Sie benötigen eine Betriebserlaubnis, um eine Apotheke zu führen, sowohl wenn sie Ihnen gehört als auch, wenn Sie die Apotheke pachten oder verwalten. Den Antrag auf Betriebserlaubnis können Sie beim Gesundheitsamt stellen. Wenn Sie eine Filialapotheke eröffnen möchten, brauchen Sie dafür eine eigene Betriebserlaubnis. Auch der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Medikamenten muss beim Gesundheitsamt beantragt und genehmigt werden. Weitere Anzeige- und Anmeldepflichten bestehen gegenüber dem Ordnungsamt, dem Amtsgericht (Eintragung ins Handelsregister) und ggf. der Bundesopiumstelle.
Wie kann ich den Antrag auf eine Betriebserlaubnis stellen?
Bitte stellen Sie Ihren Antrag schriftlich formlos, es gibt kein Formular dafür.
Welche Unterlagen muss ich vorlegen?
Je nach individueller Konstellation benötigen wir verschiedene Unterlagen von Ihnen. Hier finden Sie eine Übersicht.
Wer entscheidet über meinen Antrag auf Betriebserlaubnis?
Die Mitarbeitenden des Gesundheitsamts bearbeiten Ihren Antrag. Der für Nürnberg zuständige Pharmazierat wirkt gutachterlich bei der Erlaubniserteilung mit.
Für das Stadtgebiet Nürnberg ist folgender Pharmazierat zuständig: Pegnitz-Apotheke Apotheker Herr Heiko Scholl Grabenstr. 12 Königstraße 31 90552 Röthenbach Telefon 0911 / 577 125 Telefax 0911 / 570 7181
Was kostet die Betriebserlaubnis?
Erlaubnis für eine neuerrichtete Apotheke: 1.000 Euro Zusätzlich je Filiale: 500 Euro
Erlaubnis für eine bestehende Apotheke: 800 Euro Zusätzlich je Filiale: 500 Euro
Erlaubnis für Pächter, der Inhaber wird: 200 Euro
Abnahme nach § 6: 100 Euro
Filialleiterwechsel: 50 Euro (Da beim Wechsel des in der Erlaubnis namentlich benannten Filialleiters ein Änderungsbescheid ergeht, ist eine Gebühr fällig.)
Versandhandel: 400 Euro
Heimversorgung: Kleine Heime bis 50 Bewohner: 150 Euro Mittlere Heime bis 150 Bewohner: 250 Euro Große Heime mit mehr als 150 Bewohnern: 350 Euro
Genehmigung der Verwaltung: 200 Euro
An welchen Stellen muss ich meine neue Apotheke noch anmelden?
Ergänzend zur Erlaubnis, eine Apotheke zu führen, ist die gewerberechtliche Anmeldung beim Ordnungsamt der Stadt Nürnberg erforderlich. Außerdem müssen Sie die Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Nürnberg veranlassen.
Das Ordnungsamt und das Amtsgericht werden vom Gesundheitsamt nicht über die Erteilung der Apothekererlaubnis informiert. Hier trägt der Antragsteller selbst die Informationspflicht. Lediglich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und die Bayerische Landesapothekerkammer erhalten vom Gesundheitsamt jeweils Kenntnis über über die erteilte Betriebserlaubnis.
Die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr ist gegenüber der Bundesopiumstelle anzeigepflichtig. Bei einem Filialbetrieb sind die jeweiligen verantwortlichen Apotheker bekannt zu geben. Diese unterliegen den Regelungen des § 4 BtMG. Für den Betäubungsmittelverkehr zwischen den Apotheken eines Betreibers ist keine Erlaubnis nach § 3 BtMG erforderlich, es sind jedoch Abgabebelege nach den Vorschriften der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung auszufertigen.
Ich möchte einen Versandhandel mit apothekenpflichtigen Medikamenten eröffnen, was muss ich beachten?
Der Versandhandel aus einer öffentlichen Apotheke muss zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen (§ 11 a Satz 1 Nr. 1 ApoG). Reine Versandapotheken sind nicht zulässig. Sie benötigen eine separate Genehmigung für den Versandhandel.
Versandhandel liegt noch nicht vor, wenn dem Patienten in der Apotheke nicht alle verordneten Arzneimittel auf einmal ausgehändigt werden können und deshalb im Einzelfall eine Nachsendung dieser Arzneimittel per (Post-)Boten erfolgt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Patient vorab eine ausreichende Beratung in der Apotheke erhalten hat.
Unter die apothekenpflichtigen Arzneimittel im Sinne des § 11 a Satz 1 ApoG fallen auch verschreibungspflichtige Arzneimittel. Nach Erteilung der Genehmigung für den Versandhandel erfolgt eine Meldung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte durch das Gesundheitsamt.
Bitte füllen Sie den untenstehenden Erlaubnisantrag aus und schicken Sie ihn per Fax, E-Mail oder Post an das Gesundheitsamt. Die antragstellende Person versichert damit schriftlich, dass im Falle der Erteilung der Erlaubnis die Anforderungen des § 11 a Satz 1 ApoG erfüllt werden. Im Fall des elektronischen Handels ist zusätzlich zu versichern, dass die Anforderungen des § 11 a Satz 2 ApoG erfüllt werden.
Im Antrag sind die Räumlichkeiten anzugeben, von denen aus der Versandhandel stattfinden soll. Soll aus mehreren oder aus allen Apotheken eines Filialverbundes Versandhandel betrieben werden, bedarf es für jede einzelne einer entsprechenden Genehmigung.
Ich möchte einen Versandhandel mit nicht-verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln beantragen, was muss ich beachten?
Der Eintrag in das Versandhandelsregister für Tierarzneimittel erfolgt wie der Eintrag im Humanarzneimittelregister. Bitte füllen Sie den untenstehenden Erlaubnisantrag aus und schicken Sie ihn per Fax, E-Mail oder Post an das Gesundheitsamt, auch wenn Sie bereits eine gültige Versandhandelserlaubnis für Humanarzneimittel aus Räumen ihrer Apotheke haben.
Die nötigen Angaben werden vom Gesundheitsamt an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weitergeleitet. Im BVL werden Ihre Daten dann erfasst, und Sie erhalten von dort die Information zur Platzierung des EU-Sicherheitslogos auf ihrer Website.