Baulärm

Baustellenlärm

Durch gewerbliche Bauarbeiten verursachter Lärm wird als Baulärm bezeichnet. Der von Baustellen ausgehende und in der Umgebung einwirkende Baulärm wird nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm beurteilt.

Der Einsatz bestimmter lärmerzeugender Geräte und Maschinen ist im Freien nach den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur an den Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr in Wohngebieten zulässig.
Ausführliche Informationen erhält das „Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm“.

Der Lärm durch gelegentliche Bauarbeiten von Privatpersonen oder Heimwerkertätigkeiten ist kein Baulärm, sondern Nachbarschaftslärm.

Störender Lärm durch Bau- und Renovierungsarbeiten innerhalb einer Hausgemeinschaft ist vorrangig privatrechtlich, z.B. auf der Grundlage einer Hausordnung, durch den Hausverwalter zu befrieden.

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