Verkehrslärm

Unter Verkehrslärm versteht man die Lärmanteile, die durch Straßen-, Schienen- und Luftverkehr verursacht werden. Diese führen im Stadtgebiet oft zu erheblichen Lärmbelästigungen.

Strassenverkehr am Altstadtring

Straßenverkehrslärm

Straßenverkehrslärm ist der Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Autobahnen, Bundes-, Landes-, Gemeindestraßen und Parkplätzen).
Gesetzlich geregelt ist der Straßenverkehrslärm durch die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16.BImSchV).
Die Geräusche von Fahrzeugen auf Betriebsgeländen sind kein Straßenverkehrslärm, sondern Gewerbelärm.


Schienenverkehrslärm

Schienenverkehrslärm ist der Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Schienenwegen (Schienenwege der Eisenbahnen und Straßenbahnen), auch der Lärm aus Rangierbahnhöfen zählt rechtlich zum Schienenverkehrslärm.
Der Schienenverkehrslärm wird ebenfalls gesetzlich durch die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16.BImSchV) geregelt, allerdings getrennt und unabhängig vom Straßenverkehrslärm.
Die Geräusche von Schienenfahrzeugen auf Betriebsgeländen zählen nicht zum Schienenverkehrslärm sondern zum Gewerbelärm.

Hinweis

Zuständig für Lärm an Eisenbahnstrecken des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt der Regierung von Mittelfranken beim Luftamt Nordbayern.


Fluglärm

Passagierflugzeug vor blauem Himmel

Lärm von Flugzeugen und Hubschraubern beim Start, bei der Landung oder während des Fluges wird als Fluglärm bezeichnet.
Der Lärm aus Wartungstätigkeiten und der allgemeinene Flughafenbetrieb am Boden gehört nicht zum Fluglärm sondern ist Bestandteil des Gewerbelärms.

Hinweis

Zuständig für Fluglärm ist der Fluglärmbeauftragte der Regierung von Mittelfranken beim Luftamt Nordbayern.


Umweltplanung

Fachbereich Umweltverträgliche Stadtentwicklung

Bauhof 2

90402 Nürnberg

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