Gesetzlicher Auftrag

Gleichstellungsarbeit auf kommunaler Ebene ist kein Nice-to-have, sondern folgt einem gesetzlichen Auftrag. Dieser gesetzliche Auftrag ist in verschiedenen Gesetzen auf unterschiedlichen Ebenen festgeschrieben und bildet eine wichtige Grundlage für die Arbeit der Gleichstellungsstelle. An dieser Stelle finden Sie Näheres zum gesetzlichen Rahmen der Gleichstellungsarbeit.

Gleichstellung im Grundgesetz

Geschlechter

Im Grundgesetz ist die formale Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Art. 3 Abs. 2 festgeschrieben. Darüber hinaus ist der Staat durch unsere Verfassung außerdem dazu verpflichtet, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern voranzubringen und darauf hinzuwirken, bestehende Nachteile zu beseitigen.

Bayerisches Gleichstellungsgesetz

Hammer und Gesetzbuch

Auch auf Ebene der Bundesländer gibt es Gesetze, welche die Gleichstellung der Geschlechter weiter voranbringen sollen. Mit Wirkung vom 30. Juni 2006 hat der Bayerische Landtag das Bayerische Gleichstellungsgesetz vom 24. Mai 1996 verbessert und unbefristet verlängert.

Europäische Charta für die Gleichstellung

EU flag in front of Berlaymont building facade

Im Jahr 2010 ist die Stadt Nürnberg der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf kommunaler und regionaler Ebene beigetreten. Die Charta konkretisiert bestimmte Aspekte der Gleichstellungsarbeit und bildet einen weiteren wichtigen Rahmen für die Arbeit der Gleichstellungsstelle.

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