Unter welchen Voraussetzungen müssen Auszubildende nach dem Unterricht noch in den Betrieb?
Die wesentlichen Regelungen zum Thema Freistellung für die Berufsschule und für Prüfungen sind in den §§ 9 und 10 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), dem Art. 77 des Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) und dem § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu finden. Durch Tarifverträge und gegebenenfalls Betriebsvereinbarungen kann in bestimmten Grenzen von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden.
Im Folgenden sind die wesentlichen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes dargestellt. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für Berufsschulberechtigte, soweit sie nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde.