Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Personen erhalten, die
die Altersgrenze für die Rente überschritten haben
oder
mindestens 18 Jahre alt sind und aus gesundheitlichen Gründen oder durch eine Behinderung dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, also nicht arbeiten können.
Zudem können diese Leistung auch Personen erhalten, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder dauerhaft im Arbeitsbereich tätig sind.
Zur „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ gehört der sogenannte Regelsatz und die örtlich angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Stand 01.01.2024)
Alleinstehende und Erwachsene, nicht erwerbsfähige Menschen mit Behinderung in einem Haushalt mit den Eltern oder in Wohngemeinschaft
Regelbedarfsstufe 1
563 Euro
Ehegatten / Lebenspartner
Regelbedarfsstufe 2
je 506 Euro
Kinder bis 5 Jahre
Regelbedarfsstufe 6
357 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahren
Regelbedarfsstufe 5
390 Euro
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
Regelbedarfsstufe 4
471 Euro
Erwachsene Menschen in stationären Einrichtungen, deren Lebensunterhalts sich nach § 27b SGB XII bemisst
Regelbedarfsstufe 3
451 Euro
Kosten für Unterkunft und Heizung
Kosten für Unterkunft und Heizung
Kosten der Unterkunft und Heizung können als Bedarf anerkannt werden, soweit die Kosten hierfür angemessen sind. Ein Aufschlag auf den Richtwert kann in besonders gelagerten Fällen erfolgen.
Der Mietrichtwert setzt sich aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammen (sog. Bruttokaltmiete). Heizungs- und Warmwasserkosten werden zusätzlich berücksichtigt.
Bei der Stadt Nürnberg gelten derzeit folgende Mietrichtwerte
Anzahl Personen/ Wohnung
Wohnungsgröße als Orientierungswert
Richtwert
1 Person
50 qm
522 Euro
2 Personen
65 qm
649 Euro
3 Personen
75 qm
747 Euro
4 Personen
90 qm
917 Euro
5 Personen
105 qm
1.065 Euro
jede weitere Person
+ 10 qm
102 Euro
Richtwerte für die Heizung bei zentraler Warmwasseraufbereitung
d. h. das Warmwasser wird von der Heizungsanlage erwärmt, so dass die abgerechneten Heizkosten auch die Kosten für das Warmwasser enthalten
Anzahl Personen/ Wohnung
Richtwert
1 Person
124 Euro
2 Personen
168 Euro
3 Personen
206 Euro
4 Personen
240 Euro
5 Personen
278 Euro
Weitere Personen im Haushalt
mindestens 278 Euro
Richtwerte für Heizung bei dezentraler Warmwasseraufbereitung
d. h. das Warmwasser wird durch einen Boiler oder Durchlauferhitzer erwärmt. Die dafür anfallenden Kosten werden durch einen Mehrbedarf berücksichtigt
Anzahl Personen/ Wohnung
Richtwert
1 Person
111 Euro
2 Personen
143 Euro
3 Personen
171 Euro
4 Personen
198 Euro
5 Personen
226 Euro
Weitere Personen im Haushalt
mindestens 226 Euro
Weitere Unterstützungen und Beihilfen
Was sind zusätzliche Mehrbedarfe?
krankheitsbedingte, kostenaufwendige Ernährung
bestimmte Bedarfe bei Alleinerziehenden
bestimmte Bedarfe bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen G
Einmalige Beihilfen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Zahlung/ Beihilfe für einen einmaligen Bedarf beantragt werden. Hierzu zählen beispielsweise:
Erstausstattung für die Wohnung
Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Schüler und Schülerinnen, die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung beziehen können Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.
Ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht, wenn Einkommen und Vermögen des Antragstellers nicht ausreichen, um seinen notwendigen Bedarf abzudecken.
Berechnung der Leistung
Bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird der monatliche Bedarf im Sinne der Sozialhilfe den vorhandenen Einkünften und dem Vermögen gegenübergestellt.
Zum monatlichen Bedarf gehören
der Regelsatz
die örtlich angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
ein eventueller Mehrbedarf
Ist das vorhandene Einkommen geringer als der Bedarf, kann monatlich eine Zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet werden. Hierbei wird das Erwerbseinkommen nicht in voller Höhe berücksichtigt, da es einen Freibetrag gibt. Renten hingegen werden in voller Höhe angerechnet.
Einkommen und Vermögen
Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen und Zinsen. Vom Einkommen bleiben Beiträge für angemessene Versicherungen (z. B. Haftpflichtversicherung) frei. Für Erwerbseinkommen gibt es einen Freibetrag.
Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kinder bleiben unberücksichtigt, sofern bei diesen ein Jahreseinkommen von unter 100.000 € vorliegt. Diese Regelung soll verhindern, dass Sozialleistungen von älteren Personen nur deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden könnten.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel:
Haus- und Grundvermögen
PKW mit einem Verkaufswert über 7.500 €
Bargeld
Guthaben auf Konten
Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Vorhandenes Vermögen wird nicht angerechnet, wenn es folgende Beträge nicht übersteigt:
Bei Alleinstehenden: 10.000 €
Bei Ehegatten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften: 20.000 €
Eine Anhebung von 500 Euro erfolgt jeweils auch für die Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten.
Herr Meier erhält im Rahmen der Grundsicherung 413 € monatlich.
Antrag stellen
Bitte lassen Sie sich Ihre Antragsunterlagen bei uns in einer telefonischen Beratung zusammenstellen.
Ihre ausgefüllten Unterlagen können Sie uns anschließend über unseren Upload-Assistenten oder per Post übermitteln.
Beratung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamts beraten Sie gerne in Fragen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Wenn Sie den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht online stellen können oder wollen wenden Sie sich bitte telefonisch an Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.
In diesem Fall senden wir Ihnen gerne die erforderlichen Antragsformulare zu.
Ansprechpartner finden
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin. Persönliche Vorsprachen in der Sachbearbeitung sind nur nach Terminvereinbarung möglich. Ihren persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier.
Bitte richten Sie sich nach den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.
A a bis A q
Telefon 09 11 / 2 31-7 82 55
A r bis B a j
Telefon 09 11 / 2 31-7 81 29
B a k bis B i s
Telefon 09 11 / 2 31-7 81 35
B i t bis C a p j
Telefon 09 11 / 2 31-7 81 37
C a q bis D i r
Telefon 09 11 / 2 31-55 26
D i s bis E s
Telefon 09 11 / 2 31-55 25
E t bis G a o
Telefon 09 11 / 2 31-55 11
G a p - G r o
Telefon 09 11 / 2 31-55 22
G r p bis H u c
Telefon 09 11 / 2 31-55 17
H ud bis K i e
Telefon 09 11 / 2 31-55 15 oder 09 11 / 2 31-55 16
K i f bis K q
Telefon 09 11 / 2 31-55 59 oder 09 11 / 2 31- 55 57
K r bis L o m
Telefon 09 11 / 2 31-69 65
L o n bis M n
Telefon 09 11 / 2 31-43 82
M o bis O l
Telefon 09 11 / 2 31-1 02 93
O m bis R a r
Telefon 09 11 / 2 31-47 49 oder 09 11 / 2 31-47 96
R a s bis S c h n
Telefon 09 11 / 2 31-47 27 oder 09 11 / 2 31 - 89 79
S c h o bis S t a l
Telefon 09 11 / 2 31- 55 31 oder 09 11 / 2 31-47 39
S t a m bis T r n
Telefon 09 11 / 2 31-1 95 45
T r o bis W i q
Telefon 09 11 / 2 31-2 25 84
W i r bis Z
Telefon 09 11 / 2 31- 1 02 73
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