Nicht-ärztliche Heilberufe und Krankenpflege

Heilberufe


Nicht-ärztliche Heilberufe

Für Angehörige der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist, besteht eine Anzeigepflicht. Diese gilt nur bei selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit.

Welche Berufe gehören zu den nicht-ärztlichen Heilberufen?

- Diätassistenten und Diätassistentinnen
- Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen
- Hebammen
- Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen
- Logopäden und Logopädinnen
- Masseure und Masseurinnen
- Medizinische Bademeister und Bademeisterinnen
- Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen
- Podologen und Podologinnen
- Sektorale Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen (in den Bereichen Physiotherapie, Podologie oder Psychotherapie)

Wann muss ich mich anmelden?

Unverzüglich bei Beginn der Tätigkeit unter Angabe des Namens und Anschrift der Niederlassung.

Wie kann ich mich anmelden (Terminvereinbarung)?

Persönlich im Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg. Bitte vereinbaren Sie zuvor einen Termin.

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

- Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung (im Original oder als beglaubigte Kopie)
- Nachweis über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz (wenn Sie nach dem 31.12.1970 geboren sind)

Muss ich meine Tätigkeit auch anzeigen, wenn ich in einer Praxis angestellt bin?

Nein. Nur Selbstständige und Freiberufliche unterliegen der Anzeigepflicht.

Rechtliche Grundlagen

- Art. 10 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) - Versicherungs- und Anzeigepflichten
- § 20, Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Masernschutz


Krankenpflege

Wer vorbehaltene Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) gegen Entgelt erbringt oder anbietet, ist dazu verpflichtet, dies unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Wer eine o.g. Tätigkeit erbringt oder anbietet und hierfür entsprechende Personen beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Dies entfällt, wenn ein Vertrag mit einer Pflegekasse abgeschlossen wird.

Was sind vorbehaltene Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG)?

Die pflegerischen Aufgaben umfassen:
- die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs (nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a)
- die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses (nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b)
- die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege (nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d)

Wann muss ich mich anmelden?

Unverzüglich bei Beginn der Tätigkeit unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung.

Wie kann ich mich anmelden (Terminvereinbarung)?

Persönlich im Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg. Bitte vereinbaren Sie zuvor einen Termin.

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

- das ausgefüllte Anzeigeformular für Pflegedienste
- Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 Pflegeberufegesetz (PflBG) im Original oder als beglaubigte Kopie

Zusätzliche Unterlagen, wenn Sie Pflegepersonal beschäftigen:
- Angabe der leitenden Pflegefachperson
- ein ausgefülltes Anzeigeformular für jede beschäftigte Person
- bei Pflegefachkräften: Kopie der Berufsurkunde
- bei Personen ohne Berufsurkunde: Beschreibung der beruflichen Ausbildung

Muss ich meine Tätigkeit auch anzeigen, wenn ich bei einem Pflegedienst angestellt bin?

Nein. Nur freiberuflich oder selbstständig in der Pflege Tätige müssen sich selbst anzeigen.

Rechtliche Grundlagen

- Art. 16 Gesundheitsdienstgesetz (GDG)
- Pflegeberufegesetz (PflBG)


Kontakt

Stadt Nürnberg
Gesundheitsamt

Burgstraße 4

2. OG, Zimmer 214

90403 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31-22 95, -1 71 25

Telefax 09 11 / 2 31-14 840


Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag: 8.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch: 8.30 bis 12.30 Uhr und nach Vereinbarung



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