Adoption
Für Adoptionsverfahren in Deutschland sind Familiengerichte zuständig. Auch die Anerkennung einer ausländischen Adoption wird von einem Familiengericht vorgenommen. Dennoch können wir Sie zu bestimmten Themen im Zusammenhang mit der Adoption informieren. Bei Adoptionen in Deutschland betrifft das den Antragsprozess zur Geburtsurkunde oder zu Auszügen aus dem Geburtenregister. Bei Adoptionen im Ausland informieren wir Sie zur Anerkennungs- und Wirksamkeitsfeststellung und zum Umwandlungsbeschluss.
Zu den Themen:
Adoption in Deutschland
Wenn Sie in Deutschland ein Kind adoptieren, passiert das über einen Notar. Ein Familiengericht führt dann das Adoptionsverfahren und die Adoption wird automatisch im Geburtenregister festgehalten.
Sie können dann bei uns die Geburtsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Geburtenregister beantragen. Alles zum Antrag erfahren Sie im Bereich „Urkunden“
Adoption im Ausland
Wenn Sie im Ausland ein Kind adoptiert haben, können Sie die Adoption in Deutschland anerkennen lassen. Dafür ist das Familiengericht Ihres Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts zuständig. Das Gericht entscheidet dann darüber, ob die Adoption auch nach deutschem Recht anerkannt wird und wirksam ist.
Damit das Kind offiziell die deutsche Staatsbürgerschaft annehmen kann und ggf. einen neuen Namen annehmen kann, muss das Familiengericht einen sogenannten „Umwandlungsbeschluss“ erlassen.
Wir beraten Sie gerne persönlich zur Anerkennungs- und Wirksamkeitsfeststellung und bei Fragen zum Umwandlungsbeschluss.
Für die Beratung brauchen wir sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Adoption relevant sein könnten.
Dazu zählen zum Beispiel:
- Gerichtsbeschluss
- Adoptionsurkunde
- Bescheinigung oder ähnlichen Unterlagen
Selbstverständlich können Sie sich auch direkt an das Familiengericht wenden.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Bayerischen Landesjugendamtes und des Bundesamtes für Justiz.
Sachgebiet Urkunden
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