Kinderzuschlag für Familien mit kleinem Einkommen

Voraussetzungen, um Kinderzuschlag zu beanspruchen

Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag (umgangssprachlich: Kindergeldzuschlag) erhalten.
Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf den Kinderzuschlag für ihre unverheirateten und unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • die Kinder unter 25 Jahren sind und im Haushalt der Eltern leben
  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro bzw. 600 Euro erreichen
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht

Einkommensgrenzen

Die Mindesteinkommensgrenze beträgt

  • für Elternpaare 900 Euro
  • für Alleinerziehende 600 Euro

Nur wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (zum Beispiel Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen, können Sie den Kinderzuschlag beantragen. Denn ansonsten besteht ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende.


Gesetzliche Regelungen

Der Kinderzuschlag ist in § 6 a Bundeskindergeldgesetz geregelt und wird von der Familienkasse ausbezahlt. Der Kinderzuschlag ist gegenüber der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II die vorrangige Leistung. Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich.


Antrag bei der Familienkasse stellen

Kinderzuschlag ist ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Sie ist auch für die Bearbeitung zuständig.

Familienkasse Nürnberg

Solgerstraße 1

90429 Nürnberg

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Postanschrift:

Familienkasse Nürnberg, 90403 Nürnberg



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