Weitere Hilfen der Sozialhilfe
Hilfe bei Krankheit
Wenn Sie keinen Krankenversicherungsschutz haben, sichert das Sozialamt die Versorgung im Krankheitsfall. Unter Hilfe bei Krankheit versteht man Leistungen, die auch Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen können.
Wenn Sie keinen Krankenversicherungsschutz haben, sichert das Sozialamt die Versorgung im Krankheitsfall. Unter Hilfe bei Krankheit versteht man Leistungen, die auch Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen können.
Seit dem 01. Januar 2004 sind alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger durch das „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt worden.
Für sie gilt nunmehr der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb können auch Zuzahlungen für Medikamente und zum Beispiel zu Hörgeräten oder Brillen nicht mehr vom Sozialamt übernommen werden.
In der Regel wird die Krankenversorgung durch eine gesetzliche Krankenkasse, im Auftrag und in Kostenträgerschaft des Sozialamts, abgewickelt. Welche Krankenkasse dies ist, bestimmen Sie selbst.
Nur noch in bestimmten Ausnahmefällen erfolgt die Krankenversorgung direkt durch das Sozialamt.
Vorraussetzungen
- Sie verfügen über keinen Krankenversicherungsschutz
- Sie können nicht Mitglied einer Krankenkasse werden
- Ihr Einkommen und Vermögen übersteigt nicht die Grenzen
Es können keine Hilfen für in der Vergangenheit liegende Krankenbehandlungen gewährt werden.
Zuzahlungen bei Arztbesuchen
Die Zuzahlungen betragen dabei maximal zwei Prozent, bei chronisch Kranken ein Prozent des Eckregelsatzes. Wenn diese Grenze überschritten ist, kann eine Befreiung von den Zuzahlungen bei der Krankenkasse beantragt werden.
Gesetzliche Regelung
Die Regelungen zu dieser Leistung finden sich im 5. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII unter dem Titel „Hilfen zur Gesundheit“ (§ 48 SGB XII).
Beratung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamts beraten Sie gerne in Fragen der Hilfe bei Krankheit.
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin. Persönliche Vorsprachen sind nur nach Terminvereinbarung möglich. Ihre persönliche Ansprechperson finden Sie hier.
- Unser Team berät Sie<https://www.nuernberg.de/internet/sozialamt_nbg/grundsicherung_alter_erwerbsminderung.html#beratung>
Hilfe zur Haushaltsführung
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und die notwendige hauswirtschaftliche Versorgung. Hierunter fallen Tätigkeiten, wie Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen usw.
Vorraussetzungen
Hilfe erhalten
- Menschen, die z.B. aus gesundheitlichen Gründen zur Führung ihres Haushalts nicht mehr in der Lage sind. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn der Haushalt wegen weiterer Haushaltsangehörigen fortgeführt werden muss.
- ältere Menschen, wenn ihnen durch die Hilfe ein Verbleib in der eigenen Wohnung ermöglicht wird und eine Unterbringung in einem Heim dadurch vermieden werden kann.
Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe ist, dass
- keine vorrangigen Leistungsansprüche (z. B. bei Krankenkassen, Pflegekassen, Unfallversicherung, Jobcenter) gegeben sind
- ein eigener Haushalt besteht
- keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann
- die Weiterführung des Haushalts geboten ist
Die Leistung soll grundsätzlich nur vorübergehend erbracht werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn dadurch die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
Soweit es im Einzelfall nicht um die gesamte Übernahme der Haushaltsführung, sondern lediglich um eine Hilfe in einzelnen Bereichen des Haushalts (z.B. Putzhilfe) geht, kann diese Hilfe lediglich im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht werden.
Die Leistungen sind abhängig von Einkommen und Vermögen. Bei dieser Leistung werden jedoch Einkommensgrenzen zugrunde gelegt, die über den Bedarfssätzen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt liegen.
Gesetzliche Regelung
Die Regelungen zu dieser Leistung finden sich im 9. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII unter dem Titel „Hilfe in anderen Lebenslagen“ (§ 70 SGB XII).
Beratung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamts beraten Sie gerne in Fragen der Hilfe zur Haushaltsführung.
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin. Persönliche Vorsprachen sind nur nach Terminvereinbarung möglich. Ihre persönliche Ansprechperson finden Sie hier.
- Unser Team berät Sie<https://www.nuernberg.de/internet/sozialamt_nbg/grundsicherung_alter_erwerbsminderung.html#beratung>
Hilfe zu Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden vom Sozialamt übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden vom Sozialamt übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Sie erhalten einen Zuschuss, wenn
- der Nachlass des/der Verstorbenen nicht ausreicht
- und die Verpflichteten (Erben, Unterhaltpflichtige oder sonstige Verwandte) nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) zu tragen.
Soweit der Nachlass eines Verstorbenen ausreicht, die Bestattungskosten zu tragen, ist es den Verpflichteten in Höhe des vorhandenen Nachlasses immer zuzumuten, die Bestattungskosten zu tragen.
Vorraussetzungen
Wer kann den Antrag stellen?
Die Antragstellerin/ der Antragsteller muss rechtlich verpflichtet sein, die Bestattungskosten zu tragen. Dies bedeutet, dass der Antragsteller/ die Antragstellerin
• rechtlich zur Tragung der Kosten der Beerdigung der verstorbenen Person verpflichtet sein muss
• durch einen mit dem Bestattungsinstitut geschlossenen Werkvertrag oder einen von der zuständigen Ordnungsbehörde erlassenen Leistungsbescheid tatsächlich mit den Kosten belastet ist
Wer ist rechtlich verpflichtet?
• Der vertraglich Verpflichtete z. B. aus Altenteil oder aus einem notariellen Vertrag
• Die Erben
• Väter nichtehelicher Kinder beim Tod der Mutter infolge Schwangerschaft oder Geburt, auch für die Kosten der Beerdigung des totgeborenen Kindes oder einer Fehlgeburt
• Der Unterhaltsverpflichtete Ehegatte, Eltern und Kinder des Verstorbenen
• Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete Bestattungspflichtiger, der in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nach den Bestattungsgesetzen der Länder einen Bestattungsauftrag erfüllt hat.
In entsprechender Reihenfolge: Ehegatten Kinder / Adoptivkinder Eltern / Adoptiveltern Großeltern Enkelkinder Geschwister Neffen/ Nichten
Welches Sozialamt ist zuständig?
Wenn der Verstorbene Empfänger von Sozialhilfe war, ist das Sozialamt,
welches dem Verstorbenen zu Lebzeiten die Sozialhilfe gezahlt hat, zuständig.
In allen anderen Fällen das Sozialamt, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (das gilt auch beim Bezug von Arbeitslosengeld II des Verstorbenen).
Die Stadt Nürnberg ist also der zuständige Sozialhilfeträger, der über den Antrag auf „Übernahme von Bestattungskosten“ entscheidet, wenn die verstorbene Person vom Sozialamt der Stadt Nürnberg bis zu ihrem Tode (in sachlicher Zuständigkeit) Sozialhilfe erhalten hat oder der Sterbeort Nürnberg ist.
Gesetzliche Regelung
Die Regelungen zu dieser Leistung finden sich im 9. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII unter dem Titel „Hilfe in anderen Lebenslagen“ (§ 74 SGB XII).
Hinweis
Es können nur die sozialhilferechtlich angemessenen Bestattungskosten berücksichtigt werden. Bitte weisen Sie das Bestattungsinstitut bei der Beauftragung darauf hin.
Beratung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamts beraten Sie gerne in Fragen der Hilfe zu Bestattungskosten.
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin. Persönliche Vorsprachen sind nur nach Terminvereinbarung möglich.
Buchstabe: A,B,C,H,J,X,Y,Z
Telefon 09 11 / 2 31-78 14
Buchstabe: D, F, I, K, L, O, Q, R, Sch, T, U, V
Telefon 09 11 / 2 31-57 17
Buchstabe: E, G, M, N, P, S (ohne Sch), W
Telefon 09 11 / 2 31-84 20
Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt
Wirtschaftliche Hilfen - Bestattungskosten und Unterhalt
Muggenhofer Straße 136
90402 Nürnberg
Stadtplan<https://geoportal.nuernberg.de/masterportal/stadtplan/?featureviaurl=%5B%7B%22features%22%3A%5B%7B%22coordinates%22%3A%5B647175.6891%2C5480740.934%5D%2C%22label%22%3A%22Muggenhofer+Stra%C3%9Fe+136%22%7D%5D%2C%22layerId%22%3A%22urlPointFeatures%22%7D%5D¢er=647175.6891000001%2C5480740.934&zoomlevel=5>
Telefon 09 11 / 2 31-1 95 44
Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht
Kontaktformular</global/ajax_kontaktformular.html?cfid=72127>
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8.30 bis 12.30 Uhr
Persönliche Vorsprachen sind nur nach Terminvereinbarung möglich.
Unterhalt für Wehrdienstleistende und Kriegsopferfürsorge
Unterhaltssicherung für freiwillig Wehrdienstleistende bzw. Soldaten, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Kriegsopferfürsorgeleistungen erhalten nur noch Personen, die diese Leistung zum 31.12.2023 laufend bezogen haben.
Unterhalt für Wehrdienstleistende
Unterhaltssicherung für freiwillig Wehrdienstleistende bzw. Soldaten, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten.
Änderung der zuständigen Behörde
Seit 1. November 2015 hat das Referat PA 1.2 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw), die Aufgaben der Unterhaltssicherung für Reservistendienstleistende und Freiwilligen Wehrdienstleistende übernommen.
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
- Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr<https://www.bundeswehr.de/de/organisation/personal>
Kriegsopferfürsorge
Aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2024 erhalten Kriegsopferfürsorgeleistungen, durch das Sozialamt, nur noch Personen, die diese Leistung zum 31.12.2023 laufend bezogen haben und aufgrund ihres Wahlrechts (Bezug der bisherigen Leistungen oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XIV) die bisherigen Leistungen gewählt haben.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an unsere Stelle für Soziales Entschädigungsrecht Telefon 0911/231-47 80.
- Zentrum Bayern Familie und Soziales<https://www.zbfs.bayern.de/behoerde/regionalstellen/mittelfranken/index.php>
Teilweise Änderung des Aufgabenträgers
Seit dem 1. Januar 2015 nimmt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr teilweise die Betreuung der Ansprüche aus dem Sozialen Entschädigungsrecht wahr.
Hiervon betroffen sind die Versorgungsberechtigten nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Alle anderen Berechtigten werden weiterhin vom Zentrum Bayern, Familie und Soziales, Hauptfürsorgestelle und dem Sozialamt betreut.
- Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr<https://www.bundeswehr.de/de/organisation/personal>
Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt
Wirtschaftliche Hilfen
Frauentorgraben 17
90443 Nürnberg
Stadtplan<https://geoportal.nuernberg.de/masterportal/stadtplan/?featureviaurl=%5B%7B%22features%22%3A%5B%7B%22label%22%3A%22Frauentorgraben+17%22%2C%22coordinates%22%3A%5B650584.4895%2C5479164.6074%5D%7D%5D%2C%22layerId%22%3A%22urlPointFeatures%22%7D%5D¢er=650584.4895000001%2C5479164.6074&zoomlevel=5>
Telefon 09 11 / 2 31 - 55 13
Telefax 09 11 / 2 31 - 55 14
Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht
Kontaktformular</global/ajax_kontaktformular.html?cfid=10301>
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8.30 bis 12.30 Uhr
Bitte vereinbaren Sie einen Termin
- Bundesministerium zum Sozialgesetzbuch (SGB XII)<https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html>
- Sozialgesetzbuch (SGB XII)<https://bundesrecht.juris.de/sgb_12/index.html>
- Faltblatt "Wirtschaftliche Hilfen"</imperia/md/sozialamt/dokumente/flyer_sha/fb_wirtschaftliche_hilfen_2017-09.pdf> (PDF, 247 KB)
- Faltblatt "Wirtschaftliche Hilfe" in russischer Sprache</imperia/md/sozialamt/dokumente/wirtschaftiche_hilfe_in_russidcher_sprache.pdf> (PDF, 334 KB)
- Bundesministerium zum Sozialgesetzbuch<https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.html>
- Sozialgesetzbuch<https://bundesrecht.juris.de/sgb_12/index.html>
Aktualisiert am 07.11.2024, 15:13 Uhr