Blick auf die Berufsschule 9 im Sommer, davor Schüler auf Sitzsteinen

Berufliche Schule 9

Prüfungen

Die Ausbildung erfordert das Ablegen folgender Prüfungen:

    Zwischenprüfung:

    Diese wird zur Ermittlung des Ausbildungsstandes etwa im Januar bzw. Februar des 2. Ausbildungsjahres durchgeführt und erstreckt sich auf vermittelte Kenntnisse und Fertigkeiten des ersten Ausbildungsjahres und den Lehrstoff der Berufsschule dieses Zeitraumes.

      Im einzelnen werden praxisbezogene Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern gestellt:

        • Versicherung und Finanzierung/Leistungen (120 Min.)
        • Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Min.).)

        Abschlussprüfung:

        Sie beinhaltet Kenntnisse und Fertigkeiten, die der Ausbildungsrahmenplan der Fachrichtung „Allgemeine Krankenversicherung" vorsieht sowie den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff.

          Die Prüfung wird schriftlich abgehalten in:

            • Versicherung und Finanzierung ( 240 Minuten – Zwei Arbeiten)
            • Leistungen ( 210 Minuten)
            • Wirtschafts- und Sozialkunde ( 90 Minuten)

            Die mündliche Prüfung findet vor einem Prüfungsausschuss des Bayerisches Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bzw. Bundesversicherungs-amtes statt und besteht aus einem Beratungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer. Dabei ist auf der Grundlage einer praxisbezogenen Fallaufgabe aus dem Bereich der Sozialversicherung eine Beratung zu gestalten, in der der Prüfling unter Beweis stellen soll, dass er fachliche Kenntnisse (40 %) und kommunikative Fähigkeiten (60 %) verbinden kann. Dafür wird eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten gewährt.

              Eine Ergänzungsprüfung von etwa 15 Minuten in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsfächer unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung ist erforderlich, wenn

                • zwei schriftliche Prüfungsfächer mit „mangelhaft“ und das dritte Prüfungsfach mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde oder
                • ein schriftliches Prüfungsfach mit „mangelhaft“ bewertet und durch das Ergebnis der mündlichen Prüfung im Gesamtergebnis nicht mehr ausreichende Leistungen erbracht wurden.