Bußgeldbescheid

Bußgeldbescheid/PZU

Warum habe ich einen Bußgeldbescheid bekommen?

Sie haben entweder eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit begangen oder eine Verwarnung wurde nicht rechtzeitig beziehungsweise nicht korrekt oder nicht an die richtige Stelle bezahlt!
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) schreibt grundsätzlich die Ahndung von Verkehrsverstößen mittels Bußgeldbescheid vor. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis maximal 55,- Euro kann die Behörde ein vereinfachtes Verwarnungsverfahren durchführen. Bei rechtzeitiger Zahlung des Verwarnungsgeldes ist die Sache erledigt und es wird kein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet.
Wird eine Verwarnung nicht rechtzeitig bezahlt, muss ein Bußgeldbescheid ergehen. Auf den Grund für eine verspätete Zahlung kommt es dabei nicht an. Das vereinfachte Verwarnungsverfahren ist nicht zwingend vorgeschrieben und zeitlich nur bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides möglich.

Wieso muss ich Gebühren und Auslagen bezahlen?

Mit dem Bußgeldbescheid werden neben der Geldbuße auch noch Verwaltungsgebühren und Auslagen berechnet. Diese Kosten sind ebenfalls im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelt. Jeder Bescheid ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen.
Dabei trägt jeweils der Verursacher eines Verfahrens die Kosten. Auch wenn Sie die Verwarnung unverschuldet nicht zahlen konnten, weil Sie zum Beispiel im Urlaub waren, müssen diese entstandenen Kosten von Ihnen beglichen werden.
Die Höhe der Gebühr richtet sich auch nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Vom Zweckverband wird nur der Mindestbetrag von 25,- Euro angesetzt. Die Auslagen von 3,50 Euro sind für den Versand des Bescheides durch Postzustellungsurkunde veranschlagt.

Wieso wurde im Bußgeldbescheid eine höhere Geldbuße ausgesprochen als im Bußgeldkatalog vorgesehen ist?

Im Bußgeldkatalog ist vermerkt, wie der begangene Verstoß im Regelfall zu ahnden ist (bei einer lediglich fahrlässigen Begehung).
In folgenden Fällen kann von uns die Geldbuße erhöht werden:

  • Voreinträge im Fahreignungsregister Wir können bei bestehenden Voreinträgen von der Regelgeldbuße abweichen.
  • Vorsätzliche Begehung des Verkehrsverstosses Bei vorsätzlicher Begehung des Verkehrsverstosses ist eine Erhöhung der Geldbuße in der Regel angebracht.
  • Untypische Begehungsweise Die Regelsätze im Bußgeldkatalog gelten für gewöhnliche Tatumstände. Weichen die Tatumstände vom Regelfall ab, kann auch von den Sätzen des Bußgeldkataloges abgewichen werden. Bitte lesen Sie Ihren Bußgeldbescheid aufmerksam durch. Unter "Hinweise" können Sie den Grund der Erhöhung der Geldbuße finden.

Was kann ich gegen den Bußgeldbescheid unternehmen?

Sollten Sie mit einem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit Einspruch einzulegen. Dieser Einspruch kann sich auf den gesamten Bescheid beziehen oder nur auf einzelne Punkte beschränken, zum Beispiel die Ansetzung von Gebühren und Auslagen.
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides muss der Einspruch bei der Behörde eingehen. Sie können den Einspruch persönlich, schriftlich per Post oder Fax, telefonisch oder auch per E-Mail einlegen. Außer der deutschen Sprache ist keine besondere Form vorgeschrieben.
Wenn Sie den Einspruch nicht rechtzeitig einlegen, wird der Bescheid rechtskräftig und das Bußgeld und die Kosten müssen in voller Höhe gezahlt werden.

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