Nachbarschaftslärm

Geräusche, die durch Tätigkeiten und durch das Verhalten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und dort störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Dabei handelt es sich um vielfältige Geräuscheinwirkungen, die beim Zusammenleben von Menschen zu Konflikten führen können. Diese Problemlagen sind mit dem Nachbarn nach Möglichkeit einvernehmlich zu lösen oder privatrechtlich über einen Rechtsanwalt auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches zu befrieden. In Fällen von Lärmbelästigungen tagsüber zwischen 6 Uhr und 22 Uhr, wohnungsüblichen Geräuschen (z.B. von Haushaltsgeräten) oder bei Belästigungen innerhalb einer Hausgemeinschaft wird auf privatrechtliche Regularien wie die Hausordnung oder den Mietvertrag verwiesen. Zur Klärung solcher Ruhestörungen kann man sich an die Hausverwaltung, den Vermieter oder die Vermieterin als zuständige Anlaufstelle wenden.

Bei erheblichen nächtlichen Ruhestörungen (z.B. überlaute Musik, Feierlichkeiten) kann im Einzelfall die Polizei zu Hilfe gerufen werden, die dann im eigenen Ermessen die notwendigen Maßnahmen trifft.

Die zeitlichen Regelungen zur Durchführung von Haus- und Gartenarbeiten richten sich nach den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Demnach dürfen bestimmte lärmintensive Geräte (z.B. Rasenmäher, Heckenschere, Häcksler oder andere Gartengeräte) bei der Verwendung im Freien in Wohngebieten grundsätzlich nur Werktags in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr eingesetzt werden. Für besonders laute Geräte und Maschinen gelten weitere zeitliche Einschränkungen unter Wahrung der Mittagsruhe.
So dürfen Laubbläser, Freischneider und Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor an den Werktagen nur in der Zeit von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr verwendet werden. Nähere Informationen können der Pressemitteilung zu lärmintensiven Haus- und Gartenarbeiten vom 29.09.2015 entnommen werden.

Geräusche durch spielende Kinder sind nicht Gegenstand öffentlich-rechtlicher Reglementierungen und als sozialadäquater Lärm in der Regel hinzunehmen. Diese Auffassung vertritt auch das Umweltamt.

Bei anhaltenden Konflikten in der Nachbarschaft wegen Lärmbelästigungen besteht die Option einer Mediation zur Unterstützung einer außergerichtlichen Konfliktbefriedung. Nützliche Informationen zum Nachbarschaftsrecht enthalten auch die Broschüren „Rund um die Gartengrenze“ und „Schlichten ist besser als Prozessieren“ des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz.

Sie finden Sie im Publikationsshop der Bayerischen Staatsregierung - Stichwort Justiz

Nicht zum verhaltensbezogenem Lärm gehören die Geräuschemissionen von Luftwärmepumpen. Diese werden jedoch auch oft als "Nachbarschaftslärm" wahr genommen. Das Umweltamt hat zu diesem Thema ein Merkblatt erstellt, das Sie in der Linkbox "Mehr zum Thema" am Seitenende herunterladen können.


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