Rechtsdienstleistungsgesetz
Das Amt für Migration und Integration kann und darf keine Tätigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erbringen. Im Verwaltungsverfahren ist gemäß den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (hier: Art. 25 BayVwVfG) Beratung und Auskunft zu gewähren. Dies bedeutet z.B. Hinweise auf die Stellung von Anträgen oder Auskünfte über die zustehenden Rechte und Pflichten.