Fahrverbot
Wo muss ich meinen Führerschein abgeben?
Bitte senden Sie Ihren Führerschein rechtzeitig unter Angabe des Aktenzeichens des Bußgeldbescheides an den Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg.
Es besteht auch die Möglichkeit Ihren Führerschein bei uns persönlich abzugeben. Sie erhalten von uns unverzüglich nach Eingang des Führerscheins ein Schreiben, in dem Sie über die Verwahrdauer des Führerscheines und den Rücksendetag informiert werden. Beginn der Verwahrdauer ist der Eingang des Führerscheins bei uns.
Zweckverband
Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg
Königstorgraben 1
90402 Nürnberg
Telefax 0911 / 65081-14719
Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht
Wann muss ich meinen Führerschein abgeben?
Der Abgabezeitpunkt ist abhängig von der Art des im Bußgeldbescheid ausgesprochenen Fahrverbotes. Lesen Sie Ihren Bußgeldbescheid hierzu bitte aufmerksam durch.
- Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2 StVG Sie müssen Ihren Führerschein sofort mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides abgeben, da Sie ab diesem Zeitpunkt unabhängig von einer Führerscheinabgabe kein Kraftfahrzeug mehr im Straßenverkehr führen dürfen.
- Erstmaliges Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2 a StVG Sie können innerhalb von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides den Abgabezeitpunkt selbst bestimmen. Bis zum Tag der Abgabe des Führerscheines dürfen Sie weiterhin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Nach Ablauf dieser vier Monate müssen Sie jedoch unverzüglich Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung geben, da Sie ab diesem Zeitpunkt unabhängig von einer Führerscheinabgabe kein Kraftfahrzeug mehr im Straßenverkehr fahren dürfen.
- Sonderfall Führerscheinabgabe sofort nach Zustellung des Bußgeldbescheides (Rechtsmittelverzicht!) Möchten Sie Ihren Führerschein sofort nach dem Erhalt des Bußgeldbescheides abgeben, müssen Sie zusätzlich bei uns erklären, dass Sie auf die Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid verzichten, damit dieser Bescheid sofort rechtskräftig wird.
Wieso wurde im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot ausgesprochen, obwohl dies im Bußgeldkatalog nicht vorgesehen ist?
Im Bußgeldkatalog ist nur vermerkt, wie der begangene Verstoß im Regelfall zu ahnden ist. Aus rechtlichen Gründen berücksichtigen wir beim Erlass eines Bußgeldbescheides stets, ob von Ihnen bereits Einträge im Fahreignungsregister gespeichert sind. Liegen entsprechende Eintragungen vor, kann die Regelgeldbuße erhöht und gegebenenfalls ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Ebenso kann bei vorsätzlicher oder atypischer Begehungsweise ein Fahrverbot angeordnet werden.
Bitte lesen Sie Ihren Bußgeldbescheid aufmerksam durch. Lassen Sie sich gegebenenfalls durch einen Anwalt beraten.
Unter "Bemerkungen" können Sie den Grund für die Verhängung des Fahrverbotes finden.
Kann von dem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden?
Das Absehen von dem im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße, ist in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich.
Erforderlich ist hierzu, dass Sie gegen den Bußgeldbescheid fristgerecht Einspruch einlegen und dabei die Gründe und Nachweise für eine derartige vorliegende Ausnahmesituation darlegen.
Falls wir im Ausnahmefall von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen sollten, erhalten Sie einen neuen, abgeänderten Bußgeldbescheid. Andernfalls wird der Vorgang an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung über Ihren Einspruch vorgelegt.