dort bearbeitet.
Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Sachgebiet Gewerbewesen
Innerer Laufer Platz 3
90403 Nürnberg
Telefon 0911 / 231 - 0
Telefax 0911 / 231 - 68 60
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