Fahrtenbuchauflage

Wann wird eine Fahrtenbuchauflage beantragt?

Wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach Verkehrsverstößen nicht möglich ist, kann durch uns die Führung eines Fahrtenbuches bei der Verwaltungsbehörde (Straßenverkehrsbehörde, Zulassungsstelle) veranlasst werden. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür ergeben sich aus § 31a Straßenverkehrszulassungsordnung.
Die Führung eines Fahrtenbuches wird in der Regel für die Dauer zwischen 6 und 18 Monaten sowie vielfach auch für Ersatzfahrzeuge und für weitere auf den Halter zugelassene Fahrzeuge angeordnet. Die Fahrtenbuchauflage ist für den Fahrzeughalter mit Kosten und einem entsprechenden Aufwand verbunden.

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