Aufenthaltstitel mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 AufenthG)
Mit einem Aufenthaltstitel mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen ist Ihnen die Beschäftigung erlaubt, sofern Sie eine durch in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzen. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.
Für diesen Aufenthaltstitel benötigen Sie grundsätzlich folgende Unterlagen:
- Lichtbildseite aus Ihrem gültigem Pass oder Identitätsdokument
- Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt (wenn vorhanden)
- Vollmacht, Sorgerechtserklärung, Betreuerausweis oder ähnliches (wenn zutreffend)
- weitere Unterlagen (zum Beispiel Fiktionsbescheinigung, Visum mit Zusatzblatt, Aufenthaltstitel eines anderen Landes, Duldung, Gestattung)
- Probelohnabrechnung oder Lohnabrechnungen (drei Monate) wenn Tätigkeit bereits aufgenommen wurde
- Arbeitsbescheinigung
- Arbeitsvertrag
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz – bei privater Krankenversicherung bitte folgendes Formular ausfüllen lassen
- Mietvertrag
- Wohnraumbestätigung
- Nachweis über Heizkosten
- Nachweis deutscher Sprachkenntnisse B1
- Nachweis über dreijährige Berufserfahrung (zum Beispiel durch Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse, etc.)
- Erklärung über die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung
Bitte beachten Sie:
Sollten Sie nicht alle Unterlagen vorlegen können, bitten wir Sie um eine kurze Begründung.
Welche Unterlagen darüber hinaus nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, teilen wir Ihnen im Lauf des Verfahrens mit, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.
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