Der medizinische Dienst des Gesundheitsamtes führt Begutachtungen von Einzelpersonen im Auftrag von Behörden bzw. nach gesetzlichen Vorschriften durch. Auftraggeber sind beispielsweise Behörden, Gerichte, öffentlich-rechtliche Institutionen und vergleichbare Einrichtungen.
Ein schriftlicher Untersuchungsauftrag ist überwiegend erforderlich.

Gutachten werden im medizinischen Dienst vor allem erstellt für:
- die Einstellung ins Beamtenverhältnis
- die Dienst- oder Arbeits- (oder Erwerbs-)fähigkeit
- beamtenrechtliche Fragen, z.B. für Reha-Leistungen oder Dienstunfallfolgen
- ausländerrechtliche Fragestellungen, Reisefähigkeit
- die Notwendigkeit von Krankenhilfe (für Asylbewerber oder Sozialleistungsempfänger)
- die Prüfungsfähigkeit (wenn in einer Prüfungsordnung das amtsärztliche Zeugnis im Krankheitsfall rechtlich vorgeschrieben ist)
- Nachteilsausgleich für Prüfungen für Behinderte oder chronisch Erkrankte
- Haft- und Verhandlungsfähigkeiten
- sonstige Gutachtenaufträge entsprechend der jeweiligen rechtlichen Grundlage
FAQs
Die Begutachtungen, die der medizinische Dienst durchführt, werden (nur) von Behörden oder Gerichten in Auftrag gegeben.
Eine Ausnahme sind Bescheinigungen, zum Beispiel über nicht von den Krankenkassen übernommenen, aber medizinisch notwendigen Operationen, die als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend gemacht werden sollen. Die betroffenen Personen können sich direkt an den medizinischen Dienst wenden.
Eine weitere Ausnahme sind die Zeugnisse zur Prüfungsunfähigkeit oder Atteste für einen Nachteilsausgleich. Diesbezüglich kann man sich mit den Prüfungsunterlagen direkt an das Gesundheitsamt wenden.
Zur Qualitätssicherung besteht ein Handbuch mit Begutachtungsstandards sowie ein regelmäßiger überregionaler Erfahrungsaustausch mit anderen amtsärztlichen Begutachtungsstellen. Es werden medizinischen Fachliteratur, aktuelle Leitlinien, Rechtsvorgaben z.B. aus dem Beamtenrecht, Asylbewerberleistungsrecht, Sozialrecht herangezogen.
Unser Ärzteteam ist unabhängig und erfahren in der Verknüpfung von medizinischem Sachverstand mit dem Verständnis für verwaltungsrechtliche Hintergründe.
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- falls vorhanden: den Auftrag zur Untersuchung
- Ihren Impfausweis
- wenn vorhanden: Brille, Kontaktlinsen, Hörgeräte oder sonstige persönliche Hilfsmittel
- zu allen (chronischen) Erkrankungen vorhandene Unterlagen, Arztbriefe, Krankenhausberichte, usw.
Der Ablauf der Untersuchungen sowie die spätere Gewichtung der Ergebnisse können sich von Arzt zu Arzt etwas unterscheiden. Zu Beginn müssen Sie – wie bei jedem anderen Arzt – einen Fragebogen zu ihrer Person ausfüllen. In jedem Fall sollten Sie diesen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Werden wichtige Information verschwiegen oder nachweislich falsche Angaben gemacht, kann Sie das später Ihren Beamtenstatus oder sogar den Job kosten. Es folgt eine körperliche Untersuchung.
Beim Arzt wird der Fragebogen noch einmal durchgesprochen. Hier besteht auch die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Angaben zusammen mit dem Arzt zu ergänzen.
Nach der Untersuchung erfolgt oft eine allgemeine Gesundheitsberatung durch den Arzt. Hier werden Sie über die Wichtigkeit gesunder und ausgewogener Ernährung, sportlicher Aktivität und den Impfschutz informiert.
Erfragt wird:
- die persönliche Krankengeschichte
- bestehende Beschwerden, aktuelles Befinden
- zurückliegende Krankenhausaufenthalte
- frühere Operationen und Behandlungen
- ernsthafte Erkrankungen in der Familie
- Medikamenteneinnahme
- Nikotin- und Alkoholkonsum
- Drogenkonsum
- sportliche Aktivitäten, Hobbys
- Lebensumstände
- Sehtest
- Hörtest
- Messung von Puls und Blutdruck
- Urinprobe
- Messung von Körpergröße und Gewicht (BMI)
- gesamtkörperliche Untersuchung
- Blick in Mund und Rachen
- Überprüfung der Beweglichkeit, des Gleichgewichtssinns und der Koordination
- Testen von Reflexen
- Betrachtung, Abtasten, Abhören und Abklopfen verschiedener Körperpartien
Alle Untersuchungen sind weder außergewöhnlich noch haben sie einen besonderen Schwierigkeitsgrad. Es werden nicht immer alle der hier genannten Tests durchgeführt.
In einigen Fällen bekommen die Beamtenanwärter*innen direkt mitgeteilt, ob ihnen die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung bescheinigt wird. Stehen Ergebnisse von Untersuchungen noch aus oder müssen weitere Informationen Ihrer behandelnden Fachärzte eingeholt werden, bekommt der Auftraggeber oder auf Wunsch auch Sie Ihr Ergebnis später mitgeteilt.
Wichtig: Das amtsärztliche Zeugnis stellt lediglich eine Entscheidungshilfe für die beauftragende Behörde in Hinblick auf die gesundheitliche Eignung dar. Es ist nicht die Entscheidung selbst.
Mythen rund um den Besuch beim Amtsarzt
Vor allem im Netz kursieren immer noch viele Gerüchte rund um die Bewertung und Gewichtung der Untersuchungsergebnisse, die angehenden Beamten und Beamtinnen Angst machen. Zuerst einmal: Hören Sie nicht auf diese Erzählungen, insbesondere nicht auf die, die mit "Ich habe mal gehört, dass …" beginnen. Im Folgenden wollen wir über die wichtigsten Mythen aufklären:
Häufig hört und liest man, dass bei der amtsärztlichen Untersuchung der BMI (Body-Mass-Index) sehr kritisch begutachtet wird. Beamtenanwärter*innen mit leichtem Übergewicht steht einer Verbeamtung in der Regel nichts im Wege. Meist bedeutet ein BMI bis 30 keine Einschränkung. Für die Bewertung eines BMI über 30 werden in der Regel Blutuntersuchungen gefordert, nach weiteren Erkrankungen und Risikofaktoren geschaut und eine gesamtgesundheitliche Einschätzung vorgenommen.
Ob als angehende Lehrer oder in der Verwaltung – auch mit einer Schwerbehinderung ist es möglich, als Beamter bzw. Beamtin eingestellt zu werden. Mit einer Schwerbehinderung müssen Sie nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung für Ihren jeweiligen Dienst erfüllen.
Auch chronische Erkrankungen oder Vorerkrankungen stellen nicht zwangsläufig ein Hindernis für die Beamtenlaufbahn dar. Es erfolgt unter Berücksichtigung aller Befunde und der Prognose eine Einzelfallentscheidung.
Die Angst, aufgrund einer in Anspruch genommenen psychotherapeutischen Behandlung in der Krankenakte nicht in ein Beamtenverhältnis aufgenommen zu werden, führte teilweise dazu, dass Lehramtsanwärterinnen und -anwärter notwendige Therapien nicht angetreten haben.
Inzwischen sind therapeutische Maßnahmen längst kein zwingendes Ausschlusskriterium mehr. Sie werden teilweise sogar positiv bewertet. Natürlich spielt die Art der Erkrankung und die Prognose eine Rolle, doch die Inanspruchnahme von Hilfe wird durchaus positiv bewertet.
Nein. Es wird immer der konkrete Einzelfall, die Art der Erkrankung und die Prognose beurteilt!
Erkrankungen mit einer langen Behandlungsdauer oder einer schlechten Prognose auf Heilung können zu Problemen bei der Verbeamtung führen.