Für die aktuelle Amtsperiode vom 1. April 2025 bis 31. März 2030 liegen der Stadt Nürnberg ausreichend Bewerbungen zur Besetzung der Stellen für ehrenamtliche Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter vor. Wir bedanken uns für das große Interesse!
Sobald der Bewerbungsprozess für die folgende Amtsperiode (ab 1. April 2030) beginnt, eröffnet die Stadt Nürnberg auf dieser Webseite erneut die Möglichkeit zur digitalen Bewerbung.
Voraussetzungen
Das verantwortungsvolle Amt verlangt im hohen Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – im Hinblick auf evtl. mehrstündigen Sitzungsdienst – körperliche Eignung. Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter sind an höchstens 12 Sitzungstagen im Jahr im Einsatz.
An sonstigen persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Deutsche Staatsangehörigkeit
Volljährigkeit (Empfohlen ist die Vollendung des 25. Lebensjahres)
Hauptwohnsitz in Nürnberg
Folgende Personen können n i c h t ehrenamtliche Verwaltungsrichter werden:
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen,
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
Richter,
Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern berufen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit