Gleichstellungsarbeit auf kommunaler Ebene ist kein Nice-to-have, sondern folgt einem gesetzlichen Auftrag. Dieser gesetzliche Auftrag ist in verschiedenen Gesetzen auf unterschiedlichen Ebenen festgeschrieben und bildet eine wichtige Grundlage für die Arbeit der Gleichstellungsstelle. An dieser Stelle finden Sie Näheres zum gesetzlichen Rahmen der Gleichstellungsarbeit.
Gleichstellung im Grundgesetz
Im Grundgesetz ist die formale Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Art. 3 Abs. 2 festgeschrieben. Darüber hinaus ist der Staat durch unsere Verfassung außerdem dazu verpflichtet, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern voranzubringen und darauf hinzuwirken, bestehende Nachteile zu beseitigen.
Gleichberechtigung durch das Grundgesetz
Im Grundgesetz ist die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Art. 3 Abs. 2 festgeschrieben: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."
Mit der gesetzlich formalen Gleichstellung von Frauen und Männern ging allerdings nicht automatisch die Gleichstellung der Geschlechter im Alltag und der Abbau von diskriminierenden Strukturen einher.
Nach der Wiedervereinigung erhielt die Gemeinsame Verfassungskommission den Auftrag, Grundgesetzänderungen, die durch die Vereinigung der beiden deutschen Staaten notwendig geworden waren, auszuarbeiten. Frauenorganisationen, -verbände und -initiativen setzten sich massiv dafür ein, dass die Kommission auch die Weiterentwicklung des Gleichberechtigungsartikels zum Gegenstand ihrer Beratungen machte.
Auftrag an den Staat
Schließlich einigte sich die Gemeinsame Verfassungskommission im Jahr 1993 auf den Zusatz, der heute ebenfalls im Grundgesetz in Art. 3 Abs. 2 zu finden ist: "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
Der Staat ist damit verpflichtet geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung der Geschlechter aktiv voranzubringen und darauf hinzuwirken bestehende Nachteile zu beseitigen. Der Verfassungszusatz bildet für Bund, Länder und Kommunen außerdem die Rechtsgrundlage für Gleichstellungsgesetze.
Bayerisches Gleichstellungsgesetz
Auch auf Ebene der Bundesländer gibt es Gesetze, welche die Gleichstellung der Geschlechter weiter voranbringen sollen. Mit Wirkung vom 30. Juni 2006 hat der Bayerische Landtag das Bayerische Gleichstellungsgesetz vom 24. Mai 1996 verbessert und unbefristet verlängert.
Auch auf Ebene der Bundesländer gibt es Gesetze, welche die Gleichstellung der Geschlechter weiter voranbringen sollen.
Der Freistaat Bayern hat das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGlG) erlassen, das zum 01. Juli 1996 in Kraft getreten ist. Mit Wirkung vom 30. Juni 2006 hat der Bayerische Landtag das Bayerische Gleichstellungsgesetz verbessert und unbefristet verlängert.
Ziel des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, „die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Bayern unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu fördern“. Die Regelungen dieses Gesetzes beziehen sich zwar auf den öffentlichen Dienst, sollen aber auf die private Wirtschaft in ihrer Umsetzungsweise vorbildlich wirken.
Darüber hinaus stellt das Bayerische Gleichstellungsgesetz eine wichtige Arbeitsgrundlage für kommunale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte dar: Es legt die Aufgaben von Gleichstellungsbeauftragten fest und stellt die dafür notwendigen Kompetenzen sicher. Außerdem garantiert es Gleichstellungsbeauftragten Weisungsfreiheit.
Europäische Charta für die Gleichstellung
Im Jahr 2010 ist die Stadt Nürnberg der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf kommunaler und regionaler Ebene beigetreten. Die Charta konkretisiert bestimmte Aspekte der Gleichstellungsarbeit und bildet einen weiteren wichtigen Rahmen für die Arbeit der Gleichstellungsstelle.
Im Jahr 2006 hat der Europäische Rat der Gemeinden und Regionen Europas (CEMR) die "Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf kommunaler und regionaler Ebene" ins Leben gerufen. Diese verpflichtende Grundsatzerklärung ist für viele Kommunen Europas ein wichtiges Instrument beim Vorantreiben der Gleichstellung vor Ort. Zwischenzeitlich wurde die Charta von mehr als 2.000 Kommunen in 36 europäischen Ländern unterzeichnet, davon 60 aus Deutschland. Im Jahr 2010 unterzeichnete auch die Stadt Nürnberg die Europäische Charta für die Gleichstellung.
Unsere Aufgaben
Mit der Unterzeichnung der Charta hat sich die Stadt Nürnberg dazu verpflichtet, die Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen ihres Handelns zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Ein wesentlicher Aspekt dabei sind die Gleichstellungsaktionspläne, die regelmäßig erstellt werden müssen. Mit tatkräftiger Unterstützung vieler Kolleg*innen aus der Stadtverwaltung erstellt die Gleichstellungsstelle in regelmäßigen Abständen diese Aktionspläne. Dabei wird die kommunale Gleichstellungsarbeit immer wieder an aktuelle Bedarfe angepasst: Für eine geschlechtergerechte Stadtgesellschaft und eine geschlechtergerechte Stadtverwaltung.
Gleichstellungsaktionspläne
Die Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern verpflichtet die Stadt Nürnberg dazu in regelmäßigen Abständen Gleichstellungsaktionspläne zu erstellen.