Die Schwimmfähigkeit der Kinder in Bayern ist essenziell für ihr gesundes Aufwachsen, die soziale Interaktion, die Erweiterung ihrer Sport-/Freizeitmöglichkeiten und nicht zuletzt unverzichtbarer Bestandteil zur Unfallprävention und Sicherheit. Angesichts des hohen Anteils an Nichtschwimmern im Kindesalter möchte die Staatsregierung Kinder in Bayern deshalb wirkungsvoll dabei unterstützen, das sichere Schwimmen zu erlernen. Daher wird das Schwimmförderprogramm „Mach mit – Tauch auf!“ weitergeführt.
An alle Vorschulkinder des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2024/2025 wurde vor Beginn der Sommerferien ein Gutschein über 50 € für einen Schwimmkurs zum Erwerb des „Seepferdchens“ verteilt.
Für Vorschulkinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, kann ein Gutschein bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragt werden. Das Antragsformular ist auf der unten verlinkten Internetseite zu finden.
Mein Vorschulkind besucht keine KiTa. Wo kann ich einen Gutschein beantragen?
Wenn Sie in Nürnberg wohnen, ist der SportService der Stadt Nürnberg Ihr Ansprechpartner. Wenn Sie außerhalb von Nürnberg wohnen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kreisverwaltungsbehörde (z. B. Landratsamt).
Die Gutscheine wurden zum Schulstart 2024/2025 in den KiTas verteilt. Es kann nur für Vorschulkinder, die keine Kindertagesstätte besuchen, ein Gutschein beantragt werden kann.
Wo können Kursanbietende das Antragsformular einreichen?
Mitgliedsvereine des Bayerischen Landes-Sportverbands – BLSV – können den Antrag beim BLSV über die dortige Plattform BLSVdigital einreichen. Dazu sind nähere Informationen auf der Seite des BLSV eingestellt.
Sonstige Kursanbietende (z. B. Schwimmschulen, DLRG und BRK Wasserwacht) können Antragsformulare bei der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreien Stadt) einreichen. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist im Regelfall der Sitz des Anbieters bzw. Vereins. Für Anbieter mit Sitz in Nürnberg ist der SportService der Stadt Nürnberg zuständig.
Bewilligungszeitraum und Antragsfrist für Kursanbieter
Der Gutschein ist für alle Kurse gültig, bei denen mindestens eine Unterrichtseinheit zwischen dem 29. Juli 2024 und dem 31. August 2025 stattfindet.
Förderanträge für die Gutscheinaktion 2024/2025 können durch die Kursanbieter bis zum 30. November 2025 (Ausschlussfrist) bei den Bewilligungsstellen eingereicht werden.