Vogelperspektive, ein Apfel, eine Tastatur mit Händen darauf und ein Stethoskop

Gesundheitsamt Nürnberg

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Meldepflichtige Infektionskrankheiten

Meldepflicht, Bild © Magele picture / stock.adobe.com

Für einige Krankheiten besteht eine gesetzliche Meldepflicht. Zur Meldung beim Gesundheitsamt sind die Labore oder die Arztpraxen verpflichtet, nicht die Patienten und Patientinnen. Je nach Krankheit kann es allerdings sein, dass sich das Gesundheitsamt bei Ihnen meldet und Sie beispielsweise nach Kontaktpersonen fragt.

Wenn Sie Fragen zu Infektionskrankheiten haben, die auf dieser Seite nicht beantwortet werden, können Sie uns gerne anrufen oder eine Nachricht schreiben.

Infektionsschutz

09 11 / 2 31-23 66<tel:09112312366>Kontaktformular</global/ajax_kontaktformular.html?cfid=48094>

Zu bestimmten Infektionskrankheiten haben wir noch weitere Informationen für Sie zusammengestellt:


Tuberkulose (TBC)

Tuberkulose (kurz TB bzw. TBC genannt) ist eine Infektionskrankheit, die von Tuberkulosebakterien hervorgerufen wird. Nicht alle, die sich mit Tuberkulosebakterien infiziert haben, erkranken auch; allerdings ist ein Ausbruch der Erkrankung nach der Infektion lebenslang möglich. Die Wahrscheinlichkeit zu erkranken ist in den ersten zwei Jahren nach Neuinfektion am größten, danach kommt es vor allem bei Menschen mit abgeschwächten Abwehrkräften zur Erkrankung.

Tuberkulose hat zunächst keine typischen Krankheitserscheinungen. Im Verlauf der Erkrankung können z.B. Husten, Müdigkeit und Abgeschlagenheit, Nachtschweiß, leicht erhöhte Körpertemperatur, Appetitlosigkeit und Gewichtsabnahme auftreten.
Die Krankheit ist in der Regel über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten gut mit Medikamenten behandelbar. Während dieser Therapie müssen regelmäßige Blutkontrollen stattfinden.

Die Krankheit ist meldepflichtig: Ärzte und Labore müssen eine behandlungsbedürftige Tuberkulose namentlich an das Gesundheitsamt melden. Die TBC-Beratungsstelle des Gesundheitsamts arbeitet eng mit dem Patienten und dem behandelnden Arzt zusammen.

TBC-Beratung

Mit der TBC-Beratung unterstützen wir die Erkrankten, die Angehörigen und die Kontaktpersonen von Erkrankten, indem wir:

  • über die Krankheit und das weitere Vorgehen aufklären und beraten
  • eine Behandlung vermitteln, sicherstellen und die Nachsorge begleiten
  • Kontaktpersonen von Erkrankten ermitteln und untersuchen

Zum Schutz der Bevölkerung sind Kontaktpersonen gesetzlich verpflichtet, die Untersuchungen durchführen zu lassen.
Die Möglichkeit, Zwangsmaßnahmen einzuleiten, ist gegeben.

Wir bieten folgende Untersuchungsverfahren an:

  • Durchführung eines Tuberkulin-Hauttests (bei Kindern)
  • Röntgenuntersuchung der Lunge
  • spezielle Blutentnahme für Tuberkulose, ein sog. Quantiferontest
  • Sputum-Untersuchung auf TBC (mikroskopisch, molekulargenetisch und kulturell)

Während der Behandlung und Untersuchungen ist eine enge Zusammenarbeit von Patient, Gesundheitsamt und dem behandelnden Arzt von entscheidender Bedeutung für den Therapieerfolg.

Stadt Nürnberg
Gesundheitsamt

TBC-Beratung

Burgstraße 4UG, Zimmer U15, U16 und U1790403 Nürnberg
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09 11 / 2 31-58 42; -58 43; -8 89 44<tel:09112315842584388944>09 11 / 2 31-49 66<tel:09112314966>
Öffnungszeiten:

Montag: 8 bis 15.30 Uhr
Mittwoch: 8.30 bis 12.30 Uhr
Donnerstag: 8 bis 16.30 Uhr
Freitag: 8.30 bis 12.30 Uhr

Ihre Ansprechpartnerinnen:

Frau Vanek, Frau Heinicke, Frau Käfer

Masern

Masern sind eine hoch ansteckende Infektionskrankheit, die vor allem Kinder betrifft. Symptome sind die typischen roten Hautflecken, Fieber und ein erheblich geschwächter Allgemeinzustand. Die Krankheit wird durch das Masernvirus hervorgerufen und kann bei schweren Verläufen zu lebensbedrohlichen Lungen- und Gehirnentzündungen führen. In Deutschland ist die Krankheit meldepflichtig.

Masernschutzgesetz

Seit 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Es legt fest, dass bestimmte Personen eine Masernimpfung nachweisen müssen: Dies betrifft Menschen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder dort arbeiten sowie Menschen, die im medizinischen Bereich arbeiten. Die Nachweispflicht entfällt bei Personen, die vor 1971 geboren wurden.

Hotline zum Masernschutzgesetz

09 11 / 2 31-2 02 00<tel:091123120200>Kontaktformular</global/ajax_kontaktformular.html?cfid=39199>

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