Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Deshalb sichern wir die Qualität des Trinkwassers und betreiben so vorbeugenden Gesundheits- und Verbraucherschutz.
Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger ausgeschlossen werden kann. Es muss genusstauglich und rein sein. Dies gilt sowohl für Trinkwasser als auch für Wasser für Lebensmittelbetriebe.
Unter den Begriff Trinkwasser fällt:
Wasser zum Trinken und Kochen
Wasser zur sonstigen Speise- und Getränkezubereitung
Wasser zu Körperpflege und –reinigung (Dusche etc.)
Wasser zur Geschirrreinigung (Spülmaschine etc.)
Dieses Wasser muss eine bestimmte Güte erreichen. Daher legt die Trinkwasserverordnung neben Grenzwerten für bakteriologische und chemisch-physikalische Parameter auch fest, welche Stoffe dem Wasser ggf. zugesetzt werden dürfen und wie oft es mindestens zu untersuchen ist. Aufgabe des Gesundheitsamtes ist es, die Einhaltung dieser Vorgaben zu überwachen. Deswegen enthält die Verordnung auch eine Reihe von Anzeigeverpflichtungen.
Hier können Sie eine Wasserversorgungsanlage bzw. eine Trinkwasseranlage an- und abmelden. Eine Inbetriebnahme und eine Stilllegung sind meldepflichtig.
1) Füllen Sie das PDF-Formular aus und speichern es ab. 2) Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben es. 3) Scannen Sie das unterschriebene Formular ein oder fotografieren es ab. 4) Füllen Sie den Upload-Assistenten aus und hängen Sie den Scan oder das Foto des unterschriebenen Formulars an.
Fertig – Ihr Antrag gelangt schnell und sicher zu unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich um Ihr Anliegen kümmern.
Legionellen
Legionellen sind Bakterien, die natürlich in unserer Umwelt vorkommen, insbesondere in Oberflächenwässern. Sie können auch im Leitungssystem der Haus-Trinkwasser- Installation existieren. Dort vermehren sie sich besonders stark bei Temperaturen zwischen 25 und 50 Grad Celsius, sowie bei längerer Stagnation des Wassers (in der Leitung stehendes Wasser). Zu diesen Verweilzeiten kommt es z.B. bei längerer Abwesenheit der Bewohner auf Grund eines Urlaubs. Sie können verschiedene Krankheiten verursachen.
Welche Erkrankungen werden durch Legionellen verursacht?
Legionellen können zwei unterschiedlich verlaufende Krankheiten hervorrufen: Zum einen das sogenannte „Pontiac-Fieber“, eine fiebrige, grippeähnliche Erkrankung, die nach wenigen Tagen auch unbehandelt wieder abklingt. Zum anderen die wesentlich schwerere sogenannte „Legionärskrankheit“. Hier folgt auf grippeartige Symptome eine schwere Lungenentzündung mit hohem Fieber, die in vielen Fällen im Krankenhaus behandelt werden muss.
Auf welche Weise kann man sich mit Legionellen infizieren?
Der Hauptinfektionsweg ist das Einatmen von erregerhaltigen, lungengängigen Aerosolen aus dem Warmwasserbereich. Dies kann auf zwei Wegen passieren:
- Beim Einatmen von erregerhaltigem Wasser als Aerosol (das heißt, feinstzerstäubte Wasserpartikelchen, Wassertröpfchen, wie z.B. im Nebel). Hier stellen insbesondere Duschen, Brause am Wasserhahn, aber auch Aerosole aus Whirlpools, Raumluftbefeuchter oder Zimmerbrunnen-Fontänen Gefahrenquellen dar. - Bei einer „Aspiration“ (versehentliches „Verschlucken“ beim Trinken, wobei dann Wasser in die Lunge gelangt).
Das Trinken von erregerhaltigem Wasser ist ungefährlich. Eine Übertragung der Legionellen von Mensch zu Mensch ist nicht möglich.
Was kann man tun, damit keine Legionellen auftreten?
Grundsätzlich ist es wichtig, eine Stagnation (länger als 72 Stunden) des Wassers in einem Temperaturbereich von 25 bis 50 Grad Celsius zu vermeiden. Am Boilerausgang muss mindestens eine Temperatur von 60 Grad Celsius erreicht werden. Im gesamten Warmwassersystem darf der Temperaturverlust maximal 5 K betragen, so dass am Wasserhahn selbst die Warmwassertemperatur über 55 Grad Celsius liegen muss, während die Temperatur des Kaltwassers maximal 25 Grad Celsius betragen darf.
Wie hoch ist der Grenzwert für die Legionellenzahl?
Bei Legionellenzahlen über 100 KBE/100 ml liegt eine Überschreitung des technischen Maßnahmewerts nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vor. Ab diesem Wert müssen Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation eingeleitet werden.
Müssen Trinkwasser-Installationen regelmäßig auf Legionellen untersucht werden?
Der „Unternehmer und der sonstige Inhaber“ (UsI), der eine Trinkwasser-Installation betreibt, hat diese auf Legionellen spec. zu untersuchen, wenn:
1. Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen (z.B. Vermietung) oder öffentlichen Tätigkeit (z.B. Schulen, Pflegeheime etc.) abgegeben wird. 2. sich im Objekt eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet. Großanlagen sind Anlagen mit Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von über 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der weitest entfernten Entnahmestelle. Der Inhalt der Zirkulationsleitung wird dabei nicht berücksichtigt. 3. Duschen oder andere Einrichtungen vorhanden sind, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
Verwaltungen und Eigentümergemeinschaften sollten sich mit der Richtlinie VDI/DVGW 6023 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung“ vertraut machen. Dazu werden vom Verein Deutscher Ingenieure (VDI) auch Schulungen angeboten
Ein- und Zweifamilienhäuser sind von dieser Vorschrift nicht betroffen. Bei einer Wasserabgabe im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit ist das Wasser jährlich, im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mindestens alle 3 Jahre zu untersuchen.
Richtlinine VDI/DVGW 6023: Hygiene in Trinkwasser-Installationen<https://www.vdi.de/nc/technik/fachthemen/bauen-und-gebaeudetechnik/fachbereiche/technische-gebaeudeausruestung/richtlinienarbeit/richtlinie-vdidvgw-6023-hygiene-in-trinkwasser-installationen-anforderungen-an-planung-ausfuehrung-betrieb-und-instandhaltung/>
Was ist bei einem Nachweis von Legionellen zu tun?
Die weitere Vorgehensweise ist im Arbeitsblatt W 551 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) verbindlich geregelt:
- Alle Nutzer (Bewohner/Mieter) des Objekts sind über den Legionellennachweis und die Verhaltensregeln schriftlich (z.B. Aushang, Wurfpost in Briefkasten) zu informieren. - Bei Nachweis von mehr als 10.000 Legionellen/100 ml („extrem hohe Konzentration“) im Warmwasser ist eine Nutzungseinschränkung des Warmwassers erforderlich („Duschverbot“). - Auf diese Maßnahme kann nur verzichtet werden, wenn die aerosolbildenden Warmwasserzapfstellen mit endständigen Sterilfiltern versehen werden. - Das Gesundheitsamt ist über das weitere Vorgehen zu informieren. - Die Trinkwasser-Installation ist durch einen Fachbetrieb zu überprüfen. Darüber hinaus ist eine sog. „Gefährdungsanalyse“ entsprechend der Empfehlung des Umweltbundesamtes zu erstellen und die Verbraucher sind über deren Ergebnis zu informieren.