Noch keine Beschäftigung im angestrebten Beruf – (§ 16d Abs. 1 AufenthG)
Mit einem Aufenthaltstitel zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation nach Absatz 1 ist noch keine Beschäftigung im angestrebten Beruf möglich. Eine Beschäftigung im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme (zum Beispiel Helfertätigkeit) ist erlaubt. Eine von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung von zwanzig Wochenstunden ist ebenfalls erlaubt. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.
Für diesen Aufenthaltstitel benötigen Sie grundsätzlich folgende Unterlagen:
- Lichtbildseite aus Ihrem gültigem Pass oder Identitätsdokument
- Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt (wenn vorhanden)
- Vollmacht, Sorgerechtserklärung, Betreuerausweis oder ähnliches (wenn zutreffend)
- weitere Unterlagen (zum Beispiel Fiktionsbescheinigung, Visum mit Zusatzblatt, Aufenthaltstitel eines anderen Landes, Duldung, Gestattung)
- konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Arbeitsbescheinigung
- Arbeitsvertrag
- Probelohnabrechnung oder Lohnabrechnungen (drei Monate) wenn Tätigkeit bereits aufgenommen wurde
- Nachweis über Art der Bildungsmaßnahme (schulisch oder betrieblich)
- Feststellung über das Erfordernis der Bildungsmaßnahme (zum Beispiel durch Defizitbescheid)
- Nachweis über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse A2
- Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz – bei privater Krankenversicherung bitte folgendes Formular ausfüllen lassen
- Nachweis über Sprachkurs (wenn nur ein Sprachkurs absolviert wird -> die oben aufgeführten Unterlagen welche eine Beschäftigung betreffen sind dann nichtzutreffend)
Bitte beachten Sie:
Sollten Sie nicht alle Unterlagen vorlegen können, bitten wir Sie um eine kurze Begründung.
Welche Unterlagen darüber hinaus nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, teilen wir Ihnen im Lauf des Verfahrens mit, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.
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