Gleichstellung im Grundgesetz

Gleichberechtigung durch das Grundgesetz

Im Grundgesetz ist die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Art. 3 Abs. 2 festgeschrieben:

"Männer und Frauen sind gleichberechtigt."

Mit der gesetzlich formalen Gleichstellung von Frauen und Männern ging allerdings nicht automatisch die Gleichstellung der Geschlechter im Alltag und der Abbau von diskriminierenden Strukturen einher.

Nach der Wiedervereinigung erhielt die Gemeinsame Verfassungskommission den Auftrag, Grundgesetzänderungen, die durch die Vereinigung der beiden deutschen Staaten notwendig geworden waren, auszuarbeiten. Frauenorganisationen, -verbände und -initiativen setzen sich massiv dafür ein, dass die Kommission auch die Weiterentwicklung des Gleichberechtigungsartikels zum Gegenstand ihrer Beratungen machte.

Eine Hand dreht einen Würfel mit einem Gleichzeitszeichen zwischen zwei Würfeln mit den Symbolen von Frau und Mann.

Auftrag an den Staat

Schließlich einigte sich die Gemeinsame Verfassungskommission im Jahr 1993 auf den Zusatz, der heute ebenfalls im Grundgesetz in Art. 3 Abs. 2 zu finden ist:

"Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

Der Staat ist damit verpflichtet geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung der Geschlechter aktiv voranzubringen und darauf hinzuwirken bestehende Nachteile zu beseitigen. Der Verfassungszusatz bildet für Bund, Länder und Kommunen außerdem die Rechtsgrundlage für Gleichstellungsgesetze.

Weitere Informationen

URL dieser Seite
<http://www.nuernberg.de/internet/gleichstellung/gleichstellung_im_grundgesetz.html>