Für Angehörige der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist, besteht eine Anzeigepflicht. Diese gilt nur bei selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit.

Nicht-ärztliche Heilberufe
- Diätassistenten und Diätassistentinnen
- Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen
- Hebammen
- Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen
- Logopäden und Logopädinnen
- Masseure und Masseurinnen
- Medizinische Bademeister und Bademeisterinnen
- Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen
- Podologen und Podologinnen
- Sektorale Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen (in den Bereichen Physiotherapie, Podologie oder Psychotherapie)
Unverzüglich bei Beginn der Tätigkeit unter Angabe des Namens und Anschrift der Niederlassung.
Persönlich im Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg. Bitte vereinbaren Sie zuvor einen Termin.
- Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung (im Original oder als beglaubigte Kopie)
- Nachweis über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz (wenn Sie nach dem 31.12.1970 geboren sind)
Nein. Nur Selbstständige und Freiberufliche unterliegen der Anzeigepflicht.
- Art. 10 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) - Versicherungs- und Anzeigepflichten
- § 20, Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Masernschutz
Krankenpflege
Wer vorbehaltene Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) gegen Entgelt erbringt oder anbietet, ist dazu verpflichtet, dies unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Wer eine o.g. Tätigkeit erbringt oder anbietet und hierfür entsprechende Personen beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Dies entfällt, wenn ein Vertrag mit einer Pflegekasse abgeschlossen wird.
Die pflegerischen Aufgaben umfassen:
- die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs (nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a)
- die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses (nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b)
- die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege (nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d)
Unverzüglich bei Beginn der Tätigkeit unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung.
Persönlich im Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg. Bitte vereinbaren Sie zuvor einen Termin.
- das ausgefüllte Anzeigeformular für Pflegedienste
- Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 Pflegeberufegesetz (PflBG) im Original oder als beglaubigte Kopie
- Nachweis über einen abgeschlossenen PdL Kurs
Zusätzliche Unterlagen, wenn Sie Pflegepersonal beschäftigen:
- Angabe der leitenden Pflegefachperson
- ein ausgefülltes Anzeigeformular für jede beschäftigte Person
- bei Pflegefachkräften: Kopie der Berufsurkunde
- bei Personen ohne Berufsurkunde: Beschreibung der beruflichen Ausbildung
Nein. Nur freiberuflich oder selbstständig in der Pflege Tätige müssen sich selbst anzeigen.
- Art. 16 Gesundheitsdienstgesetz (GDG)
- Pflegeberufegesetz (PflBG)