Namensänderung
Wichtig
Das Thema Namensänderung in Deutschland ist sehr umfassend. Die nachfolgende Aufstellung ist nicht abschließend und umfasst nur das Deutsche Namensrecht. Bitte setzen Sie sich für eine individuelle Beratung mit uns in Verbindung.
Ein Name kann sich auch nach der Geburt noch ändern. Bei minderjährigen Kindern kann das zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die Verwandtschafts- und Sorgerechtsverhältnisse ändern.
Es gibt aber auch andere Möglichkeiten den Namen zu ändern. Sie gelten auch für Erwachsene. Unter bestimmten Bedingungen können zum Beispiel ausländische Namen an die deutsche Form und Schreibweise angeglichen werden. Haben Sie mehrere Vornamen, können Sie deren Reihenfolge ändern. Außerdem sind Namensänderungen unter Umständen aus besonders wichtigem Grund möglich.
Zu den Themen:
Namensänderung für ein Kind
Der Nachname Ihres minderjährigen Kindes kann sich auch nach der Geburt noch ändern. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie erst später heiraten oder sich das Sorgerecht ändert. Eltern können sich auch darauf einigen, dass das Kind den Nachnamen des Elternteils ohne Sorgerecht führen soll.
Haben Sie eine Namenserklärung abgegeben, ist sie nicht wieder rückgängig zu machen. Auch das Kind hat später keine Möglichkeit, zum ursprünglichen Namen zurückzukehren.
Kind: Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht übernehmen
Wenn Sie als Mutter bei der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht haben, bekommt das Kind automatisch Ihren Nachnahmen. Übernehmen Sie später gemeinsam mit dem Vater das Sorgerecht, kann das Kind auch den Nachnamen des Vaters annehmen.
Ab dem Zeitpunkt, an dem der Vater auch sorgeberechtigt ist, haben Sie dafür drei Monate Zeit. Die Entscheidung treffen beide Sorgeberechtigte gemeinsam.
Für die Namensänderung müssen Sie nachweisen, dass Sie sorgeberechtigt sind.
Diese Dokumente brauchen Sie:
- Sorgeerklärung
oder - Sorgerechtsbeschluss
Kind: Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat
Auch wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, kann sich der Name ändern. Das Paar kann sich darauf einigen, dass das Kind den Nachnamen des Elternteils annimmt, der nicht sorgeberechtigt ist. Dafür müssen alle Beteiligten einverstanden sein.
Für die Namensänderung muss ein Elternteil nachweisen, dass er das Sorgerecht hat.
Diese Dokumente brauchen Sie:
- Negativbescheinigung
oder - Sorgerechtsbeschluss
Beispiel
Der Vater ohne Sorgerecht heißt: Martin Schmidt
Die Mutter mit Sorgerecht heißt: Rita Müller
Das Kind bekommt bei der Geburt den Nachnamen der Mutter "Müller" da sie das Sorgerecht hat. Später einigen sich die Eltern darauf, dass das Kind den Nachnamen des Vaters führen soll.
Das Kind heißt dann nicht mehr "Müller" sondern "Schmidt".
Kind: Wenn Sie den Elternteil des Kindes heiraten
Heiraten Sie in Deutschland und der Name des Kindes ändert sich dadurch, wird das vom Standesamt automatisch im Geburtseintrag des Kindes vermerkt.
Heiraten Sie im Ausland, müssen Sie die Namensänderung dem Standesamt mitteilen. Zuständig ist das Standesamt des Geburtsortes des Kindes.
Diese Dokumente brauchen Sie:
- Heiratsurkunde im Original
ausländische Urkunden als internationale Version oder mit deutscher Übersetzung ggf. Überbeglaubigung - ggf. Erklärung zur Namensführung für Eltern und Kind
Beispiel
Der Vater heißt: Martin Schmidt
Die Mutter heißt: Rita Müller
Beide sind unverheiratet. Das Kind bekommt vorerst den Nachnamen der Mutter "Müller". Später heiraten die Eltern. Die Mutter nimmt den Nachnamen Ihres Mannes an. Sie heißt jetzt "Rita Schmidt".
Damit ändert sich auch der Nachname des Kindes von "Müller" zu "Schmidt".
Kind: Wenn Sie heiraten und ein Kind mit in die Ehe bringen
Wenn Sie heiraten, können Sie den Nachnamen Ihres minderjährigen Kindes ändern. Ihr Kind kann dann - im Rahmen einer sogenannten "Einbenennung" - den neuen Familiennamen führen.
Das ist der Fall, wenn Sie:
- das Sorgerecht für Ihr Kind haben (allein, oder gemeinsam mit Ex-Partner),
- mit der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen (=Ehenamen) führen,
- das Kind im gemeinsamen Haushalt der neuen Familie lebt,
- alle Sorgeberechtigten einverstanden sind
- der Elternteil einverstanden ist, dessen Name das Kind aktuell trägt
Sind sich die Eltern nicht einig über den Namen des Kindes, kann unter Umständen das Familiengericht darüber entscheiden.
Diese Dokumente brauchen Sie:
- Heiratsurkunde im Original
ausländische Urkunden als internationale Version
oder mit deutscher Übersetzung ggf. Überbeglaubigung - ggf. Erklärung zur Namensführung für Eltern und Kind
Sachgebiet Urkunden
Hirschelgasse 32
Ebene 2
90403 Nürnberg
Telefon 09 11 / 2 31-0
Telefax 09 11 / 2 31-7468
Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht
Öffnungszeiten:
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Namen an die deutsche Form angleichen
Aktueller Hinweis zur Namensangleichung an die deutsche Form
Seit 01. August 2024 werden Namensbestandteile wie Vatersnamen, Mittelnamen oder Eigennamen aus ausländischen Urkunden nicht mehr in das deutsche Ausweisdokument eingetragen.
Nach einer Einbürgerung können Sie künftig auch ohne die Ablegung des Vatersnamens, Mittelnamens oder Eigennamens ein deutsches Ausweisdokument beantragen, falls Sie sonst keine Änderung an Ihrem Vornamen oder Familiennamen wünschen.
Möchten Sie Ihren Vatersnamen, Mittelnamen oder Eigennamen weiterhin auch in Ihrem deutschen Ausweisdokument führen, so ist es erforderlich, diesen im Rahmen einer Namenserklärung beim Standesamt zu bestimmen.
Ablauf und Gebühren
Es gibt zwei Möglichkeiten einen ausländischen Namen an die deutsche Form anzugleichen: die Namensangleichung nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und die Namensangleichung nach Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
Die Namensangleichung nach BVFG gilt für Sie, wenn Sie Vertriebener oder Spätaussiedler sind. Auch für Ehepartner und Menschen, die in gerader Linie mit einer vertriebenen oder geflüchteten Person verwandt sind (Kind, Enkel, Urenkel usw.) kann das möglich sein. Bei Verheirateten kann der Ehename nur vom Paar gemeinsam geändert werden.
Die Namensangleichung nach EGBGB gilt für Sie, wenn Sie deutscher Staatsbürger oder als Flüchtling in Deutschland anerkannt sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie deutscher Staatsbürger werden.
Eine Namensangleichung können Sie nur ein Mal vornehmen.
In jedem Fall benötigen Sie:
- Personalausweis/Reisepass im Original
oder
Kopie der Bildseite des vorherigen Nationalpasses - Geburtsurkunde
oder
(falls zutreffend) eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch Ihrer Eltern - (falls vorhanden) aktuelle Meldebescheinigung
- Einbürgerungsurkunde oder Registrierschein und Vertriebenenausweis/Spätaussiedlerbescheinigung im Original
Beispiel
In Russland gehört der sogenannte "Vatersname" zu einem vollständigen Namen. Zwischen dem Vor- und Nachnamen steht dann noch ein Name, der Bezug auf den Vornamen des Vaters nimmt. Diesen Namensbestandteil gibt es in Deutschland nicht. Man kann ihn ablegen.
Aus "Alexander Sergejewitsch Puschkin" (Alexander Puschkin, Sohn des Sergej)
wird dann "Alexander Puschkin".
Auch ausländische Schreibweisen können an die deutsche angepasst werden.
Aus dem slawischen "Karol" wird dann beispielsweise das deutsche "Karl".
Vornamensortierung
Wenn Sie mehrere Vornamen haben, können Sie deren Reihenfolge ändern. Sie können nicht die Schreibweise ändern, neue Vornamen hinzufügen oder bestehende weglassen.
Diese Dokumente brauchen Sie:
- Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Geburtsurkunde
- aktuelle Meldebescheinigung (kann auch vor Ort kostenpflichtig erstellt werden)
- Eheurkunde (nur, wenn Sie in Deutschland verheiratet sind oder waren)
In Einzelfällen können weitere Unterlagen notwendig sein.
Beispiel
Sie heißen: Rita Ann-Sophie Müller
Möglich ist: Ann-Sophie Rita Müller
Nicht möglich ist:
• Rita Ann Sophie Müller (Bindestriche dürfen nicht entfallen)
• Rita Sophie Müller (Namen dürfen nicht entfallen)
• Rita Lotte Ann-Sophie Müller (Namen dürfen nicht ergänzt werden)
Namensänderung aus wichtigem Grund
In besonders wichtigen Fällen kann Ihr Name auch geändert werden, wenn er Sie belastet. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:
- er anstößig oder lächerlich klingt
- die Schreibweise oder Aussprache schwierig ist
- er zu Verwechslungen führt
Ob und unter welchen Bedingungen Sie Ihren Namen ändern können, erfahren Sie bei der zuständigen Namensänderungsbehörde. Wohnen Sie in Nürnberg, ist das Amt für Migration und Integration zuständig.
Stadt Nürnberg
Standesamt Sachgebiet Nachbeurkundungen und Namensrecht
Hirschelgasse 32
Ebene 5
90403 Nürnberg
Telefon 09 11 / 2 31-0
Telefax 09 11 / 2 31-5711
Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht
Öffnungszeiten:
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung