Das deutsche Namensrecht wurde zum 1. Mai 2025 umfangreich überarbeitet. Die nachfolgende Aufstellung soll Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten im deutschen Namensrecht bieten.
Das deutsche und internationale Namensrecht ist sehr umfangreich, deshalb kann auf dieser Seite nicht auf jede Fallgestaltung und die jeweiligen Voraussetzungen eingegangen werden.
Namensrecht ab 1. Mai 2025

In folgenden Bereichen sind Namensänderungen möglich:
Geburtsnamen
Möglichkeiten der Erstbestimmung
Wenn die Eltern einen gemeinsamen Namen führen, erhält das Kind automatisch diesen Namen.
Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Namen führen, aber beide das Sorgerecht haben, bestimmen sie zusammen auf dem "Kombiantrag - Geburt und Kindergeld" den gewünschten Familiennamen des Kindes. Möglich ist der Name eines Elternteils oder ein Doppelname. Wenn sich die Eltern nicht entscheiden können, bekommt das Kind nach einem Monat automatisch einen Doppelnamen.
Wenn ein Elternteil bei der Geburt das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind automatisch den Namen dieses Elternteils.
Rechtliche Grundlage: §§ 1616, 1617, 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Familienname eines Kindes ändern
Es bestehen folgende Möglichkeiten:
Nur ein Elternteil hat das Sorgerecht für ein Kind. Das Kind soll so heißen wie der andere Elternteil. Auch ein Doppelname kann möglich sein.
Rechtliche Grundlage: § 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zunächst hatte nur ein Elternteil das Sorgerecht. Jetzt haben es beide. Das Kind soll nun einen neuen Familiennamen bekommen. Auch ein Doppelname kann möglich sein.
Rechtliche Grundlage: § 1617b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bestimmen die Eltern nach der Geburt des Kindes einen Ehenamen, erhält das Kind den gemeinsamen automatisch, wenn es unter fünf Jahre alt ist. Wenn das Kind über fünf Jahre alt ist, kann eine Erklärung abgegeben werden, dass das Kind den neuen Namen erhält.
Rechtliche Grundlage: § 1617c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein Elternteil heiratet einen Nicht-Elternteil. Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Namen. Das Kind soll diesen Namen bekommen. Dies ist auch für volljährige Kinder möglich. Auch ein Doppelname kann möglich sein.
Rechtliche Grundlage: § 1617e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein Kind wurde einbenannt (siehe oben beim Punkt "Einbenennung"). Dies soll nun rückgängig gemacht werden. Dies ist auch für Volljährige möglich.
Rechtliche Grundlage: § 1617e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Für die Namensführung des Kindes gilt aktuell das deutsche Recht. Zukünftig soll ein ausländisches Namensrecht gelten, weil ein Name gewünscht ist, der nach deutschem Recht nicht möglich ist.
Rechtliche Grundlage: § 10 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Die Eltern waren verheiratet und hatten einen gemeinsamen Namen. Nun besteht die Ehe nicht mehr. Ein Elternteil hat seinen vorherigen Namen wieder angenommen. Das Kind soll auch diesen Namen bekommen. Dies ist auch für Volljährige möglich. Auch ein Doppelname kann möglich sein.
Rechtliche Grundlage: § 1617d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein Elternteil ist verstorben. Das Kind heißt wie dieser und soll nun so heißen wie der andere Elternteil. Auch ein Doppelname kann möglich sein.
Rechtliche Grundlage: § 1617d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Eltern haben nie einen gemeinsamen Namen geführt. Das Kind hat den Namen eines Elternteils bekommen und möchte nun als Volljähriges den Namen des anderen erhalten. Auch ein Doppelname kann möglich sein.
Rechtliche Grundlage: § 1617i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Ehenamen
Bei der Eheschließung
Die Ehegatten können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Namen wählen. Bestimmt werden können die aktuellen Familiennamen sowie die Geburtsnamen der Ehegatten. Möglich ist hier auch ein Doppelname. Möglich ist auch, dass nur ein Ehegatte einen Doppelnamen führt. Falls sie keine Erklärung zum Ehenamen abgeben, behalten beide Ehegatten ihren vorher geführten Namen.
Familienname des/der Ehegatten während der Ehe ändern
Wenn die Ehegatten in der Ehe nachträglich doch einen gemeinsamen Namen wünschen, können sie diesen jederzeit während der bestehenden Ehe nachträglich bestimmen. Bestimmt werden können die aktuellen Familiennamen sowie die Geburtsnamen der Ehegatten. Möglich ist hier auch ein Doppelname für beide Ehegatten oder dass nur ein Ehegatte einen Begleitnamen führt.
Ein Ehegatte, der einen Begleitnamen führt, kann diesen widerrufen, um nur noch den Ehenamen zu führen.
Sofern ein gemeinsamer Name bis zum 30.04.2025 bestimmt wurde, können die Ehegatten diesen gemeinsam widerrufen und neu bestimmen.
Familiennamen des/der Ehegatten nach Auflösung der Ehe ändern
Wenn eine Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst wurde, ist es möglich wieder den zuvor geführten Namen anzunehmen. Auch eine Bestimmung oder ein Widerruf eines Doppelnamens ist hier möglich.
Rechtliche Grundlage: §§ 1355, 1355a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Angleichungserklärungen
Namen von Spätaussiedlern/eingebürgerten Personen angleichen
Wenn eine Person ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben hat und sich die Namensführung jetzt nach deutschem Recht richtet (z.B. durch Einbürgerung), kann sie ihren Namen an eine in Deutschland übliche Schreibweise oder Funktion angleichen. Die Erklärung ist auch für Kinder möglich.
Rechtliche Grundlage: § 94 BVFG, Art. 47, 48 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Vornamen
Die Vornamen eines Kindes werden von den Sorgeberechtigten bestimmt. Dazu müssen sie die Vornamen im "Kombiantrag - Geburt und Kindergeld" eintragen. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können sie die Vornamen ihres Kindes nur gemeinsam bestimmen. Beide Elternteile müssen dann den Kombiantrag mit den Vornamen unterschreiben.
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser die Vornamen alleine bestimmen. Es kann ein Vorname bestimmt oder mehrere Vornamen bestimmt werden. Alle Vornamen eines Kindes sind gleichwertig.
Sind Vornamen mit einem Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Vorname. In der Geburtsurkunde wird nicht zwischen Rufname und weiteren Vornamen unterschieden.
Bei der Wahl der Vornamen lässt das deutsche Recht den sorgeberechtigten Eltern einen weiten Spielraum. Sind die Vornamen in der Geburtsurkunde festgehalten, können sie nicht mehr geändert werden.
Wenn Sie mehrere Vornamen haben, können Sie deren Reihenfolge ändern. Sie können nicht die Schreibweise ändern, neue Vornamen hinzufügen oder bestehende weglassen.
Rechtliche Grundlage: § 45a Personenstandsgesetz (PStG)
Namensänderung für nationale Minderheiten
Für Angehörige der sorbischen, friesischen und dänischen Minderheit gibt es besondere namensrechtliche Regelungen.
Rechtsgrundlage: §§ 1617 f, g, h, 1355b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Namensänderung aus wichtigem Grund
In besonders wichtigen Fällen kann Ihr Name auch geändert werden, wenn er Sie belastet. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:
- er anstößig oder lächerlich klingt
- die Schreibweise oder Aussprache schwierig ist
- er zu Verwechslungen führt
Ob und unter welchen Bedingungen Sie Ihren Namen ändern können, erfahren Sie bei der zuständigen Namensänderungsbehörde. Wohnen Sie in Nürnberg, ist das Amt für Migration und Integration zuständig.
Kontakt
Haben Sie Fragen zur Änderung des Familiennamen eines Kindes?
Bitte wenden Sie sich an das Sachgebiet Urkunden.
Sachgebiet Urkunden
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- Familienname während der Ehe und nach Auflösung ändern
- Angleichungserklärungen
- Reihenfolge der Vornamen ändern
- Namensänderung für nationale Minderheiten
Sachgebiet Nachbeurkundungen und Namensrecht
Bei Fragen zu folgenden Anliegen wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Geburten:
- Möglichkeiten der Erstbestimmung
- Vornamen Erstbestimmung
Sachgebiet Geburten
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