In Nürnberg befindet sich die Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich des Anstichs an die Kanalisation im Eigentum des Grundstückseigentümers. Für Neubau und Änderung bestehender Anlagen sowie für die Instandhaltung ist der Grundstückseigentümer selbst verantwortlich. Rechtliche Grundlage ist die Entwässerungssatzung. Die Nutzung öffentlicher Flächen durch den Hausanschlusskanal wird über einen Gestattungsvertrag geregelt. Dieser wird beim Neubau eines Hausanschlusses zwischen der Stadt Nürnberg und der Grundstückseigentümerin/dem Grundstückseigentümer abgeschlossen (im Rahmen des Genehmigungsverfahrens).
Zur Grundstücksentwässerungsanlage gehören unter anderem:
Die Abwasserleitungen innerhalb von Gebäuden.
Abwasserleitungen unter Gebäuden (Grundleitungen).
Alle weiteren Abwasserleitungen im Grundstück, die unter der Erde verlegt sind.
Die Anschlussleitung zum öffentlichen Kanal unter öffentlichen Flächen
(z.B. unter öffentlichen Straßen und Grünanlagen).
Der Anschluss ("Anstich") an den öffentlichen Kanal.
Die rechtliche Grundlage: Satzungen
Rechtliche Grundlage für die Ableitung des Abwassers sind Satzungen, die von der Gemeinde (in unserem Fall von der Stadt Nürnberg) erlassen werden. Dort sind zum Beispiel die Anforderungen an eine Grundstücksentwässerungsanlage, Regelungen für die Einleitung von Abwasser und nicht zuletzt die in diesem Rahmen fälligen Gebühren und Beiträge festgelegt. Für die Grundstücksentwässerung sind drei Satzungen von Bedeutung:
Entwässerungssatzung,
Beitrags- und Gebührensatzung,
sowie - für Anwesen ohne Kanalanschluss - die Fäkalschlamm-Entsorgungssatzung.
Zu den Satzungen<https://www.nuernberg.de/internet/stadtrecht/eigenbetriebe.html>