Artenschutz bei Gehölzbeseitigung und -schnitt
Allgemeiner Artenschutz: Jahreszeitliches Schnittverbot
Wenn die Tage länger werden und die ersten Blumen blühen, beginnen auch die Vögel zu singen. Sie suchen nach passenden Partnern und einem geeigneten Platz für den Nachwuchs – die Vogelbrutzeit beginnt! Wer nicht in Baumhöhlen oder in Gebäudenischen nistet, baut sich sein Nest im Geäst alter Bäume, in dichten Gebüschen oder in den Hecken der Gärten.
Merkblatt
Artenschutz bei Gehölzbeseitigung und -schnitt
Zum Schutz dieser Lebensstätten in der Brutperiode unserer gefiederten Mitgeschöpfe wurde deshalb im Bundenaturschutzgesetz geregelt, dass es von März bis September verboten ist, Bäume, Hecken und andere Gehölze zurückzuschneiden:
§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BNatSchG
Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Diese Vorschrift ist Teil der Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz zum sogenannten Allgemeinen Artenschutz, der die erste Stufe im mehrstufigen Schutzsystem des deutschen Artenschutzrechts darstellt. Das zeitlich beschränkte Schnittverbot soll dem allgemeinen Schutz aller Arten dienen, die auf diese Gehölze angewiesen sind und Gehölze als Brutplatz und Nahrungsquelle in der Saison erhalten.
Das bedeutet, wenn Schnittmaßnahmen an Gehölzen notwendig werden, sollten diese möglichst im Zeitraum von Oktober bis Februar durchgeführt werden!
Wichtig
Stehen Ihre Bäume unter dem Schutz einer naturschutzrechtlichen Verordnung (z.B. Baumschutzverordnung, Naturdenkmalsverordnung, Naturschutzgebietsverordnung o.A.) ist für Eingriffe an Ihren Bäumen möglicherweise ohnehin eine gesonderte Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich!
Für bestimmte Sachverhalte sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen von der jahreszeitlichen Einschränkung vor:
§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BNatSchG
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Unter diese Ausnahme fällt beispielsweise die notwendige Entfernung von Totholz oder beschädigten Ästen sowie der Rückschnitt der Hecke um den Zuwachs seit dem letzten Jahr.
Auch Bäume, die auf einer sogenannten gärtnerisch genutzten Grundfläche stehen, sind nicht vom Schnittverbot umfasst. Hierzu zählt zum Beispiel die Kleingartenparzelle oder auch der Hausgarten.
Weitere Ausnahmen:
§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1. behördlich angeordnete Maßnahmen,
2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a) behördlich durchgeführt werden,
b) behördlich zugelassen sind oder
c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Sollten Sie Zweifel an der Legalität Ihrer Maßnahme haben, steht das Umweltamt für Auskünfte zur Verfügung. Wir weisen jedoch an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass ein Schnitt in den Monaten März bis September möglichst zu vermeiden ist und nur in Ausnahmefällen in Erwägung gezogen werden sollte!
Für den Fall, dass in Ihrem Fall kein Ausnahmetatbestand greift, Sie sich aber durch das Schnittverbot einer unzumutbaren Belastung gegenüberstehen sehen, gibt es die Möglichkeit, Sie vom Verbot zu befreien. Auf dieses Mittel kann jedoch nur in seltenen atypischen Fällen zurückgegriffen werden.
Kontakt: Allgemeiner Artenschutz
Untere Naturschutzbehörde
Bauhof 2
90402 Nürnberg
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Besonderer Artenschutz: Das gesamte Jahr Obacht geben
Während das jahreszeitliche Gehölzschnittverbot nur von März bis September gilt und Gehölze unabhängig von vorhandenen Nestern und anderen Habitaten schützt, muss darüber hinaus das gesamte Jahr auf den besonderen Artenschutz Acht gegeben werden!
Vor jeglichen Baumfällungen und Schnittmaßnahmen an Gehölzen muss deshalb eine Überprüfung vorgenommen werden, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt werden können. Hierzu sind die Gehölze insbesondere auf artenschutzrechtlich relevante Lebensraumstrukturen, z.B. Baumhöhlen und –spalten (Fledermäuse, Specht), Nester standorttreuer Vogelarten (Greifvögel, Eulen) und starkes Totholz zu untersuchen, denn:
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (z.B. Larven, Eier) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zudem ist es untersagt, ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (z.B. belegte Nester, Höhlen in Bäumen).
Es ist in eigener Verantwortung sicher zu stellen, dass keine Verbote nach § 44 BNatSchG eintreten. Im Zweifelsfall wird dazu geraten sich vorab fachlichen Rat durch eine versierte Person einzuholen. In der Regel können Verbotstatbestände durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Solche Maßnahmen können beispielsweise eine ökologische Begleitung, Vergrämungsmaßnahmen oder eine Verschiebung außerhalb der Vogelbrutzeit sein.
Besonders geschützte Arten sind z.B. fast alle heimischen Säugetiere (z.B. Eichhörnchen, Siebenschläfer), alle europäischen Vogelarten, einige Insektenarten (z.B. Hornissen und viele Wespenarten, Prachtkäfer, Rosenkäfer), eine Reihe von Amphibien und Reptilien.
Streng geschützte Arten, die einem weitergehenden Schutz unterliegen (zusätzliches Störungsverbot) sind unter den Säugetieren u.a. Haselmaus und alle Fledermausarten, unter den europäischen Vogelarten u.a. Grünspecht, Waldohreule und Neuntöter, unter den Insektenarten u.a. Eremit und Alpenbock sowie bei den Amphibien z.B. der Laubfrosch.
Wichtig
Werden trotz o.g. Vorsichtsmaßnahmen während der Arbeiten Tiere oder Lebensstätten festgestellt, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und eine fachkundige Person bzw. die Untere Naturschutzbehörde einzuschalten!
Kontakt: Besonderer Artenschutz
Untere Naturschutzbehörde
Bauhof 2
90402 Nürnberg
Telefon 09 11/ 231 – 31 72 bzw. – 31 053
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