Gerüche sind im Alltag allgegenwärtig und können aus den unterschiedlichsten Quellen stammen. Wie wir einen Geruch wahrnehmen und bewerten – als angenehm oder als unangenehm bis ekelerregend − ist von Mensch zu Mensch unterschiedlich. Die Geruchswahrnehmung hängt neben der individuellen Geruchssensibilität auch davon ab, mit welchen subjektiven Emotionen oder Erfahrungen ein Geruch assoziiert wird. Gerüche allein sind grundsätzlich nicht gesundheitsschädlich.
Geruch zu messen ist kaum möglich. Es gibt kein technisches Gerät zum Messen der Intensität und der Qualität von Gerüchen. Auf Gerüche spezialisierte Messstellen greifen auf ausgewählte Personen mit durchschnittlichem Geruchssinn zurück, denen über ein Laborgerät ein Geruchsstoff in unterschiedlichen Konzentrationen zugeführt wird. Die Stadt Nürnberg verfügt über keine Möglichkeiten zur Messung von Gerüchen.
Ob ein Geruch hinzunehmen ist oder nicht, hängt von verschiedenen Faktoren wie der Häufigkeit des Geruchsaufkommens, der Geruchsquelle, der Intensität und der Qualität des Geruchs (angenehm oder unangenehm) ab.
Für eventuelle Abhilfemaßnahmen muss zunächst die Geruchsquelle identifiziert werden. Hierfür kann es hilfreich sein, zum Zeitpunkt der Geruchseinwirkung die Windrichtung zu kennen. Gerüche verbreiten sich in der Regel mit dem Wind.
Die Häufigkeit der Windrichtungen in Nürnberg im 10-jährigen Mittel (2014-2024, Messstation Flughafen) können Sie aus nachfolgender Grafik ablesen. Die Windrichtung gibt die Richtung an, aus der der Wind weht, also seine Herkunft. Am häufigsten sind in Nürnberg Winde aus Südost (SO) und Ost-Südost (OSO), die allerdings in der Regel nicht besonders heftig sind, siehe Farben zur Kennzeichnung der Windgeschwindigkeit.
Konkret bedeutet das, dass sich im Stadtgebiet eine dauerhafte Geruchsquelle, die sich nordöstlich von Ihnen befindet, im Allgemeinen selten bis nie bemerkbar macht, eine im Südosten möglicherweise eher.
Für spontane und vereinzelt auftretende Gerüche müssen die lokalen Gegebenheiten und die aktuellen Wetterdaten berücksichtigt werden.
Aktuelle Wetterdaten, u. a. zur Windrichtung, finden Sie hier:
Gerüche im privaten und nachbarschaftlichen Bereich
Im Zusammenleben von Menschen kann es dazu kommen, dass sich einzelne Personen durch Geruchseinwirkungen von anderen belästigt fühlen. Beispielsweise können bestimmte Verhaltensweisen wie Grillen, Kochen oder auch Rauchen zu Geruchsbeschwerden in der Nachbarschaft führen. Ebenso kann die Grundstücksnutzung mit Geruchseinwirkungen verbunden sein, z. B. wenn Mülltonnen oder ein Kompost an der Grundstücksgrenze angebracht werden oder wenn auf ei-nem Grundstück Tiere gehalten werden.
Geruchsbeschwerden im privaten bzw. im nachbarschaftlichen Bereich sind in der Regel nicht im öffentlichen Recht, sondern im Privatrecht angesiedelt. Erster Ansprechpartner sollte der Verursacher der Geruchsbeeinträchtigung sein. In Mehrparteienhäusern sind Vermieter oder Hausverwaltungen die richtigen Ansprechpartner. Im Streitfall entscheidet ein Zivilgericht, ob die Geruchsbe-einträchtigung ortsüblich und somit hinzunehmen ist oder ob es sich um eine erhebliche bzw. unzumutbare Geruchsbelästigung handelt. Die Stadt Nürnberg kann bei mietrechtlichen Angelegenheiten oder Nachbarschaftskonflikten in der Regel nicht eingreifen. Das Privatrecht hat hier Vorrang zum öffentlichen Recht.
Grillen und Lagerfeuer
Je nach Umgebungssituation kann die Verwendung eines Grills oder das Schüren eines offenen Feuers zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Rauch und Geruch führen.
Beschwerdesituationen zwischen einzelnen Nachbarn wegen Geruchs- oder Rauchbelästigungen durch das Grillverhalten eines Nachbarn bzw. durch offenes Feuer sind im Privatrecht und nicht im öffentlichen Recht angesiedelt. Ob überhaupt, wie lange und wie oft auf einem Privatgrundstück gegrillt werden darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Im Streitfall können Zivilgerichte im Einzelfall über Beschränkungen entscheiden. Ein behördliches Einschreiten ist in solchen Fällen nicht möglich.
Im Bereich des öffentlichen Rechts sind beim Grillen oder beim Schüren eines offenen Feuers auf Privatgrund brandschutzrechtliche Vorschriften (Verordnung über die Verhütung von Bränden – VVB) und abfallrechtliche Vorgaben (Pflanzenabfallverordnung – PflAbV, Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) zu beachten.
Über brandschutzrechtliche Vorgaben beim Grillen informiert die Feuerwehr Nürnberg.
Kachel- und Kaminöfen mit festen Brennstoffen (z. B. Holz) führen immer wieder zu Rauch- und Geruchsbeschwerden in der Nachbarschaft. Selbst bei einem sachgerechten Betrieb eines Ofens können zeitweise Geruchs- und Rauchbelästigungen auftreten, insbesondere in der Anheizphase oder wenn der Rauch aus dem Schornstein witterungsbedingt nicht frei nach oben abziehen kann (Inversionswetterlage). Ein komplett geruchs- oder rauchfreier Betrieb von Feuerungsanlagen ist nicht möglich und wird gesetzlich auch nicht gefordert.
Um die Rauch- und Geruchseinwirkungen einer Feuerungsanlage zu minimieren, ist auf die richtige Bedienung des Ofens und die Verwendung geeigneter Brennstoffe zu achten. So darf in einer Holzfeuerungsanlage nur naturbelassenes, ausreichend trockenes, stückiges Holz bzw. Holzbrickets aus naturbelassenem Holz verbrannt werden. Braun- und Steinkohlebriketts sowie stückige Kohle dürfen nur verwendet werden, wenn der Kaminofen für Kohlebrennstoffe zugelassen und geprüft ist.
Besteht der begründete Verdacht, dass in einer Feuerungsanlage unzulässige Brennstoffe verbrannt werden (z. B. Plastikmüll oder lackiertes Holz) oder dass ein technischer Mangel an einer Feuerungsanlage vorliegt, können Sie sich an das Umweltamt wenden. Auch der für Ihren Kehrbezirk zuständige, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist ein kompetenter Ansprechpartner für Fragen zum Betrieb von häuslichen Feuerungsanlagen.
Ist eine Feuerungsanlage vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgenommen und weist keine Mängel auf, so darf diese unter Verwendung zugelassener Brennstoffe auch genutzt werden. Dann können nur über den Privatrechtsweg weitergehende Forderungen geltend gemacht werden.
Informationen und Ansprechpartner zu den rechtlichen Vorgaben für häusliche Feuerungsanlagen finden Sie unter:
Aus bestimmten Baumaterialien, Möbeln, Bodenbelägen oder Wandfarben können Stoffe in Innenräume ausdünsten und Gerüche verursachen. Auch Schimmelpilze können unangenehme Gerüche verursachen. Neben Geruchseinwirkungen können zudem erhöhte Schadstoffbelastungen in Innenräumen entstehen. Der erste Schritt sollte eine ausreichende Lüftung der betreffenden Räume sein. Zusätzlich kann die Schadstoffbelastung in Innenräumen überprüft werden. Einfache, standardisierte Schimmeltests sind oft in Apotheken erhältlich. Daneben bieten Labore und Sach-verständige Schadstoffuntersuchungen für Innenräume an.
Auch die Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) ist ein kompetenter Ansprechpartner für das Thema Innenraumluft und bietet Untersuchungen an. Weitere Informationen finden Sie unter:
Die Gülleausbringung auf Feldern und Äckern führt unvermeidlich zu Geruchseinwirkungen in der Umgebung. In landwirtschaftlich geprägten Siedlungen oder im Umfeld von landwirtschaftlichen Flächen sind Güllegerüche ortsüblich und in der Regel hinzunehmen, solange bei der Gülleausbringung die Anforderungen der Düngeverordnung – DüV sowie die Grundsätze der guten fachlichen Praxis eingehalten werden. Hierzu gehören Beschränkungen zum Zeitraum oder zur Menge der Gülleausbringung. Zuständig für diesbezügliche Fragen im Stadtgebiet Nürnberg ist das örtliche Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Fürth.
Für die Genehmigung und Überwachung von Gaststätten nach dem Gaststättengesetz – GastG ist das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg zuständig. Gastronomische Betriebe sind unvermeidlich mit gewissen Geruchs- und Lärmeinwirkungen verbunden. Die Einwirkungen aus der Gastronomie sind in einer belebten Großstadt wie Nürnberg in der Regel ortsüblich und von Anwohnern in gewissem Umfang hinzunehmen. Bei unzumutbaren und dauerhaften Belästigungen – beispielsweise durch Lärm oder Geruch – können sich Anwohner oder Nachbarn von Gastronomiebetrieben an das Ord-nungsamt wenden. Hinsichtlich Geruchsbelästigungen durch Feuerungsanlagen in Gaststätten (z.B. Pizzaholzöfen) wird empfohlen, sich zunächst an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger zu wen-den.
Als Bewertungsmaßstab für die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen enthält Anhang 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft Vorgaben, ob als belästigend empfundene Geruchseinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) schädliche Umwelteinwirkungen verursachen.
So hängt die Frage, ob derartige Belästigungen als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, nicht nur von der jeweiligen Immissionskonzentration, sondern auch von der Geruchsqualität (es riecht nach ...), der Geruchsintensität, der Hedonik (angenehm, neutral oder unangenehm), der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Einwirkungen, dem Rhythmus, in dem die Belästigungen auftreten, der Nutzung des beeinträchtigten Gebietes sowie von weiteren Kriterien ab. Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen jedoch, dass mit der Geruchshäufigkeit eine sachgerechte und hinreichend genaue Beschreibung des Belästigungsgrades von Anwohnerinnen und Anwohnern möglich ist.
Zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Geruchseinwirkung werden in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten Immissionswerte als regelmäßiger Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission festgelegt. Von erheblichen Belästigungen ist auszugehen, wenn die relativen Häufigkeiten der auf ein Jahr bezogenen Geruchsstunden folgende Prozentwerte nicht überschreiten:
Wohn/ Mischgebiete/ Kerngebiete mit Wohnen/ Urbane Gebiete:
10 %
Gewerbe-/ Industriegebiete/ Kerngebiete ohne Wohnen:
15 %
Dorfgebiete
15 %
Die maßgebliche Gebietseinstufung richtet sich dabei nach den Festsetzungen eines Baubauungsplans oder soweit nicht vorhanden nach der tatsächlichen Nutzung.
Industrieanlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, unterliegen der Genehmigungs- und Überwachungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Diese Anlagen müssen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen treffen. Zur Reduzierung von Geruchseinwirkungen können verfahrenstechnische Maßnahmen wie ausreichend hohe Schornsteine, Filteranlagen oder Abgasreinigungsanlagen beitragen.
Für kleinere Anlagen bzw. Gewerbebetriebe, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (z. B. Schreinereien, Bäckereien, Metzgereien), gelten möglicherweise weniger strenge Anforderungen als für industrielle Anlagen. Die Erheblichkeit einer Geruchsbelästigung ist dabei keine absolut festliegende Größe soweit bei der Grundstücksnutzung eine gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme besteht oder situationsbedingt Gerüche als ortsüblich zu betrachten sind und somit auch der Bestandsschutz einer emittierenden Anlage zu berücksichtigen ist.
Gehen von einem Betrieb erhebliche, d. h. dauerhafte unangenehme Gerüche aus, können ggf. Abhilfemaßnahmen gefordert werden. Gemäß § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsfreien Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ob und welche Abhilfemaßnahmen gefordert werden können, ist immer eine Frage des Einzelfalls bzw. der Verhältnismäßigkeit.
In Frage kommen kann beispielsweise eine spezielle Abluftführung, sodass eine ungehinderte Ableitung und Verdünnung der geruchsbeladenen Abluft in die freie Windströmung außerhalb von Rezirkulationszonen erfolgt.