Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung

Betreuungsvollmachten

Allgemeine Informationen

Jeder Mensch kann z. B. durch Krankheit oder Unfall in die Lage kommen, wichtige Fragen nicht mehr selbst beantworten und seinen Willen nicht mehr erklären zu können. In diesen Fällen macht eine rechtzeitige Vorsorge eine selbstbestimmte Lebensführung möglich, auch für die Lebenslagen, in denen man seine Angelegenheit nicht mehr selbst regeln kann. Mit den unten aufgeführten Verfügungen kann jeder schon in seinen gesunden Tagen voraussschauend entscheiden:
In der schriftlich verfassten Patientenverfügung wird vorab über das „Ob“ und „Wie“ medizinischer Maßnahmen entschieden. Hierin kann festgehalten werden, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht werden, wie z. B. ob man lebensverlängernden Maßnahmen zustimmmt oder nicht.
Wenn jemand eine Patientenverfügung erstellt, muss er nach deutschem Recht volljährig und einwilligungsfähig sein.
Mit der Patientenverfügung müssen die noch nicht eingetretenen medizinischen Situationen und ihre gewünschten Konsequenzen konkret bezeichnet werden. Man hat jedoch auch das Recht, jederzeit formlos seine Patientenverfügung zu widerrufen.
Erwähnenswert ist, dass die Patientenverfügung von einer „Vorsorgevollmacht“ und einer „Betreuungsverfügung“ zu unterscheiden ist.


Definition, Erklärung und Unterschiede

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung bestimmt die Patientin / der Patient, welche (medizinischen) Handlungen durchgeführt oder unterlassen werden sollen, wenn sie oder er nicht mehr eigenverantwortlich handeln und den Willen äußern kann. Die Patientenverfügung regelt dagegen nicht, welche Personen die sich daraus ergebenden Entscheidungen treffen dürfen bzw. dafür sorgen sollen, dass der Patientenwille in die Tat umgesetzt wird.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Person ermächtigt, den späteren Patienten (Vollmachtgeber) in einzelnen oder allen Angelegenheiten zu vertreten, wenn man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Die bevollmächtigte Person kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus eine Person vorschlagen, der vom Gericht zur Betreuung bestellt werden soll, wenn eine rechtliche Betreuung nötig wird. In der Verfügung können auch gleichzeitig die Personen benannt werden, die nicht Betreuer werden sollen. Das Betreuungsgericht hat diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Patienten nicht zuwiderläuft.
In der Betreuungsverfügung ist es möglich, inhaltliche Vorgaben für den Betreuer zu formulieren, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.


Formulare

Auf seiner Internetseite stellt das Bundesjustizministerium für die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung Formulare zur Verfügung und gibt nähere Hinweise in der Broschüre „Betreuungsrecht“. Die Broschüre erläutert auch, unter welchen Voraussetzungen eine Betreuung angeordnet wird, wie sie sich auswirkt, welche Aufgaben ein Betreuer hat und wie seine Tätigkeit in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten aussieht. Über die Patientenverfügung informiert eine weitere Broschüre, die auch Empfehlungen für die Formulierung der individuellen Entscheidung erhält.


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