Sport- und Freizeitlärm
Als Sportlärm bezeichnet man Geräusche, die durch den Betrieb von Sportanlagen erzeugt werden. Gesetzlich geregelt ist der Sportlärm durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.BImSchV). Lärm von Freizeitanlagen (Volksfeste, Kirchweihen, Open-Air Konzerte, auch auf Anlagen, die sonst der Sportausübung dienen) ist kein Sport-, sondern Freizeitlärm.
In Bayern wird jedoch auch der Freizeitlärm in der Regel analog den Regelungen der 18. BImSchV berechnet und beurteilt.
Geräusche aus Diskotheken und Gaststätten sind kein Freizeitlärm, sondern werden als Gewerbelärm beurteilt.
Ansprechpartner bei Problemen mit öffentlichen Veranstaltungen und Gaststättenbetrieben ist das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg.
Geräusche von Kinderspielplätzen fallen ebenfalls nicht unter den Begriff Freizeitlärm. Diese Geräusche sind für ein Wohngebiet ortsüblich und von den Nachbarn zu tolerieren.