Verkehrslärm
Unter Verkehrslärm versteht man die Lärmanteile, die durch Straßen-, Schienen- und Luftverkehr verursacht werden. Diese führen im Stadtgebiet oft zu erheblichen Lärmbelästigungen.
Straßenverkehrslärm
Straßenverkehrslärm ist der Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Autobahnen, Bundes-, Landes-, Gemeindestraßen und Parkplätzen).
Gesetzlich geregelt ist der Straßenverkehrslärm durch die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16.BImSchV).
Die Geräusche von Fahrzeugen auf Betriebsgeländen sind kein Straßenverkehrslärm, sondern Gewerbelärm.
Schienenverkehrslärm
Schienenverkehrslärm ist der Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Schienenwegen (Schienenwege der Eisenbahnen und Straßenbahnen), auch der Lärm aus Rangierbahnhöfen zählt rechtlich zum Schienenverkehrslärm.
Der Schienenverkehrslärm wird ebenfalls gesetzlich durch die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16.BImSchV) geregelt, allerdings getrennt und unabhängig vom Straßenverkehrslärm.
Die Geräusche von Schienenfahrzeugen auf Betriebsgeländen zählen nicht zum Schienenverkehrslärm sondern zum Gewerbelärm.
Hinweis
Zuständig für Lärm an Eisenbahnstrecken des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt der Regierung von Mittelfranken beim Luftamt Nordbayern.
Fluglärm
Lärm von Flugzeugen und Hubschraubern beim Start, bei der Landung oder während des Fluges wird als Fluglärm bezeichnet.
Der Lärm aus Wartungstätigkeiten und der allgemeinene Flughafenbetrieb am Boden gehört nicht zum Fluglärm sondern ist Bestandteil des Gewerbelärms.
Hinweis
Zuständig für Fluglärm ist der Fluglärmbeauftragte der Regierung von Mittelfranken beim Luftamt Nordbayern.
Umweltplanung
Fachbereich Umweltverträgliche Stadtentwicklung
Bauhof 2
90402 Nürnberg
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