Die gesetzliche Rentenversicherung leistet verschiedene Arten von Renten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Sie können Ihren Rentenantrag direkt bei der Deutschen Rentenversicherung oder beim Versicherungsamt der Stadt Nürnberg stellen. Die meisten Rentenanträge können Sie auch direkt online erledigen.
Wenn Sie Ihre Ansprüche geltend machen möchten, sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Rente zu beantragen. Rente wird trotz bestehender Ansprüche in keinem Fall automatisch ausbezahlt.
Hier können Sie Ihren Rentenantrag direkt online stellen:
Bei Fragen zu Ihrem Rentenantrag berät Sie auch die Deutsche Rentenversicherung:
Auskunfts- und Beratungsstelle in Nürnberg<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Standorte/AB-Stellen/Traeger/DRV-Nordbayern/standort_ab-nuernberg.html>
Um Ihren Rentenantrag beim Versicherungsamt der Stadt Nürnberg zu stellen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ihre Versicherungszeiten müssen durch die Deutsche Rentenversicherung geklärt sein (Kontenklärung)
Wohnort oder Arbeitsplatz in Nürnberg
bei Altersrente: Antragstellung frühestens sechs Monate vor Rentenbeginn
Ablauf
Im ersten Schritt buchen Sie bitte online einen Termin zur telefonischen Klärung des Sachverhaltes. In diesem Termin vereinbaren wir mit Ihnen ein persönliches Gespräch zur Rentenantragstellung. Der Antrag wird an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet. Den Rentenbescheid erhalten Sie anschließend direkt von dort.
Diese Rente gibt es nach Erreichen der so genannten Regelaltersgrenze. Für Versicherte bis einschließlich Jahrgang 1946 ist diese nach Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Für Versicherte ab Jahrgang 1947 wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben. Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger können die Regelaltersrente erst mit 67 Jahren erhalten.
Altersrente für langjährig Versicherte
Wenn Sie 35 Jahre an anrechenbaren Zeiten in der Rentenversicherung haben, profitieren Sie von der Altersrente für langjährig Versicherte. Alle Versicherten der Jahrgänge 1949 bis 1963 können noch vor ihrem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. Das Rentenalter wird schrittweise angehoben. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter auch nach 35 Beitragsjahren bei 67 Jahren. Sie können die Altersrente auch ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Rentenabzug.
Mehr Informationen<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node.html>
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Wenn Ihr Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und Sie eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren haben, können Sie früher in den Ruhestand gehen. Zusätzlich müssen Sie ein bestimmtes Alter erreicht haben: Sind Sie 1964 oder später geboren, können Sie mit 65 Jahren ohne Abzüge oder ab 62 Jahren mit Abzügen in Rente gehen. Bei Versicherten von Jahrgang 1951 oder früher liegt die Altersgrenze ohne Abzüge bei 63 Jahren und mit Abzügen bei 60 Jahren. Für die Altersgruppe dazwischen steigen die Altersgrenzen schrittweise.
Mehr Informationen<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-schwerbehinderte-Menschen/Altersrente_fuer_schwerbehinderte_Menschen.html>
Altersrente für besonders langjährige Versicherte
Diese abschlagsfreie Rente gibt es seit 01.07.2014 nach Vollendung des 63. Lebensjahres für Versicherte, die mindestens 45 Jahre rentenversicherungspflichtig berufstätig waren. Für diese Mindestversicherungszeit werden aber auch bestimmte andere rentenrechtliche Zeiten mitgezählt.
Mehr Informationen<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node.html>
Rente wegen Erwerbsminderung
Diese Rente betrifft Versicherte, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Mehr Informationen<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/Erwerbsminderungsrente.html>
Witwen- und Witwerrente
Anspruchsberechtigt sind Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von verstorbenen Versicherten.
Mehr Informationen<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Renten-an-Hinterbliebene/renten-an-hinterbliebene_node.html>
Waisenrente
Anspruchsberechtigt sind Kinder nach dem Tode eines Elternteils oder beider Elternteile im Rahmen bestimmter Altersgrenzen. Als Kinder werden auch berücksichtigt: Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt des verstorbenen Versicherten aufgenommen waren, Enkel und Geschwister des Verstorbenen auch bei überwiegender Unterhaltsleistung durch diesen.
Mehr Informationen<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Renten-an-Hinterbliebene/renten-an-hinterbliebene_node.html>
Witwen- und Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
Sie haben Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente von Ihrem früheren Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin, wenn Sie nach seinem oder ihrem Tod wieder geheiratet haben und diese Ehe nun aufgehoben oder aufgelöst wird.
Mehr Informationen<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Renten-an-Hinterbliebene/renten-an-hinterbliebene_node.html#docb911d421-5275-4f5f-b7ea-ddee3f70919abodyText1>
Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Diese Rente kommt für Sie in Betracht, wenn Sie vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden und Sie bis zum Tod Ihres früheren Ehegatten weder wieder geheiratet noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben.
Mehr Informationen<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Renten-an-Hinterbliebene/renten-an-hinterbliebene_node.html>
Erziehungsrente
Für Ehegatten, die nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurden, kommt nach dem Tod des früheren Ehegatten eine Rente aus eigener Versicherung in Betracht. Voraussetzung ist insbesondere die Erziehung eines Kindes. Entsprechendes gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Mehr Informationen<https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Renten-an-Hinterbliebene/renten-an-hinterbliebene_node.html>
Erforderliche Unterlagen
amtliches Ausweisdokument
Rentenauskunft
Versichertennummer Ihrer Krankenkasse
Bankverbindung (IBAN)
ggf. bereits vorhandene Rentenbescheide
Zusätzlich bei Altersrenten
• Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden) • Zahlstelle von Betriebsrente/Zusatzversorgung/Beamtenversorgung (falls vorhanden)
Zusätzlich bei Rente wegen Erwerbsminderung
• Angaben zum letzten Arbeitgeber • Beschäftigungsübersicht • Anschriften der behandelnden Ärzte • medizinische Unterlagen (falls vorhanden) • (Schwer-)Behindertenbescheid (falls vorhanden) • Zahlstelle von Betriebsrente/Zusatzversorgung/Beamtenversorgung (falls vorhanden)
Zusätzlich bei Erziehungsrente
• Scheidungsurteil • Geburtsurkunden der Kinder
Zusätzlich bei Witwen- und Witwerrente
• Rentenauskunft/-mitteilung/-bescheid Verstorbene/r <b>und</b> Hinterbliebene/r • Sterbeurkunde • Heiratsurkunde • Zahlstelle von Betriebsrente, Zusatz- oder Beamtenversorgung (falls vorhanden) • bei Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zusätzlich: Nachweise über Auflösung der letzten Ehe, Nachweise über Hinterbliebenen-/Unterhaltsansprüche aus der letzten Ehe • bei Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 Geschiedene zusätzlich: Heiratsurkunde der geschiedenen Ehe, Scheidungsurteil, Unterhaltsnachweise
Außerdem kann auch die Vorlage von den Geburtsurkunden Ihrer Kinder erforderlich sein. Bei Bevollmächtigten/Betreuern ist zudem der entsprechende Nachweis (Vollmacht/Betreuerausweis/Beschluss des Gerichts) erforderlich.
Sollten weitere Unterlagen erforderlich sein, können Sie diese nachreichen.
Wir beglaubigen Kopien für Sozialversicherungszwecke kostenlos. Bitte bringen Sie hierzu die Originale mit.
Fristen
Der Rentenantrag leitet das Rentenfeststellungsverfahren ein. Der Zeitpunkt der Abgabe des Rentenantrags ist bestimmend für den Beginn der Rente und kann zudem für den Beginn eines Krankenversicherungsschutzes maßgeblich sein. Rentenanträge müssen daher - um Rechtsnachteile zu vermeiden - rechtzeitig gestellt werden. Bitte nehmen Sie deshalb möglichst frühzeitig mit uns Kontakt auf:
frühestens sechs Monate vor Beginn zum Beispiel Ihrer Regelaltersrente
bei Hinterbliebenenrenten: so bald wie möglich nach dem Tod des Familienangehörigen
So wird sichergestellt, dass Sie Ihre Rentenbezüge rechtzeitig zum Beginn des Ruhestandes bzw. Ihre Hinterbliebenenrente so schnell wie möglich erhalten können. Sie können Ihren Rentenantrag auch dann stellen, wenn die erforderlichen Unterlagen noch nicht vollständig vorliegen.