Für einige Krankheiten besteht eine gesetzliche Meldepflicht. Zur Meldung beim Gesundheitsamt sind die Labore oder die Arztpraxen verpflichtet, nicht die Patienten und Patientinnen. Je nach Krankheit kann es allerdings sein, dass sich das Gesundheitsamt bei Ihnen meldet und Sie beispielsweise nach Kontaktpersonen fragt.
Bitte übermitteln Sie die Befunde für meldepflichtige Krankheiten über die DEMIS-Schnittstelle. Sollte das nicht möglich sein, nutzen Sie bitte die Formulare, die vom LGL bereitgestellt werden. Sie können diese am PC ausfüllen und als Anhang über das Kontaktformular ans Gesundheitsamt übermitteln.
Wenn in einer Einrichtung wie einer Schule oder einem Hort meldepflichtige Krankheiten auftreten, ist die Einrichtung zur Meldung ans Gesundheitsamt verpflichtet. Bitte nutzen Sie dafür das untenstehende Formular. Sie können dieses am PC ausfüllen und als Anhang über das Kontaktformular ans Gesundheitsamt übermitteln.
Wenn Sie Fragen zu Infektionskrankheiten haben, die auf dieser Seite nicht beantwortet werden, können Sie uns gerne anrufen oder eine Nachricht schreiben.
Tuberkulose (kurz TB bzw. TBC genannt) ist eine Infektionskrankheit, die von Tuberkulosebakterien hervorgerufen wird. Nicht alle, die sich mit Tuberkulosebakterien infiziert haben, erkranken auch; allerdings ist ein Ausbruch der Erkrankung nach der Infektion lebenslang möglich. Die Wahrscheinlichkeit zu erkranken ist in den ersten zwei Jahren nach Neuinfektion am größten, danach kommt es vor allem bei Menschen mit abgeschwächten Abwehrkräften zur Erkrankung.
Tuberkulose hat zunächst keine typischen Krankheitserscheinungen. Im Verlauf der Erkrankung können z.B. Husten, Müdigkeit und Abgeschlagenheit, Nachtschweiß, leicht erhöhte Körpertemperatur, Appetitlosigkeit und Gewichtsabnahme auftreten. Die Krankheit ist in der Regel über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten gut mit Medikamenten behandelbar. Während dieser Therapie müssen regelmäßige Blutkontrollen stattfinden.
Die Krankheit ist meldepflichtig: Ärzte und Labore müssen eine behandlungsbedürftige Tuberkulose namentlich an das Gesundheitsamt melden. Die TBC-Beratungsstelle des Gesundheitsamts arbeitet eng mit dem Patienten und dem behandelnden Arzt zusammen.
Mit der TBC-Beratung unterstützen wir die Erkrankten, die Angehörigen und die Kontaktpersonen von Erkrankten, indem wir:
über die Krankheit und das weitere Vorgehen aufklären und beraten
eine Behandlung vermitteln, sicherstellen und die Nachsorge begleiten
Kontaktpersonen von Erkrankten ermitteln und untersuchen
Zum Schutz der Bevölkerung sind Kontaktpersonen gesetzlich verpflichtet, die Untersuchungen durchführen zu lassen. Die Möglichkeit, Zwangsmaßnahmen einzuleiten, ist gegeben.
Wir bieten folgende Untersuchungsverfahren an:
Durchführung eines Tuberkulin-Hauttests (bei Kindern)
Röntgenuntersuchung der Lunge
spezielle Blutentnahme für Tuberkulose, ein sog. Quantiferontest
Sputum-Untersuchung auf TBC (mikroskopisch, molekulargenetisch und kulturell)
Während der Behandlung und Untersuchungen ist eine enge Zusammenarbeit von Patient, Gesundheitsamt und dem behandelnden Arzt von entscheidender Bedeutung für den Therapieerfolg.
Montag: 8 bis 15.30 Uhr Mittwoch: 8.30 bis 12.30 Uhr Donnerstag: 8 bis 16.30 Uhr Freitag: 8.30 bis 12.30 Uhr
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Frau Vanek, Frau Heinicke, Frau Käfer
Masern
Masern sind eine hoch ansteckende Infektionskrankheit, die vor allem Kinder betrifft. Symptome sind die typischen roten Hautflecken, Fieber und ein erheblich geschwächten Allgemeinzustand. Die Krankheit wird durch das Masernvirus hervorgerufen und kann bei schweren Verläufen zu lebensbedrohlichen Lungen- und Hirnentzündungen führen. In Deutschland ist die Krankheit meldepflichtig.
Seit 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Es legt fest, dass bestimmte Personen eine Masernimpfung nachweisen müssen: Dies betrifft Menschen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder dort arbeiten sowie Menschen, die im medizinischen Bereich arbeiten. Die Impfpflicht entfällt bei Personen, die vor 1971 geboren wurden.
Welche Einrichtungen sind betroffen?
A. Kindertagesstätten B. Kinderhorte C. Tagespflegeeinrichtungen D. Schulen und sonstige Ausbildungsstätten (in denen überwiegend – mindestens zu 50% - Minderjährige betreut werden) E. Jugendheime und Internate F. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern G. Einrichtungen des Gesundheitswesens: - Krankenhäuser - Einrichtungen für ambulantes Operieren - Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt - Dialyseeinrichtungen - Tageskliniken - Entbindungseinrichtungen - Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind - Arztpraxen, Zahnarztpraxen - Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (Diätassistenten, Ergotherapeuten, Hebammen, Logopäden, Masseure und mediz. Bademeister, Orthoptisten, Physiotherapeuten, Podologen, Heilpraktiker, Osteopathen und Sprachtherapeuten) - Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden - ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen - Rettungsdienste
Welche Personen sind betroffen?
- Personen, die am 01.03.2020 in den oben genannten Einrichtungen bereits tätig sind oder betreut werden - Personen, die ab dem 01.03.2020 neu in den oben genannten Einrichtungen zur Betreuung oder Unterbringung aufgenommen werden (bei Einrichtungen nach Buchst. E und F spätestens 8 Wochen nach der Aufnahme) - Personen, die ab dem 01.03.2020 in und für die oben genannten Einrichtungen regelmäßig (und nicht nur vorübergehend) tätig werden sollen
Wie kann der Nachweis erbracht werden?
Als Nachweis dient: - der Impfausweis mit den entsprechenden Eintragungen oder eine Impfbescheinigung nach § 22 IfSG - eine ärztliche Bescheinigung über Impfschutz - ein ärztliches Zeugnis über bestehende Immunität, z.B. auf Grund einer sog. Titerbestimmung - ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation gegen Masernschutzimpfungen (diese Unterlage muss die genaue Diagnose der Kontraindikation enthalten sowie Angaben zu deren Dauer machen) - die Bestätigung einer staatlichen Stelle (das Gesundheitsamt wird dies nur im Rahmen der Schuleingangs- oder Einstellungsuntersuchungen erteilen) oder der Leitung einer Einrichtung (s.u.) über bereits vorgelegten Nachweis
Wie viele Impfungen sind nötig?
Kinder unter zwei Jahren müssen eine Impfung nachweisen. Alle Personen, die älter als zwei Jahre sind, müssen zwei Masernimpfungen nachweisen.
Wer ist zur Prüfung des Nachweises verpflichtet?
Die Leitung der Einrichtung (auch einrichtungsübergreifend) oder der selbständige Inhaber der Einrichtung müssen die Nachweise überprüfen.
Das Gesundheitsamt ist zu benachrichtigen, wenn: - der Nachweis nicht vorgelegt und die Person in die Einrichtung aufgenommen wird (z.B. Schule) - der Impfschutz erst nach Aufnahme vervollständigt oder hergestellt werden kann
Welche Konsequenzen hat es, wenn die Nachweise nicht geprüft bzw. nicht vorgelegt werden?
- Bei Personen, die ab dem 01.03.2020 neu in eine Einrichtung aufgenommen oder dort beschäftigt werden sollen: Die betreffende Person darf nicht in die Einrichtung aufgenommen oder dort tatsächlich beschäftigt werden! - Bei Personen, die am 01.03.2020 bereits in derselben Einrichtung betreut wurden oder tatsächlich beschäftigt waren: Das Gesundheitsamt kann ein Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot für die betreffende Person und Einrichtung verhängen. - Ausnahmen (in beiden Fällen): Schulpflichtige Personen dürfen in Schulen betreut werden und unterbringungspflichtige Personen die Einrichtungen, die zu ihrer Unterbringung dienen, betreten.
Ab dem zweiten Aufforderungsschreiben des Gesundheitsamtes werden Gebühren (50 Euro plus 3,45€ Auslagen) fällig. Bei Minderjährigen gibt es im Regelfall mit den Eltern zwei sorgeberechtigte Personen. Da die Impfentscheidung für das Kind eine gemeinschaftliche Entscheidung aller (gesundheits-)sorgeberechtigten Personen ist, werden in diesen Fällen auch alle sorgeberechtigten Personen angeschrieben. Die dabei erhobenen Gebühren und Auslagen betreffen die jeweiligen Adressaten individuell und sind von jeder angeschriebenen Person individuell selbst zu tragen. Gleiches gilt bei betreuten Personen.
Mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro muss rechnen, wer - das Gesundheitsamtes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig davon informiert, dass eine beschäftigte oder betreute Person in seiner Einrichtung keinen oder keinen ausreichenden Masernschutz aufweist. - gegen ein gesetzliches oder vom Gesundheitsamt verhängtes Betretungs- und/oder Beschäftigungsverbot verstößt. - eine nachweispflichtige Person ohne Nachweis in der Einrichtung tätig werden lässt oder dort aufnimmt. - nach Aufforderung durch das Gesundheitsamt die Nachweise nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. - einer Anordnung des Gesundheitsamtes zu einer ärztlichen Untersuchung nicht folgt.
Betretungs- oder Beschäftigungsverbote durch das Gesundheitsamt können bei abhängig Beschäftigten und Beamten arbeits- oder disziplinarrechtliche Folgen haben.