42. BImSchV - Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider
Allgemeine Informationen zur Verordnung
Seit dem 19.08.2017 ist die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes − 42. BImSchV) in Kraft. Sie beinhaltet zahlreiche neue Pflichten und Vorgaben für die Betreiber dieser Anlagen. Ziel der 42. BImSchV ist die Minimierung von Gesundheitsgefahren durch den Austrag von Legionellen aus Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird und in Kontakt mit der Außenluft kommt. Grundlage der Verordnung ist die VDI 2047, Blatt 2.
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen, sogar mit Todesfolge, führen können.
Grundsätzlich sind Legionellen stäbchenförmige Bakterien, die in jedem wässrigen Milieu in geringen Konzentrationen vorkommen. Das Vorhandensein von Legionellen in wasserführenden Systemen von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern lässt sich also nicht vollständig verhindern. Problematisch wird es, wenn die Legionellenzahl in einer Anlage stark ansteigt. Dann besteht die Gefahr, dass Legionellen zusammen mit Wassertröpchen aus der Anlage in die Umgebung getragen werden. So können Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung entstehen. Umso wichtiger ist daher die Vermeidung des Legionellenwachstums in einer Anlage und die Minimierung des legionellenhaltigen Aerosolaustrags aus einer Anlage.
Das Umweltamt Nürnberg als Untere Immissionsschutzbehörde ist zuständig für den Vollzug der 42. BImSchV für die Anlagen im Nürnberger Stadtgebiet, soweit es sich nicht um Anlagen handelt, für deren immissionsschutzrechtliche Genehmigung und Überwachung die Regierung von Mittelfranken zuständig ist.
Welche Anlagen fallen unter die 42. BImSchV?
Unter die 42. BImSchV fallen Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider. Dies sind Anlagen, in denen Wasser im Kreislauf fließt, verrieselt oder versprüht wird und in Kontakt mit der Außenluft kommt. Bestimmte Anlagen sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, für die aufgrund ihrer Bau- oder Betriebsweise oder der Umgebungsbedingungen die Gefahr der Vermehrung von Legionellen bzw. deren möglicher Austrag gering ist. Die 42. BImSchV gilt beispielsweise nicht für geschlossene Anlagen, für Anlagen, die in Hallen stehen und in diese emittieren, sowie für Anlagen mit legionellenfeindlichen Bedingungen wie hohen Temperaturen, extrem hohen oder niedrigen pH-Werten oder einem hohen Salzgehalt.
Betreiberpflichten
Die 42. BImSchV enthält zahlreiche Betreiberpflichten, um die Risiken für Beschäftigte und Dritte durch Legionellen zu minimieren. Hier die wichtigsten:
Grenzwerte für Legionellenkonzentrationen [KBE Legionella spp. je 100 ml]
Art der Anlage | Prüfwert 1 | Prüfwert 2 | Maßnahmenwert |
---|---|---|---|
Verdunstungskühlanlagen | 100 | 1 000 | 10 000 |
Nassabscheider | 100 | 1 000 | 10 000 |
Kühltürme | 500 | 5 000 | 50 000 |
Bei Fragen zur 42. BImSchV helfen wir Ihnen gerne weiter.
Technischer Umweltschutz
Ansprechpartner:
Herr E.v. Ruedorffer
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