Vogelperspektive, ein Apfel, eine Tastatur mit Händen darauf und ein Stethoskop

Gesundheitsamt Nürnberg

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Umgang mit Lebensmitteln

Lebensmittelhygiene, Bild © Olga Yastremska, New Africa, Africa Studio

Personen, die im Lebensmittelgewerbe, in Küchen oder in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Pflegeheime, Altersheime und ähnliches) tätig sind, müssen nachweisen, dass sie vom Gesundheitsamt über die einzuhaltenden Hygienevorschriften und Gesundheitsauflagen informiert wurden. Dies gilt insbesondere für Mitarbeitende, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen.

Erstbelehrung und nachfolgende Aufklärung

Sie benötigen eine Bescheinigung darüber, dass Sie in mündlicher und schriftlicher Form über die Vorschriften und Verpflichtungen nach §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes belehrt wurden.
Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.

Alle zwei Jahre ist eine Folgeaufklärung verpflichtend. Diese kann durch den Arbeitgeber selbst durchgeführt werden.

Erklärung über eigene Gesundheit

Sie müssen eine Erklärung unterschreiben, dass bei Ihnen keine Erkrankungen bekannt sind, die ein Tätigkeitsverbot zur Folge haben.

Stadt Nürnberg
Gesundheitsamt

Burgstraße 41. OG, Zimmer 10290403 Nürnberg
Öffentliche Verkehrsmittel<https://www.vgn.de/universallink/trip/?destination_lng=11.077510454132348&destination_lat=49.45605756556367&destination_name=N%C3%BCrnberg&destination_name2=Burgstra%C3%9Fe+4>
09 11 / 2 31-31 42, -29 82, -21 60, -22 89, -81 00<tel:091123131422982216022898100>Kontaktformular</global/ajax_kontaktformular.html?cfid=60993>
Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 Uhr
Mittwoch und Freitag: 8 bis 11 Uhr

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