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Referat für Finanzen, Personal und IT

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Städtische Beteiligungen


Den Kommunen sind in Deutschland im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zentrale Aufgaben der Daseinsvorsorge übertragen. Nach Art. 57 der bayerischen Gemeindeordnung und Art 83 der Verfassung des Freistaats Bayern sollen die Kommunen insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und Strom, den öffentlichen Verkehr, die Gesundheit und die Wohlfahrtspflege, die Versorgung mit Wohnraum, die öffentlichen Bäder und viele andere elementare Versorgungen der Bevölkerung sicherstellen.

Viele dieser Aufgaben sind mit erheblichem Ressourcen- und Personaleinsatz verbunden, unterliegen eigenen gesetzlichen Regelungen und sind auf unterschiedlichste Weise gegenfinanziert. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung haben die Kommunen deshalb die Möglichkeit, Ihre Aufgaben nicht nur innerhalb der städtischen Verwaltung, sondern auch durch eigene Unternehmen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Rechtsform zu erfüllen. Die Entscheidung, die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch die Ausgründung eines Unternehmen eigenständig zu organisieren, wird von unterschiedlichen Kriterien bestimmt. Maßgebend können insbesondere steuerliche, organisatorische und gelegentlich auch politische Erwägungen sein.

Dem unternehmerischen Handeln von Städten und Gemeinden sind jedoch gesetzliche Grenzen gesetzt. Voraussetzung für die Gründung eines Unternehmens in privatrechtlicher Form als Aktiengesellschaft oder GmbH oder eines Kommunalunternehmens ist stets der öffentliche Zweck der wirtschaftlichen Betätigung der Kommune. Nach Artikel 87 der bayerischen Gemeindeordnung darf eine Kommune ein Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn

  • ein öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert,
  • das Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
  • die übertragenen Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind
  • und bei Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen, etwa ein Privatunternehmen, erfüllt werden kann.





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- Beteiligungsmanagement -

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