Lösemittel in Anlagen
Die Lösemittelverordnungen (2. bzw. 31. BImSchV) haben zum Ziel, den Einsatz leicht flüchtiger organischer bzw. halogenierter organischer, teilweise gesundheitsschädlicher Lösemittel (VOC) zu reduzieren.
Sie gilt für Betriebe wie z.B. Druckereien, Lackierereien und Oberflächenbehandlungsanlagen, die solche Lösemittel verwenden.
Dabei werden die Betreiber verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um die anlagenspezifischen Emissionsbegrenzungen für diffuse und gefasste Abgase einhalten zu können.
Bemerkung: Die Kfz-Reparatur-Lackieranlagen nach Ziffer 5.1 fallen nach der letzten Änderung der 31. BImSchV in 2017 nicht mehr in deren Geltungsbereich, da nur noch Produkte verwendet werden dürfen, die die in Anhang II der ChemVOCFarbV (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung) festgelegten VOC-Grenzwerte einhalten.
Zu Anzeige- und Reduzierungspflichten für Anlagen, die unter die 31. BImSchV fallen, siehe nachfolgend verlinkte Informationsseite des bayrischen Landesamtes für Umwelt.
Technischer Umweltschutz
Herr E.v. Ruedorffer
Telefon 09 11 / 2 31-2151
Frau Straub
Telefon 09 11 / 2 31-45 95
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