Das kommunale Selbstverwaltungsrecht gesteht den Gemeinden weitgehende Autonomie in politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen zu. Gleichzeitig verbindet sich damit die Pflicht zur Erfüllung aller Aufgaben, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge anfallen.
Von diesen Leistungen profitieren alle Bürgerinnen und Bürger. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Förderung der städtischen Infrastruktur, die Koordination sozialer Leistungen, die Kulturförderung und nicht zuletzt das reibungslose Funktionieren der Verwaltung dienen dem Allgemeinwohl.
Steuern sind der individuelle Beitrag, den der Einzelne dafür zu entrichten hat. Der weitere finanzielle Bedarf der Kommunen speist sich aus Steuerbeteiligungen und Schlüsselzuweisungen; zusätzliche Finanzquellen sind Gebühren, Abgaben und sonstige Einnahmen.
Für die Erhebung gemeindlicher Einnahmen aus öffentlich-rechtlichen Leistungen liefert das bayerische Kommunalabgabengesetz die wesentliche Rechtsgrundlage.
Steuereinnahmen
Steuern stellen die Haupteinnahmequelle der Gemeinden dar. Sie dienen grundsätzlich ohne Zweckbindung zur Deckung aller öffentlichen Ausgaben (Nonaffektationsprinzip).
Mit ihren Abgaben leisten Steuerpflichtige einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Gemeinwohls, ohne daraus allerdings Ansprüche auf individuelle Gegenleistungen oder Vorteilsnahme ableiten zu können.
Kommunalsteuern
Die Steuereinnahmen der Stadt Nürnberg setzen sich zusammen aus Realsteuern bzw. originären Steuern, die einheitlich durch Bundesgesetz geregelt sind. Dazu gehören:
• Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe • Grundsteuer B für Grundstücke • Gewerbesteuer
Und aus örtlichen Aufwandsteuern, nämlich:
• Zweitwohnungsteuer • Hundesteuer
Steuerbeteiligungen
Die Gemeinden partizipieren am Gesamtsteueraufkommen durch das Prinzip des vertikalen Finanzausgleichs zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Es beteiligt die Gemeinden an:
Neben den Gemeindesteuern stehen den Kommunen Schlüsselzuweisungen aus den Steuereinnahmen des Freistaates zu. In Bayern beträgt der Anteil aktuell 12,75 Prozent des Ist-Aufkommens der Landesanteile der Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer, sowie der Gewerbesteuerumlage. Diese Steuerbeteiligungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes sind ein wichtiger Finanzpfeiler für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.
Einkommensteuer
In der Rangfolge der wichtigsten Einnahmequellen steht die Einkommensteuer an zweiter Stelle hinter der Gewerbesteuer. Sie wird nicht direkt erhoben, sondern fließt den Gemeinden anteilig nach den Maßgaben des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) zu. Derzeit erhalten die Kommunen 15 Prozent der Lohn- und Einkommensteuer, der Rest fällt Bund und Ländern je zur Hälfte zu.Dabei gilt: je höher das von den Steuerpflichtigen entrichtete Einkommensteueraufkommen, desto höher die Beteiligungsquote für die Gemeinden. Allerdings wurde hier vom Gesetzgeber bei einem zu versteuernden Einkommen von 30 000 Euro jährlich bei Ledigen und 60 000 Euro bei Verheirateten eine sogenannte Kappungsgrenze eingeführt. Diese Regelung soll verhindern, dass Gemeinden, insbesondere im Umland von Großstädten, mit einem hohen Anteil gut verdienender Bürgerinnen und Bürger überproportional hohe Einkommensteueranteile erhalten.
Umsatzsteueranteil
Seit 1998 garantiert das Grundgesetz den Gemeinden zusätzlich eine Beteiligung am Umsatzsteueraufkommen. Die Verteilung erfolgt nach einem bundesweit geregelten Schlüsselsystem. Der Anteil der Kommunen beträgt 2,2 Prozent. Sie kompensiert Steuerausfälle, die sich durch strukturelle Änderungen im Steuersystem, zum Beispiel die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer, ergeben hatten.
Staatliche Finanzausgleichsleistungen
Etwa zwei Drittel der Finanzausgleichszahlungen an die Kommunen werden aus so genannten Steuerverbünden geleistet. Sämtliche bayerische Gemeinden sind obligatorisch an den Allgemeinen Steuerverbund angeschlossen. Die Anbindung an Kfz-Steuerverbund und Grunderwerbsteuerverbund ist fakultativ, wird aber von der Stadt Nürnberg genutzt. Das restliche Drittel der Finanzausgleichsmittel fließt den Kommunen direkt aus dem bayerischen Staatshaushalt zu. Verwendet werden sie unter anderem für Bedarfszuweisungen und Sonderfinanzierungsmaßnahmen. Diese Einnahmen stehen den Gemeinden zum Teil zweckbezogen, zum Teil zweckungebunden zur Verfügung und sollen zur dauernden Leistungsfähigkeit beitragen.
Konnexitätsprinzip
Lange sahen sich die Kommunen damit konfrontiert, ihre stetig zunehmende Leistungspflicht aus immer schmaleren Kassen zu finanzieren. Ein Gegengewicht sollte die Verankerung des Konnexitätsprinzips schaffen. Es folgt dem landläufigen Grundsatz: Wer bestellt, muss auch zahlen. 2004 wurde es in seiner strikten Variante in die bayerische Verfassung aufgenommen.
Den Gemeinden erwächst aus diesem Prinzip das Recht, im Vorfeld finanzintensiver Maßnahmen konsultiert zu werden. Sobald der Staat die Gemeinden zur Erfüllung von Aufgaben in ihrem eigenen Wirkungskreis verpflichtet, muss er zudem gleichzeitig die zur Deckung erforderlichen Finanzmittel bereitstellen.
Beiträge und Gebühren
Im Gegensatz zu Steuern sind Beiträge und Gebühren dadurch charakterisiert, dass mit ihrer Entrichtung ein Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung entsteht. Art und Höhe liegen im Ermessen der Gemeinden, Kostengesetz und Kommunalabgabengesetz geben dafür den rechtlichen Rahmen vor.
Beiträge
Beitragspflicht besteht unter anderem für infrastrukturelle Verbesserungs- oder Neuerschließungsmaßnahmen, zum Beispiel im Bereich Straßenbau, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, und betrifft alle potentiellen Vorteilsnehmer.
Die rückfließenden Beiträge müssen als Re-Investition ihrem Verursachungsgrund, eben der betreffenden Investition, zugeführt werden.
Gebühren
Gebühren sind spezielle Entgelte, die für die tatsächliche Nutzung gemeindlicher Einrichtungen zu leisten sind. In Form von Benutzungsgebühren fallen sie unter anderem für öffentliche Kultur-, Freizeit- oder Sportangebote, Müllabfuhr, Abfallbeseitigung etc. an. Verwaltungsgebühren decken Leistungen ab, die aus hoheitlichem Handeln entstanden sind. Dazu zählen das Erteilen einer Genehmigung, das Ausstellen von Dokumenten etc.
Im Idealfall sollen die zu leistenden Gebühren die laufenden Verwaltungskosten abdecken. Oftmals steht der Wirtschaftlichkeitsanspruch jedoch im Widerspruch zum Prinzip der Sozialverträglichkeit und kann zu dessen Gunsten nicht voll realisiert werden.
Sonstige Einnahmen
Den Kommunen steht es zu, ihre Einnahmen aus Steuern, sonstigen Abgaben und Finanzausgleichsleistungen durch eigene wirtschaftliche Betätigung zu ergänzen.
Sonstige Einnahmen erzielt der Konzern Stadt Nürnberg durch:
Eigenbetriebe
Kommunalunternehmen
Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform
Der gesetzlich vorgeschriebene Rahmen für derartige Aktivitäten ist eng und setzt die Erfüllung eines öffentlichen Zwecks voraus. Die Entscheidung über die Art der Rechtsform wird in der Hauptsache durch steuerliche und organisatorische Argumente bestimmt.