Gewerbelärm

Unter Gewerbelärm versteht man die Geräusche, die aus dem Betrieb von gewerblichen Anlagen resultieren und von der Nachbarschaft als störend empfunden werden. Die Lärmemissionen aus Industrie, Handwerksbetrieben, Dienstleistung, Groß- und Einzelhandelsbetrieben führen in dicht besiedelten Bereichen beim unmittelbaren Nebeneinander von Wohn- und Gewerbenutzung häufig zu Konfliktsituationen.

Die Einwirkung von Gewerbelärm auf schutzbedürftige Immissionsorte wird nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beurteilt. Je nach der baurechtlichen Gebietseinstufung werden gestaffelt nach der Schutzwürdigkeit der betroffenen Flächen unterschiedliche Immissionsrichtwerte für zulässige Lärmeinwirkungen zur Tag- und Nachtzeit (22.00-06.00 Uhr) zu Grunde gelegt.

Auskünfte zur Gebietseinstufung erteilt das Stadtplanungsamt.

Zum Gewerbelärm zählt nicht der von Baustellen hervorgerufene Lärm oder die Geräusche aus sozialen Einrichtungen wie Kindergärten oder Spielplätzen.
Auch der Lärm aus Heimwerkertätigkeiten ist kein Gewerbelärm, sondern Nachbarschaftslärm, der vorrangig privatrechtlich zu regeln ist.

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