42. BImSchV - Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider

Allgemeine Informationen zur Verordnung

Seit dem 19.08.2017 ist die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes − 42. BImSchV) in Kraft. Sie beinhaltet zahlreiche neue Pflichten und Vorgaben für die Betreiber dieser Anlagen. Ziel der 42. BImSchV ist die Minimierung von Gesundheitsgefahren durch den Austrag von Legionellen aus Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird und in Kontakt mit der Außenluft kommt. Grundlage der Verordnung ist die VDI 2047, Blatt 2.
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen, sogar mit Todesfolge, führen können.

Grundsätzlich sind Legionellen stäbchenförmige Bakterien, die in jedem wässrigen Milieu in geringen Konzentrationen vorkommen. Das Vorhandensein von Legionellen in wasserführenden Systemen von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern lässt sich also nicht vollständig verhindern. Problematisch wird es, wenn die Legionellenzahl in einer Anlage stark ansteigt. Dann besteht die Gefahr, dass Legionellen zusammen mit Wassertröpchen aus der Anlage in die Umgebung getragen werden. So können Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung entstehen. Umso wichtiger ist daher die Vermeidung des Legionellenwachstums in einer Anlage und die Minimierung des legionellenhaltigen Aerosolaustrags aus einer Anlage.

Das Umweltamt Nürnberg als Untere Immissionsschutzbehörde ist zuständig für den Vollzug der 42. BImSchV für die Anlagen im Nürnberger Stadtgebiet, soweit es sich nicht um Anlagen handelt, für deren immissionsschutzrechtliche Genehmigung und Überwachung die Regierung von Mittelfranken zuständig ist.

Welche Anlagen fallen unter die 42. BImSchV?

Unter die 42. BImSchV fallen Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider. Dies sind Anlagen, in denen Wasser im Kreislauf fließt, verrieselt oder versprüht wird und in Kontakt mit der Außenluft kommt. Bestimmte Anlagen sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, für die aufgrund ihrer Bau- oder Betriebsweise oder der Umgebungsbedingungen die Gefahr der Vermehrung von Legionellen bzw. deren möglicher Austrag gering ist. Die 42. BImSchV gilt beispielsweise nicht für geschlossene Anlagen, für Anlagen, die in Hallen stehen und in diese emittieren, sowie für Anlagen mit legionellenfeindlichen Bedingungen wie hohen Temperaturen, extrem hohen oder niedrigen pH-Werten oder einem hohen Salzgehalt.

Betreiberpflichten

Die 42. BImSchV enthält zahlreiche Betreiberpflichten, um die Risiken für Beschäftigte und Dritte durch Legionellen zu minimieren. Hier die wichtigsten:

Anzeigepflichten

Nach § 13 der 42. BImSchV sind Bestandsanlagen, Neuanlagen, Anlagenstilllegungen und größere Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen auswirken können, anzuzeigen. Hierfür steht das Onlineportal „KaVKA“ (Kataster der Verdunstungskühlanlagen gemäß 42. BImSchV) zur Verfügung. Bei jeder Anzeige über das KaVKA-Portal im Stadtgebiet Nürnberg wird das Umweltamt automatisch benachrichtigt.

Prüfpflichten (Eigen- und Fremdüberwachung)

Eigenüberwachung: Betriebsinterne Überprüfungen des Nutzwassers

Mindestens alle zwei Wochen hat der Anlagenbetreiber zur Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers betriebsinterne Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers durchzuführen und die Ergebnisse im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Kenngrößen können die Gesamtkeimzahl (mithilfe von Dip-Slides), der pH-Wert, die elektrische Leitfähigkeit, die Temperatur oder die Trübung sein. Auch die Bildung von Biofilmen oder anderen Belägen sollte regelmäßig geprüft werden.

Fremdüberwachung:

1. Regelmäßige Laboruntersuchung durch ein akkreditiertes Prüflabor
Mindestens alle drei Monate ist die Legionellenkonzentration sowie die allgemeine Koloniezahl im Nutzwasser zu überprüfen. Sowohl die Probenahme als auch die mikrobiologische Analyse hat durch ein akkreditiertes Prüflabor zu erfolgen.

2. Sachverständigenprüfung
Alle fünf Jahre ist eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Der Prüfbericht ist im KaVKA-Portal einzustellen.

Fristen Sachverständigenerstprüfung

Für bestehende Anlagen regelt §14, bis wann die erste Überprüfung fällig ist. Seit dem 19. August 2022 müssen alle Bestandsanlagen erstmalig durch einen Sachverständigen überprüft worden sein. Bitte sprechen Sie das Umweltamt an, falls für Ihre Anlage noch keine Prüfung stattgefunden hat.

Pflichten bei erhöhter Legionellenkonzentration

Wird bei einer Laboruntersuchung auf Legionellen eine erhöhte Legionellenkonzentration festgestellt, müssen Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Für die verschiedenen Anlagentypen sind in der 42. BImSchV die folgenden Grenzwerte festgelegt, bei deren Überschreitung sofortige Abhilfemaßnahmen notwendig sind.

Grenzwerte für Legionellenkonzentrationen [KBE Legionella spp. je 100 ml]

Art der AnlagePrüfwert 1Prüfwert 2Maßnahmenwert
Verdunstungskühlanlagen1001 00010 000
Nassabscheider1001 00010 000
Kühltürme5005 00050 000

Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen

Bei Überschreitung des Prüfwertes 1 oder 2 bzw. des Maßnahmenwertes hat der Anlagenbetreiber die in unseren Merkblättern dargestellten Schritte einzuleiten.
Eine Überschreitung des Maßnahmenwertes ist im KaVKA-Portal zu melden.
Wichtig:
Es gibt kein „Patentrezept“, welche Abhilfemaßnahmen eine wirksame Legionellenbekämpfung in der jeweiligen Anlage gewährleisten. Dies hängt vom jeweiligen Anlagentyp und vielen weiteren Faktoren ab. Bei den bisherigen Überschreitungsfällen hat sich eine Entleerung des Nutzwassers einhergehend mit einer Anlagenreinigung und -desinfektion und anschließender Befüllung mit neuem, biozidversetztem Wasser − ggf. mit erhöhter Bioziddosierung oder unter Einsatz eines (neuen) Biozids − als wirksame Abhilfemaßnahme erwiesen.
Hier ist umfassendes Fachwissen erforderlich, weshalb dringend ein Sachverständiger hinzuzuziehen ist.

Bei Fragen zur 42. BImSchV helfen wir Ihnen gerne weiter.

Technischer Umweltschutz

Ansprechpartner:


Herr E.v. Ruedorffer

Telefon 09 11 / 2 31-21 51

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht


Frau Pfingst

Telefon 09 11 / 2 31-27 27

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