Sie können selbst wählen in welchem Land Sie heiraten möchten. Welche Unterlagen Sie brauchen, um im Ausland zu heiraten ist sehr unterschiedlich.
Auf dieser Seite erhalten Sie zu zwei verschiedenen Themen Informationen und Schritt-für-Schritt-Anleitungen, wie Sie vorgehen sollen:

- Wenn Sie im Ausland heiraten möchten oder
- wenn Sie im Ausland geheiratet haben.
Vor einer Heirat im Ausland
Nehmen Sie als erstes mit dem Land Kontakt auf, in dem die Hochzeit stattfinden soll. Informationen für Ihren konkreten Fall gibt Ihnen entweder die jeweilige Heimatbehörde oder die Auslandsvertretung in Deutschland.
Sollten Sie für Ihre Ehe im Ausland ein Ehefähigkeitszeugnis benötigen, können Sie das hier beantragen. Das Dokument bescheinigt, dass das Paar heiraten darf.
Ablauf
Wenn Sie Ihren Aufenthalt, Haupt- oder Nebenwohnsitz in Nürnberg haben, können wir das Ehefähigkeitszeugnis für Sie ausstellen. Es wird zum Beispiel geprüft, ob Sie bereits verheiratet oder direkte Verwandte sind.
1. Schritt: Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ausfüllen
Als erstes senden Sie uns bitte über den Online-Dienst den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu.
Hier starten Sie den Online-Vorgang:
Sollten Sie den Antrag nicht online stellen können oder wollen, können Sie den Antrag gerne schriftlich ausfüllen und uns per Post an die Äußere Laufer Gasse 25, 90403 Nürnberg oder über das nachfolgende Kontaktformular zusenden.
2. Schritt: Kontakt mit dem Standesamt
Nach Eingang des Antrags nimmt das Standesamt zu Ihnen Kontakt auf. Welche speziellen Unterlagen Sie brauchen, klären Sie in diesem Schritt gemeinsam mit dem Standesamt. Je nach konkretem Fall sind unterschiedliche Unterlagen notwendig.
Im Merkblatt Unterlagen für das Ehefähigkeitszeugnis haben wir die häufigsten Fälle zusammengestellt.
3. Schritt: Gebühren begleichen und Ehefähigkeitszeugnis erhalten
Das Ehefähigkeitszeugnis ist kostenpflichtig. Die Gebühren können je nach Arbeitsaufwand variieren. Hier finden Sie eine Auflistung der Kosten:
Die einfachste Möglichkeit ist es, das Ehefähigkeitszeugnis persönlich beim Standesamt abzuholen. Die Gebühr kann dabei persönlich in Bar oder mit Karte beglichen werden.
Wenn Ihr aktueller Aufenhalt, Haupt- oder Nebenwohnsitz gerade nicht in Nürnberg ist, können Sie sich das Original per Post zusenden lassen. Die Gebühr müssen Sie dafür im Voraus überweisen. Geht das Paket verloren, wird von der Stadt keine Haftung übernommen.
Sie können auch jemanden bevollmächtigen, es für Sie beim Standesamt abzuholen. Dieser kann ebenfalls die Gebühr für Sie begleichen.
Stadt Nürnberg
Standesamt Sachgebiet Eheschließung
Nach einer Heirat im Ausland
1. Schritt: verpflichtend Ehe beim Bürgeramt melden
Sofern Sie im Inland leben, müssen Sie Ihre Eheschließung bei der zuständigen Meldebehörde melden. In Nürnberg ist dafür das Bürgeramt Mitte, Abteilung Bürgerdienste, zuständig.
2. Schritt: freiwillige Nachbeurkundung beantragen
Im Nachgang können Sie Ihre Ehe nachträglich ins Eheregister des Standesamts Nürnberg eintragen lassen.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Voraussetzungen einer Nachbeurkundung:
- Antragsberechtigt sind die Ehegatten. Sind beide Ehegatten verstorben, kann der Antrag auch von deren Eltern oder Kindern gestellt werden
- Mindestens einer der Ehegatten ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger
- Mindestens einer der Ehegatten hat oder hatte seinen Wohnsitz in Nürnberg
Hinweis
Sie können Ihre Ehe nicht im Eheregister des Standesamts Nürnberg eintragen lassen, wenn keiner der Ehepartner deutsch ist oder über einen besonderen Status verfügt (zum Beispiel Asylberechtigung).
Benötigte Unterlagen für eine Nachbeurkundung:
- aktueller Reisepass oder Personalausweis
- aktuell gültige Meldebescheinigung oder Abmeldebescheinigung (falls vorhanden)
- Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Übersetzers
- Heiratsurkunde im Original (mit Überbeglaubigung oder Echtheitsüberprüfung
Für ausländische Urkunden brauchen Sie eine Überbeglaubigung. Damit wird bestätigt, dass die Urkunde echt ist. In manchen Fällen ist eine gesonderte inhaltliche Prüfung nötig. Im Merkblatt „Informationen zur Eheschließung im Ausland“ erfahren Sie, welche Art der Überbeglaubigung für Sie zutrifft oder ob eine gesonderte inhaltliche Prüfung nötig ist.
Die inhaltliche Prüfung ist kostenpflichtig und wird von der jeweiligen Deutschen Botschaft vorgenommen. Wir leiten diese Überprüfung gerne für Sie ein. Weitere Informationen finden Sie auch unter "Informationen zu Überbeglaubigungen".
Wir beraten Sie gerne zu Ihrem konkreten Fall, nutzen Sie dafür das unten stehende Kontaktformular.
Je nach konkretem Fall sind unterschiedliche Unterlagen notwendig.
Im Folgenden haben wir die häufigsten Fälle zusammengestellt.
• beglaubigte, aktuelle Abschrift aus dem Geburtenbuch (max. 6 Monate vom Standesamt Ihres deutschen Geburtsortes)
Sind Sie nicht in Deutschland geboren, brauchen Sie:
• Original Ihrer Geburtsurkunde mit Nennung der Eltern in internationaler Ausführung oder von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher übersetzt und mit Überbeglaubigung
Wenn Sie in Deutschland geheiratet haben:
• aktuelle, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Ehe.
Die Urkunde muss mit Scheidungsvermerk ausgestellt sein (erhältlich beim Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde)
• gegebenenfalls Nachweis über Scheidung (z.B. Scheidungsurteil)
Wenn Sie im Ausland geheiratet haben:
• alle Heirats- oder Eheurkunden Ihrer vorherigen Ehen
In internationaler Form oder von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher übersetzt
• Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk jeder früheren Ehe
Wenn Sie in einem EU-Land geschieden wurden:
• Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk jeder früheren Ehe von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher übersetzt
oder
• Bescheinigung nach Art. 39 der EU-Verordnung (ausgestellt vom Gericht der Scheidung)
Wenn Sie in einem Land außerhalb der EU geschieden wurden:
Wurden Ihre früheren Ehen außerhalb der EU geschieden, müssen die Scheidungen in Deutschland anerkannt werden. Dafür müssen Sie einen Antrag beim Oberlandesgericht München stellen.
Dafür brauchen Sie folgende Unterlagen:
• das ausländische Scheidungsurteil im Original mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Dolmetschers
Wurden Sie in einem Staat geschieden, in dem es ein "vorläufiges" und ein "endgültiges" Scheidungsurteil gibt, brauchen Sie beide Urteile im Original und mit deutscher Übersetzung.
• die Scheidungsurkunde mit deutscher Übersetzung (falls vorhanden)
• die ausländische Heiratsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung
Haben Sie in Deutschland geheiratet und sich im Ausland scheiden lassen, brauchen Sie stattdessen eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters. Das Dokument bekommen Sie von dem Standesamt, bei dem Sie geheiratet haben.
• einen Verdienstnachweis (die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung ist gebührenpflichtig)
Richten Sie den Antrag an:
Den Präsidenten des Oberlandesgerichts München,
Postfach 80097 München.
Wenn Sie in Deutschland geheiratet haben:
• aktuelle, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Ehe.
Die Urkunde muss mit Vermerk über den Tod des Ehegatten ausgestellt sein. (erhältlich beim Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde)
• gegebenenfalls Nachweis über den Tod des Ehegatten (z.B. Sterbeurkunde)
Wenn Sie im Ausland geheiratet haben:
• alle Heirats- oder Eheurkunden Ihrer vorherigen Ehen
in internationaler Form oder von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher übersetzt
• Sterbeurkunde in internationaler Form oder von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher übersetzt
• Abschrift aus dem Geburtenbuch für jedes Kind (vom Standesamt des Geburtsorts)
• Registrierschein, Vertriebenausweis oder die Bescheinigung nach § 15 BVFG
• abgegebene Erklärungen nach § 94 BVFG
• evtl. Nachweise über Namensänderungen (z.B. Namensänderungsbescheinigungen oder -urkunden)
• Nachweise über Einbürgerungen
• evntuell Nachweise über Namensänderungen (z.B. Namensänderungsbescheinigungen oder -urkunden)