Fragen und Antworten zur Heimunterbringung
Wer hat einen Anspruch auf Unterbringung in einem Wohnheim?
Einen Anspruch auf Unterbringung in einem Wohnheim haben Sie als Blockschüler/-in nur dann, wenn die schulbedingte Abwesenheit von zu Hause bei Benützung regelmäßig fahrender Verkehrsmittel mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnort und Berufsschule (hin und zurück) mehr als drei Stunden beträgt. Dies gilt nur für Augenoptiker/innen und Zahntechniker/innen.
Wann muss der Antrag auf Heimunterbringung gestellt werden?
Der Antrag auf Heimunterbringung muss rechtzeitig gestellt werden (mindestens 10 Werktage vor Blockbeginn), da sonst eine Unterbringung nicht gewährleistet werden kann. Eine Bestätigung über die Aufnahme bzw. Absage ergeht Ihnen im Vorfeld in schriftlicher Form zu.
Bitte geben Sie diesen Antrag vollständig ausgefüllt rechtzeitig im Sekretariat der Berufsschule oder online ab. Unvollständig ausgefüllte und verspätet abgegebene Anträge können nicht bearbeitet werden.