Bayerisches Gleichstellungsgesetz

Hammer und Gesetzbuch eines Richters

Auch auf Ebene der Bundesländer gibt es gibt es Gesetze, welche die Gleichstellung der Geschlechter weiter voranbringen sollen.

Der Freistaat Bayern hat das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGlG) erlassen, das zum 01. Juli 1996 in Kraft getreten ist. Mit Wirkung vom 30. Juni 2006 hat der Bayerische Landtag das Bayerische Gleichstellungsgesetz verbessert und unbefristet verlängert.

Ziel des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, „die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Bayern unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu fördern“. Die Regelungen dieses Gesetzes beziehen sich zwar auf den öffentlichen Dienst, sollen aber auf die private Wirtschaft in ihrer Umsetzungsweise vorbildlich wirken.

Darüber hinaus stellt das Bayerische Gleichstellungsgesetz eine wichtige Arbeitsgrundlage für kommunale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte dar: Es legt die Aufgaben von Gleichstellungsbeauftragten fest und stellt die dafür notwendigen Kompetenzen sicher. Außerdem garantiert es Gleichstellungsbeauftragten Weisungsfreiheit.

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