Hilfe zum Lebensunterhalt steht grundsätzlich Personen zu, die wegen Krankheit voraussichtlich für mehr als sechs Monate außerstande sind mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein.
Es darf aber keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegen, da dann die "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" das richtige Leistungssystem ist.
Kinder unter 15 Jahren, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen leben, der SGB II - Leistungen bezieht, können Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Hierunter können zum Beispiel Kinder fallen, die bei Ihren Großeltern wohnen oder bei einer Pflegefamilie.
Wer eine Altersrente bezieht, aber noch nicht 65 Jahre alt ist, kann nach dem Gesetzeswortlaut keine Leistungen mehr nach dem SGB II vom Jobcenter Nürnberg Stadt erhalten. In diesen Fällen könnte ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestehen.
Gesetzliche Regelung
Die Regelungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt finden sich im 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (§ 27 bis § 40 SGB XII).
Abgrenzung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende
Das Bürgergeld - Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II geht grundsätzlich der Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Deshalb ist in der Regel bei nicht dauerhafter Erwerbsunfähigkeit zunächst ein Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter Nürnberg-Stadt zu stellen. Dort wird im Rahmen des Antragsverfahrens über die Erwerbsfähigkeit entschieden.
Nur wer keinen Anspruch auf Bürgergeld - Grundsicherung für Arbeitssuchende hat, kann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Ausnahmen
Wenn Sie zwar selbst vorübergehend erwerbsunfähig sind, aber mit einer Partnerin oder einem Partner oder einem Kind ab 15. Jahren zusammenleben, die / der einen Anspruch auf Bürgergeld beim Jobcenter Nürnberg-Stadt hat, entfällt der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt beim Sozialamt.
In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II beim Jobcenter Nürnberg-Stadt.
Zur „Hilfe zum Lebensunterhalt“ gehört der sogenannte Regelsatz und die örtlich angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Stand 01.01.2024)
Regelsatz
Alleinstehende und Erwachsene, nicht erwerbsfähige Menschen mit Behinderung in einem Haushalt mit den Eltern oder in Wohngemeinschaft
Regelbedarfsstufe 1
563 Euro
Ehegatten / Lebenspartner
Regelbedarfsstufe 2
je 506 Euro
Kinder bis 5 Jahre
Regelbedarfsstufe 6
357 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahren
Regelbedarfsstufe 5
390 Euro
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
Regelbedarfsstufe 4
471 Euro
Erwachsene Menschen in stationären Einrichtungen, deren Lebensunterhalts sich nach § 27b SGB XII bemisst
Regelbedarfsstufe 3
451 Euro
Kosten für Unterkunft und Heizung
Kosten für Unterkunft und Heizung
Kosten der Unterkunft und Heizung können als Bedarf anerkannt werden, soweit die Kosten hierfür angemessen sind. Ein Aufschlag auf den Richtwert kann in besonders gelagerten Fällen erfolgen. Die Mietobergrenze versteht sich als Bruttokaltmiete. Das ist die Nettokaltmiete inklusive kalter Betriebskosten. Heizungs- und Warmwasserkosten werden gesondert berücksichtigt.
Bei der Stadt Nürnberg gelten diese Mietobergrenzen
Anzahl Personen/ Wohnung
Angemessene Wohnungsgröße
Richtwert
1 Person
50
515 Euro
2 Personen
65 qm
639 Euro
3 Personen
75 qm
706 Euro
4 Personen
90 qm
863 Euro
5 Personen
105 qm
1.065 Euro
jede weitere Person
+ 10 qm
102 Euro
Richtwerte für Heizung bei zentraler Warmwasseraufbereitung
Anzahl Personen/ Wohnung
Angemessene Wohnungsgröße
Richtwert
1 Person
50 qm
134 Euro
2 Personen
65 qm
180 Euro
3 Personen
75 qm
208 Euro
4 Personen
90 qm
248 Euro
5 Personen
105 qm
289 Euro
für jede weitere Person
+ 10 qm
mind. 263 Euro
Richtwerte für Heizung bei dezentraler Warmwasseraufbereitung
Anzahl Personen/ Wohnung
Angemessene Wohnungsgröße
Richtwert
1 Person
50 qm
125 Euro
2 Personen
65 qm
163 Euro
3 Personen
75 qm
188 Euro
4 Personen
90 qm
225 Euro
5 Personen
105 qm
263 Euro
jede weitere Person
1,60/ qm
mind. 263 Euro
Anspruch und Berechnung der Leistung
Ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht, wenn Einkommen und Vermögen des Antragstellers nicht ausreichen um seinen notwendigen Bedarf abzudecken.
Berechnung der Leistung Bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird der monatliche Bedarf im Sinne der Sozialhilfe den vorhandenen Einkünften und dem Vermögen gegenübergestellt.
Zum monatlichen Bedarf gehören
der Regelsatz
die örtlich angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
ein eventueller Mehrbedarf
Ist das vorhandene Einkommen geringer als der Bedarf, kann monatlich eine Zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet werden. Hierbei wird das Erwerbseinkommen nicht in voller Höhe berücksichtigt, da es einen Freibetrag gibt. Renten hingegen werden in voller Höhe angerechnet.
Einkommen und Vermögen
Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen und Zinsen. Vom Einkommen bleiben Beiträge für angemessene Versicherungen (z. B. Haftpflichtversicherung) frei. Für Erwerbseinkommen gibt es einen Freibetrag.
Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kinder bleiben unberücksichtigt, sofern bei diesen ein Jahreseinkommen von unter 100.000 € vorliegt. Diese Regelung soll verhindern, dass Sozialleistungen von älteren Personen nur deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden könnten.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel:
Haus- und Grundvermögen
PKW mit einem Verkaufswert über 7.500 €
Bargeld
Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Vorhandenes Vermögen wird nicht angerechnet, wenn es folgende Beträge nicht übersteigt:
Bei Alleinstehenden: 10.000 €
Bei Ehegatten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften: 20.000 €
Eine Anhebung von 500 Euro erfolgt jeweils auch für die Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten.
Antrag stellen
Hilfe zum Lebensunterhalt - online oder als Papiervordruck In Zeiten der Digitalisierung geht manches ohne Papier, wofür früher noch umfangreiche Formulare auszufüllen waren. Auch Ihren Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie inzwischen online bei der Stadt Nürnberg einreichen.
Ihr Online-Antrag wird über eine gesicherte Verbindung an das Sozialamt der Stadt Nürnberg übermittelt. Eine Unterzeichnung des Antrages ist in diesem Fall nicht nötig.
Bitte lassen Sie sich Ihre Antragsunterlagen bei uns in einer telefonischen Beratung zusammenstellen.
Ihre ausgefüllten Unterlagen können Sie uns anschließend über unseren Upload-Assistenten oder per Post übermitteln.
Weitere Unterstützungen und Beihilfen
Mehrbedarf
Zusätzlich gibt es Mehrbedarf beispielsweise bei krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung, Alleinerziehung und einer Schwerbehinderung mit Merkzeichen G.
Was sind zusätzliche Mehrbedarfe?
krankheitsbedingte, kostenaufwendige Ernährung
bestimmte Bedarfe bei Alleinerziehenden
bestimmte Bedarfe bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen G
Einmalige Beihilfen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Zahlung/ Beihilfe für einen einmaligen Bedarf beantragt werden. Hierzu zählen beispielsweise:
Die Erstausstattung für die Wohnung
Die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Schüler und Schülerinnen, die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung beziehen können Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.
Nutzen Sie gerne unseren Upload-Assistenten: - direkter Scan gedruckter Unterlagen über Ihr Mobilgerät - gesicherte Übermittlung Ihrer Unterlagen direkt an Ihre zuständige Stelle beim Sozialamt Scannen Sie bitte den QR-Code mit dem Smartphone oder klicken Sie auf den folgenden Link:
• Bei der Übersendung von Unterlagen mit der Post, reichen Sie bitte keine Originale ein. Um die Digitalisierung Ihrer Unterlagen zu beschleunigen, bitten wir Sie, die Be- lege und Anlagen gebündelt hinter das Antragsformular zu sortieren. • Lassen Sie uns digitale Unterlagen bitte als PDF zukommen – verwenden Sie hier für am besten die Sozialplattform oder unseren Upload-Assistenten. • Screenshots (z.B. aus Banking-Apps) können wir leider nicht akzeptieren. • Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen bei Ausgaben (nicht jedoch bei Ein- nahmen) Verwendungszweck und Empfänger einer Überweisung (nicht aber deren Höhe) geschwärzt werden, wenn es sich um personenbezogene Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung) handelt.
Sie brauchen Beratung?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamts beraten Sie gerne in Fragen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin. Persönliche Vorsprachen sind nur nach Terminvereinbarung möglich. Ihren persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier.
Bitte richten Sie sich nach den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens
A - B a i
Telefon 09 11 / 2 31- 7 82 55
B a j bis B o h
Telefon 09 11 / 2 31- 7 81 29
B o i bis C d
Telefon 09 11 / 2 31- 7 81 35
C e bis D i d
Telefon 09 11 / 2 31- 78137
D i e bis E r l
Telefon 09 11 / 2 31-55 25
E r m bis F t
Telefon 09 11 / 2 31- 55 25
F u - G o e
Telefon 09 11 / 2 31- 55 11
G o f bis H a s
Telefon 09 11 / 2 31- 55 22
H a t bis J a c
Telefon 09 11 / 2 31-55 17
J a d bis K n
Telefon 09 11 / 2 31- 55 15 oder 09 11 / 2 31-55 16
K o bis K u o
Telefon 09 11 / 2 31- 5559 oder 09 11 / 2 31- 5557
K u p - M a h
Telefon 09 11 / 2 31-69 65
M a i - M o
Telefon 09 11 / 2 31-43 82
M p bis O s t
Telefon 09 11 / 2 31-1 02 93
O s u - R e h
Telefon 09 11 / 2 31- 4749 oder 09 11 / 2 31-4796
R e i - S c h m
Telefon 09 11 / 2 31- 4727 oder 09 11 / 2 31 - 8979
S c h n - S t a m
Telefon 09 11 / 2 31- 5531 oder 231- 4739
S t a n - T r n
Telefon 09 11 / 2 31- 19545
T r o – W i c
Telefon 09 11 / 2 31- 22584
W i d - Z
Telefon 09 11 / 2 31- 10273
Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt