Eine Hand mit einem Stift über einem Stimmzettel in Nahaufnahme

Wahlen in Nürnberg

Das Ehrenamt der Schöffin bzw. des Schöffen

Die Suche der Stadt Nürnberg nach Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 ist abgeschlossen. Vielen Dank für Ihr Interesse!

    Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen zu diesem Ehrenamt.


      Das Amt des Schöffen und seine Voraussetzungen

      Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafjustiz an den Amtsgerichten und Landgerichten. Sie stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern und sind ebenso unabhängig. Während der Hauptverhandlung üben sie das Richteramt in vollem Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichterinnen und Berufsrichter aus. Unparteilichkeit ist die oberste Pflicht der Schöffinnen und Schöffen wie der Berufsrichterinnen und -richter. Sie tragen in gleicher Weise Verantwortung für das Urteil.

        Schöffinnen und Schöffen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
        - Deutsche Staatsbürgerschaft
        - Mindestalter 25 Jahre und Höchstalter 69 Jahre zum Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024
        - Haupt- oder Nebenwohnsitz in Nürnberg
        - gesundheitliche Eignung (d.h. längeres Sitzen in den Verhandlungen, Fähigkeit der Verhandlung konzentriert zu folgen)
        - ausreichende Beherrschung der Deutschen Sprache in Wort und Schrift
        - es darf kein Vermögensverfall eingetreten sein (z.B. Privatinsolvenz)

        Juristische Kenntnisse sind für die Tätigkeit als Schöffin bzw. Schöffe nicht erforderlich.

        Wann Personen nicht zum Amt des Schöffen bzw. der Schöffin berufen werden sollen bzw. dürfen ergibt sich aus § 32 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

        Als Hauptschöffe bzw. Hauptschöffin nehmen grundsätzlich Sie an den ordentlichen Sitzungen (12 Sitzungen im Schnitt pro Jahr) teil, außer es ergeben sich in einem speziellen Fall zusätzliche Verhandlungstage. In der Funktion als Hilfsschöffin bzw. Hilfsschöffe werden Sie dann herangezogen, wenn der Hauptschöffe bzw. die Hauptschöffin an einer bestimmten Sitzung nicht teilnehmen kann.

          Die Amtsperiode dauert von 2024 bis 2028, also 5 Jahre. Hauptschöffen bzw. Hauptschöffinnen haben in der Regel nicht mehr als 12 ordentliche Sitzungen pro Jahr. Hilfsschöffen bzw Hilfsschöffinnen werden vom Gericht in der Regel für drei bis vier Gerichtstermine im Kalenderjahr eingeteilt. Die Termine werden im Spätsommer des Vorjahres mitgeteilt.

            Nein, es ist erforderlich, seinen Wohnsitz zu Beginn der künftigen Wahlperiode (also ab 2024) in Nürnberg zu haben. Für Interessenten mit Wohnsitz außerhalb von Nürnberg ist eine Bewerbung bei der für den Wohnsitz zuständigen Gemeinde bzw. dem Landkreis möglich. Die Schöffenwahlen finden in allen Gemeinden und Landkreisen für die jeweiligen Amtsperioden zeitgleich statt.

              Die Auswahl trifft der Wahlausschuss des Amtsgerichts Nürnberg im Herbst 2023. Sie werden vom Amtsgericht im Nachgang benachrichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht gewählt wurden, werden vom Amtsgericht nicht gesondert benachrichtigt. Ebenso erhält das Wahlamt keine Informationen über die Wahlergebnisse.

                Ja, diese wird im Rahmen der Organisation der zuständigen Gerichte und der zuständigen Richterinnen bzw. Richter organisiert.

                  Schöffinnen und Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie haben aber nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen, die durch ihre Heranziehung entstanden sind. So erhalten sie z.B. eine Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten.

                  Weitere Informationen zur Entschädigung der Schöffen finden Sie im Internetauftritt der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (Landesverband Bayern e.V.).

                  Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schöffin bzw. den Schöffen für die Zeit ihrer Tätigkeit bei Gericht von der Arbeitsleistung freizustellen, es sei denn, unüberwindliche Schwierigkeiten mit schweren wirtschaftlichen Folgen für den Betrieb stehen einem Einsatz entgegen.

                  Weitere Informationen finden Sie im Internetauftritt der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (Landesverband Bayern e.V.) und auf der Internetseite der PariJus gGmbH.

                  Sie können sich parallel um beide Ehrenämter bewerben. Es ist jedoch nur möglich, in einer Amtsperiode eins dieser Ehrenämter auszuüben. Die Auswahl trifft das zuständige Gericht.

                    Das Ehrenamt als Schöffin und Schöffe kann unbegrenzt wahrgenommen werden.

                      Es ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sich von dem Gerichtstermin bei der zuständigen Richterin bzw. Richter befreien zu lassen, wie z.B.

                      - Krankheit: Hier ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, dass an diesem Tag das Ehrenamt des Schöffen nicht ausgeübt werden konnte bzw.
                      - Urlaub: Hier ist unter Vorlage z. B. einer Buchungsbestätigung, Flugticket eine Befreiung möglich bzw.
                      - Dringende andere Termine: Es besteht die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Ehrenamtes, eine Befreiung ist daher nur in Einzelfällen nach Rücksprache mit der zuständigen Richterin bzw. dem zuständigen Richter möglich.

                        Dies richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Demnach dürfen die Berufung zum Amt des Schöffen folgende Personengruppen ablehnen:

                        - Mitglieder des Bundestags, Bundesrats, Europäischen Parlaments oder Landtages,
                        - ehrenamtliche Richter bzw. Personen, die in der derzeitigen Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben,
                        - Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen,
                        - Apothekenleitungen, die keine weitere Apothekerin bzw. Apotheker beschäftigen,
                        - Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
                        - Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden.

                          - Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind
                          - Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, das den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann

                            - Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden
                            - Personen, die nicht in Nürnberg wohnen
                            - Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind
                            - Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
                            - Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
                            - der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
                            - Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
                            - Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte
                            - gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer

                              Broschüre "Das Schöffenamt in Bayern" und Merkblatt für Schöffen

                              Nähere Informationen können der Broschüre "Das Schöffenamt in Bayern" und dem Merkblatt für Schöffen vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz entnommen werden.

                                Einführungsfilm des BR für Schöffinnen und Schöffen

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                                Gewinnung von Schöffinnen und Schöffen durch das Wahlamt/Amt für Stadtforschung und Statistik

                                Die Stadt Nürnberg wird vom Präsidenten des Landgerichts aufgefordert, Nürnberger Schöffinnen bzw. Schöffen und Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen vorzuschlagen. Dabei wird die Suche nach Schöffinnen und Schöffen vom Wahlamt/Amt für Stadtforschung und Statistik betreut, während die Suche nach Jugendschöffinnen und Jugendschöffen vom Jugendamt durchgeführt wird.

                                  Die Wahl der Schöffinnen bzw. Schöffen für die nächste Amtsperiode (2024 - 2028) läuft in einem zweistufigen Verfahren.

                                    • Zunächst erstellt das Wahlamt/Amt für Stadtforschung und Statistik ab Januar 2023 anhand der eingegangenen/eingehenden Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Nürnberger Bewerberinnen und Bewerbern. Der endgültige Beschluss über die Vorschlagsliste wird vom Nürnberger Stadtrat gefasst.
                                    • Aus der vom Stadtrat beschlossenen Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Dabei wird aus der Vorschlagsliste nur die Hälfte der Personen ausgewählt. Wer nicht auf der Vorschlagsliste des Wahlamts/Amts für Stadtforschung und Statistik steht, kann auch nicht zum Schöffen gewählt werden. Die Benachrichtigung der zum Haupt- bzw. Hilfsschöffen ernannten Personen erfolgt durch das Amtsgericht.

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                                    Wahlamt der Stadt Nürnberg

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